Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Allgemeines Verwaltungsrecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Allgemeines Verwaltungsrecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch vollständig aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen wie die zunehmende Europäisierung und Elektronisierung des Verwaltungsrechts haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die notwendig für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches (Print) direkt verlinkt mit einschlägigen Gesetzestexten und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Normen und Urteilen.

Allgemeines Verwaltungsrecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Allgemeines Verwaltungsrecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

bb) Rechtsfolgen

807

Liegen beide Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 1 vor – maßgebliche Änderung der Verhältnisse, Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ursprünglichen vertraglichen Regelung –, so besteht die Rechtsfolge zunächst in einem Anspruch der benachteiligten Partei auf Anpassungdes Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse[140] картинка 92 . Das Gesetz intendiert mithin nicht die Auflösung des Vertrags, sondern seine Anpassung.

808

Erst dann, wenn eine Abänderung des Vertrags ein zumutbares Ergebnis nicht bringt, kommt eine vollständige Vertragsauflösung durch Kündigungin Frage[141]. Eine Vertragskündigung löst in der Regel keine Schadenersatzpflicht aus. Denkbar ist eine Teilung eines Schadens. Eine Ausgleichspflicht entfällt, wenn beide Parteien ein gleiches Risiko tragen.

b) Sonderkündigungsrecht nach § 60 Abs. 1 S. 2 VwVfG

809

§ 60 Abs. 1 S. 2 gibt der Behörde ein besonderes Kündigungsrecht, nämlich dann, wenn sie schwere Nachteile für das Gemeinwohlverhüten oder beseitigen will. Der Begriff „schwere Nachteile für das Gemeinwohl“ ist eng auszulegen. Sein Vorliegen ist zu bejahen, wenn besondere, erhebliche, überragende Interessen der Allgemeinheit die Auflösung des Vertrags gebieten. Dieses Kündigungsrecht ist „ultima ratio“. Die Literatur fordert für den Fall einer Kündigung nach § 60 Abs. 1 S. 2 die Zahlung einer Entschädigung[142].

c) Anforderungen an die Kündigungserklärung

810

Die Kündigung bedarf nach § 60 Abs. 2 der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Der Kündigung soll eine Begründung beigefügt werden. Die Kündigung selbst ist kein VA[143].

3. Sonstige Leistungsstörungen

811

Wie bei jedem Vertrag sind auch bei einem örV Leistungsstörungen denkbar. Über diese enthält das VwVfG, von § 60 abgesehen, keine Aussagen. Freilich gelten nach § 62 S. 2 die Vorschriften des BGB entsprechend. Das im BGB geregelte Recht der Unmöglichkeit und des Verzugs sowie das Recht der positiven Vertragsverletzung – § 280 Abs. 1 BGB – und der culpa in contrahendo[144] – §§ 311 Abs. 2, 280 BGB – gelten deshalb auch für örV[145].

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 17 Der öffentlich-rechtliche Vertrag› VIII. Aufbauschema öffentlich-rechtlicher Vertrag

VIII. Aufbauschema öffentlich-rechtlicher Vertrag

812

Hinweis: Im Obersatz ist regelmäßig auf die Wirksamkeit des örV abzustellen (s.o. Rn 783)!

I. Vorfrage: Vorliegen eines örV? 1.Vorliegen eines Vertrags (Abgrenzung zu anderen Handlungsformen)? 2.Verwaltungsvertrag (Abgrenzung von anderen Materien des öffentlichen Rechts)?
II. Zulässigkeit der Handlungsform 1.Grundsatz der Zulässigkeit (§ 54 S. 1) 2.Ermittlung eines Handlungsformverbots als Ausnahme?
III. Formelle Rechtmäßigkeit 1.Handeln der zuständigen Behörde 2.Anforderungen an das Verfahren (insbes. Zustimmungserfordernisse nach § 58) 3.Einhaltung der Form (§ 57)
IV. Materielle Rechtmäßigkeit 1.Anforderungen des Fachrechts (zB nach dem BauGB) 2.Anforderungen nach §§ 55, 56 (bei Vergleichs- und Austauschverträgen) 3.Verstoß gegen sonstiges höherrangiges Recht
V. Folgen der festgestellten Rechtswidrigkeit 1.Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2? 2.Nichtigkeit nach § 59 Abs. 1? 3.Schwebende Unwirksamkeit (im Fall des § 58)? 4.Ansonsten „pacta sunt servanda“ (Ausnahmen nach § 60)

813

Lösung Fall 22 ( Rn 715):

U könnte den Erlass des Bebauungsplans aus örV beanspruchen. Voraussetzung ist die Wirksamkeit des örV.

1. Ein örV liegt vor; es ist ein Vertrag geschlossen worden, der Baurecht, also öffentliches Recht zum Gegenstand hat. §§ 54 ff ist anwendbar. Die Handlungsform örV ist zulässig: Verpflichtungsvertrag verstößt nicht gegen § 10 BauGB.

2. Allerdings liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB vor. Dabei handelt es sich zwar im Ausgangspunkt um ein Inhaltsverbot; wenn die Planungspflicht allerdings den zentralen Vertragsgegenstand bildet, verdichtet sich das Verbot zu einem Handlungsformverbot (s.o. Rn 750).

3. Formelle Rechtmäßigkeit ist gegeben; G war zuständig, § 57 beachtet, kein Verstoß gegen § 58 Abs. 2, da ein Genehmigungsvorbehalt der höheren Behörde nicht besteht: § 11 BauGB.

4. Materielle Rechtmäßigkeit:

Verstoß gegen § 56?: Nein: Folgekostenverträge sind erlaubt, kein „Verkauf von Hoheitsrechten“.

5. Folge der festgestellten Rechtswidrigkeit:

Nichtigkeit nach § 59 Abs. 1: Ja, Vertrag ist nichtig wegen Verletzung von § 134 BGB: qualifizierter Rechtsverstoß gegeben, weil die Grundsätze der Bauleitplanung, insbes. das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB, umgangen werden: Gemeindevertretung ist in ihrer Entscheidung nicht mehr frei.

Ausbildungsliteratur:

Gurlit , Grundlagen des Verwaltungsvertrags, JURA 2001, 659 und 731; Höfling/Krings , Der verwaltungsrechtliche Vertrag, JuS 2000, 625; Ruffert , Verträge mit der Stadtverwaltung, JURA 2003, 633; Scherzberg , Grundfragen des verwaltungsrechtlichen Vertrages, JuS 1992, 205; Voßkuhle/Kaiser , Der öffentlich-rechtliche Vertrag, JuS 2013, 687.

Anmerkungen

[1]

Zur Entwicklung eingehend Bauer , in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des VwR, Band II, 2. Aufl. 2012, § 36 Rn 1-7.

[2]

Bonk/Neumann/Siegel , in: S/B/S, § 54 Rn 2.

[3]

Zur zunehmenden Verbreitung im öffentlichen Wirtschaftsrecht vert. Siegel/Eisentraut , VerwArch 2018, 454 ff.

[4]

Bonk/Neumann/Siegel , in: S/B/S, § 54 Rn 3.

[5]

Hierzu Schmitz , DVBl. 2005, 17 ff.

[6]

Hierzu sowie zu weiteren Reformüberlegungen Bonk/Neumann/Siegel , in: S/B/S, § 54 Rn 8-10.

[7]

Übersicht bei Fehling , in: ders./Kastner/Störmer, VwR, 4. Aufl. 2016, § 62 VwVfG Rn 6.

[8]

Übersicht bei Fehling , in: ders./Kastner/Störmer, VwR, 4. Aufl. 2016, § 62 VwVfG Rn 11.

[9]

Hierzu Drechsler , JURA 2017, 413 ff; Bonk/Neumann/Siegel , in: S/B/S, § 54 Rn 125 ff.

[10]

Zum Sonderfall des „hinkenden“ Verwaltungsvertrags Stelkens , DÖV 2009, 850 ff.

[11]

Bonk/Neumann/Siegel , in: S/B/S, § 54 Rn 23.

[12]

OVG Koblenz, DVBl 1984, 281.

[13]

BGH, NJW 1984, 2279.

[14]

BVerwGE 25, 72, 78.

[15]

VGH München, BayVBl 1977, 246.

[16]

BGH, NJW 1981, 219; BVerwG, NJW 1980, 2826.

[17]

Bonk/Neumann/Siegel , in: S/B/S, § 54 Rn 35.

[18]

Hierzu Kahl/Gärditz , Umweltrecht, 11. Aufl. 2019, § 4 Rn 33 ff.

[19]

Hierzu Siegel/Eisentraut , VerwArch 2018, 454, 464; Ziekow , Öffentliches Wirtschaftsrecht, 4. Aufl. 2016, § 5 Rn 26 ff.

[20]

Hierzu Burmeister , VVDStRL 52 (1993), S. 190 ff.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Allgemeines Verwaltungsrecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Allgemeines Verwaltungsrecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Allgemeines Verwaltungsrecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Allgemeines Verwaltungsrecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x