Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch vollständig aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen wie die zunehmende Europäisierung und Elektronisierung des Verwaltungsrechts haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die notwendig für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches (Print) direkt verlinkt mit einschlägigen Gesetzestexten und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Normen und Urteilen.

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[122]

OVG Lüneburg, ZfBR 2012, 371.

[123]

BVerwGE 94, 183, 188.

[124]

BVerwGE 42, 342 f; vgl auch VGH Mannheim, NuR 1997, 245 f.

[125]

BGHZ 79, 131.

[126]

Bonk/Neumann/Siegel , in: S/B/S, § 62 Rn 38 f.

[127]

BVerwG, NJW 2002, 2894 f.

[128]

Hufen , VwProzR, § 11 Rn 72 m.w.N.

[129]

Hierzu Gurlit , in: Ehlers/Pünder, § 34 Rn 2.

[130]

Hierzu Hartwig/Himstedt/Eisentraut , DÖV 2018, 901 ff.

[131]

Maurer/Waldhoff , § 14 Rn 65.

[132]

Hierzu Marnitz , NVwZ 2018, 1513, 1515 f.

[133]

Hierzu auch Maurer/Waldhoff , § 14 Rn 66.

[134]

Bonk/Neumann/Siegel , in: S/B/S, § 60 Rn 24.

[135]

VGH München, DVBl 1970, 977.

[136]

BGHZ 58, 362 f; BAG, JZ 1986, 1124.

[137]

BGH, NJW 1986, 1333; BAG, JZ 1986, 1124.

[138]

BVerwGE 143, 335 ff.

[139]

BVerwGE 143, 335 ff.

[140]

BVerwGE 97, 331.

[141]

Dazu näher VGH München, BayVBl 1995, 659 und BVerwG, NVwZ 1996, 174.

[142]

Bonk/Neumann/Siegel , in: S/B/S, § 60 Rn 4.

[143]

Bonk/Neumann/Siegel , in: S/B/S, § 60 Rn 36.

[144]

Kellner , DÖV 2011, 26.

[145]

Weiterführend Gurlit , in: Ehlers/Pünder, § 33 Rn 1-6.

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 18 Sonstige verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse

§ 18 Sonstige verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse

Inhaltsverzeichnis

I. Begriff und Bedeutung

II. Rechtsgrundlagen

III. Öffentlich-rechtliche Verwahrung

IV. Geschäftsführung ohne Auftrag

V. Öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse

VI. Aufbauschema öffentlich-rechtliche GoA

814

Fall 23:

Die X-GmbH betreibt ein Tanklager. Das Betriebsgrundstück grenzt unmittelbar an die Weser. Das „Uferdeckwerk“ ist stark beschädigt. Die X-GmbH hat die zuständige Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf die Notwendigkeit einer Ausbesserung hingewiesen. Die Behörde bestreitet jeglichen Handlungsbedarf. Über Monate hinweg versucht die X-GmbH vergeblich, die Verwaltung zu veranlassen, Reparaturarbeiten in die Wege zu leiten. Als die Weser Hochwasser führt und starke Regenfälle angekündigt werden, besteht die Gefahr, dass die beschädigte Uferbefestigung das Wasser nicht wird zurückhalten können. Die X-GmbH führt die Ausbesserungsarbeiten am Uferdeckwerk wegen der Dringlichkeit selbst aus. Von der Bundesrepublik Deutschland fordert sie Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten. Steht der X-GmbH ein solcher Anspruch zu? – § 7 Abs. 1 BWaStrG: Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen … sind Hoheitsaufgaben des Bundes. – § 8 Abs. 4 BWaStrG: Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden. Rn 829

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 18 Sonstige verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse› I. Begriff und Bedeutung

I. Begriff und Bedeutung

815

In Anknüpfung an den weit gefassten Begriff des Verwaltungsrechtsverhältnisses (s.o. § 10) wurden im vorausgehenden § 17 solche verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisse behandelt, die durch örV begründet wurden. Über solche verwaltungsvertraglichen Schuldverhältnisse hinaus[1] gibt es aber weitere Sonderverbindungen, die zwar nicht vertraglich begründet wurden, aber ebenfalls ein spezifisches Näheverhältnisaufweisen und die sich durch eine besonders intensive Pflichtenstellung der Beteiligten auszeichnen[2]. Ihrem Wesen nach bilden diese sonstigen verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisse zwar keine eigenständige Handlungsform; wegen ihrer sachlichen Nähe zu verwaltungsvertraglichen Schuldverhältnissen sollen sie jedoch im unmittelbaren Anschluss an diese behandelt werden. Sonstige verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse können insbes. zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger bestehen, aber auch zwischen verschiedenen Verwaltungsträgern[3]. Zu den bedeutsamsten verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen gehören die öffentlich-rechtliche Verwahrung, die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftragsowie das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis. Teilweise wird auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruchin diesem Zusammenhang behandelt[4]. Da diese Ansprüche jedoch die Reaktion auf ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen bilden, sollen sie (erst) bei den öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen behandelt werden (s.u. § 26).

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 18 Sonstige verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse› II. Rechtsgrundlagen

II. Rechtsgrundlagen

816

Wegen der Zuordnung der (sonstigen) verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisse zum öffentlichen Recht bestimmt sich deren Inhalt primär nach öffentlich-rechtlichen Regelungen. Allerdings ist die Regelungsdichte im Vergleich zu verwaltungsvertraglichen Schuldverhältnissen nochmals reduziert. Daher bedarf es hier erst recht eines Rückgriffs auf die Vorschriften des Privatrechts. Methodisch erfolgt dies durch eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Privatrechts[5]. Die alternativ vertretene Begründung, dass die schuldrechtlichen Regelungen des BGB Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze seien, steht in einem Spannungsverhältnis zur unterschiedlichen Ausgangslage privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Handlungsformen (s.o. Rn 30 ff). Insbes. in den Bereichen moderner Massenverwaltung, etwa im Rahmen des Benutzungsverhältnisses bei einer Anstalt, kommt zudem eine analoge Anwendung des AGB-Rechtsnach §§ 305 ff BGB in Betracht[6]. Von der grundsätzlichen Zuordnung verwaltungsrechtlicher Schuldverhältnisse zu unterscheiden ist der Rechtsweg für Streitigkeiten aus diesen: Wegen der Wertungen des § 40 Abs. 2 VwGO ist hier nach den einzelnen verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen zu differenzieren.

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 18 Sonstige verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse› III. Öffentlich-rechtliche Verwahrung

III. Öffentlich-rechtliche Verwahrung

1. Bedeutung

817

Nimmt die öffentliche Verwaltung bewegliche Sachen in Gewahrsam, etwa nach dem Abschleppen eines PKW, so wird ein verwaltungsrechtliches Verwahrungsverhältnis begründet. Beruht dies auf einem Verwahrungsvertrag, so kommen §§ 688 ff BGB bereits über § 62 S. 2 zur ergänzenden Anwendung (s.o. Rn 719). Regelmäßig wird in solchen Konstellationen aber keine vertragliche Vereinbarung zugrundeliegen, vielmehr handelt die Behörde einseitig hoheitlich(so auch im angesprochenen Abschleppfall).

2. Ausgestaltung

818

Die Rechtsgrundlagen zur Bewertung eines solchen Verwaltungsrechtsverhältnisses ergeben sich primär aus öffentlichem Recht. So enthalten etwa die Polizeigesetze der Länder typischerweise Vorschriften zur Ausgestaltung des Verwahrungsverhältnisses[7]. Im Übrigen sind die §§ 688 ff BGB analoganwendbar[8]. Dies gilt insbes. für Aufwendungsersatzansprüche nach § 693 BGB, sofern keine vorrangige Bestimmung des öffentlichen Rechts eingreift. Aber auch bei Leistungsstörungen, insbes. bei einer Beschädigung der verwahrten Sache, kommen die Bestimmungen des BGB zur ergänzenden Anwendung[9]. Rechtsstreitigkeiten aus (nichtvertraglicher) öffentlich-rechtlicher Verwahrung werden nach § 40 Abs. 2 S. 1 VwGOzwar den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Diese abdrängende Sonderzuweisung einer eigentlich öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ist jedoch nach hM begrenzt auf Ansprüche des Bürgers. Demgegenüber sollen Ansprüche der Verwaltung aus einem Verwahrungsverhältnis vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen sein[10].

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