Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch vollständig aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen wie die zunehmende Europäisierung und Elektronisierung des Verwaltungsrechts haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die notwendig für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches (Print) direkt verlinkt mit einschlägigen Gesetzestexten und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Normen und Urteilen.

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727

Auch die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftragbegründet ebenso wie im Zivilrecht kein vertragliches, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis. Die sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Ansprüche (Aufwendungsersatz, Erstattungsanspruch) sind deshalb gesetzlicher, nicht vertraglicher Natur (dazu Rn 819 ff)[21].

c) Beteiligte

728

Mit Blick auf die Vertragspartnersind folgende Varianten öffentlich-rechtlicher Verträge möglich:

Verträge zwischen Verwaltungsträgern,
Verträge zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen[22] картинка 82 sowie
Verträge zwischen Privatpersonen.

729

Die §§ 54 ff erfassen zunächst Verträge zwischenverschiedenen Verwaltungsträgern, wenn der Vertragsgegenstand öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit iSd § 1 Abs. 1 ist sowie ein Rechtsverhältnis zur Einzelfallregelung begründet, geändert oder aufgehoben werden soll. Alle in Rn 114 ffgenannten Verwaltungsträger können Rechtssubjekt eines solchen Vertrags sein. Auch teilrechtsfähige Rechtssubjekte desselben Rechtsträgers können Vertragspartner sein (sog. In-Sich-Verträge bzw Organverträge)[23]. Der Vertragsgegenstand ist unerheblich; er kann sich auf VAe oder VA-Surrogate sowie auf Realakte, Pläne oder sonstige Handlungen, Duldungen, Unterlassungen oder öffentlich-rechtliche Willenserklärungen beziehen.

730

Aber auch Verträge zwischen einem Verwaltungsträger und einem Bürgersind von § 54 erfasst. In erster Linie kommen Verträge in Betracht, welche die für den Erlass eines VA örtlich und sachlich zuständige Behörde mit dem potenziellen Adressaten des VA schließt. Schließlich sind in bestimmten Konstellationen sogar Verträge zwischen Rechtssubjekten des Privatrechtsüber Gegenstände des öffentlichen Rechts denkbar. Voraussetzung für einen örV zwischen Privaten ist aber eine spezialgesetzliche Ermächtigung[24].

Beispiele:

Die Übernahme der Straßenreinigungs- und Sicherungslast; die Übernahme von Unterhaltspflichten an einem Gewässer, wenn eine Unterhaltspflicht von Privaten besteht, ein Privater übernimmt die einem anderen Privaten obliegende Unterhaltspflicht; ferner gibt es solche Privaten obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten im Bau-, Berg-, Jagd-, Polizei-, Sozial- und Kommunalrecht.

731

Zulässig sind auch Verträge zugunsten Dritter. Ebenfalls ist ein örV mit Schutzwirkung für Drittedenkbar, wenn bestimmte Personen erkennbar in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen sind und dies nach den Erklärungen der Vertragsparteien oder ihrem objektiven Verhalten anzunehmen ist[25]. Grundsätzlich unzulässig ist ein örV zulasten Dritter[26]. Allerdings ist ein örV, der in die Rechte eines Dritten eingreift, gemäß § 58 Abs. 1 bis zur Zustimmung des Dritten lediglich schwebend unwirksam (s.u. Rn 784).

2. Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts

732

Die §§ 54 ff gelten für Verträge „auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts“. Der Anwendungsbereich des VwVfG ist jedoch nach § 1 Abs. 1 auf die Verwaltungstätigkeit der Behörden begrenzt. Dies gilt auch für den örV. Die Verträge nach dem VwVfG werden deshalb auch als „Verwaltungsverträge“[27] oder „verwaltungsrechtliche Verträge“[28] bezeichnet. Da der Gesetzgeber aber den Begriff des örV gewählt hat, soll er auch im Folgenden beibehalten werden.

a) Begrenzung auf verwaltungsrechtliche Materien

733

Wegen der Begrenzung auf verwaltungsrechtliche Materien sind folgende Verträge keine Verträge i.S.d. §§ 54 ff: völkerrechtliche und kirchenrechtlicheVerträge; staatsrechtliche Verträge, sie betreffen die Rechtsbeziehungen zwischen Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen des Bundes und der Länder. Verwaltungsabkommen und Verwaltungsvereinbarungenzwischen mehreren Ländern oder zwischen Behörden mit verschiedenen Rechtsträgern fallen nur dann unter die §§ 54 ff, wenn sie sich auf öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit beziehen. Das Recht des örVs gelangt nicht zur Anwendung bei Verträgen, die Regierungstätigkeitoder ein konkretes Rechtsverhältnis mit Einzelfallwirkung zum Gegenstand haben. Verträge dieses Inhalts mögen zwar örVen ähnlich sein, werden aber wegen ihres Quasi-Normcharakters oder wegen ihrer fehlenden Verwaltungsverfahrensqualität nicht mehr von den §§ 54 ff erfasst. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 TVG ist ein Akt der Normsetzung und gehört zur Gesetzgebung im materiellen Sinn[29]. Grenzänderungsverträge zwischen Gemeinden werden als abstrakte Vereinbarungen und Quellen objektiven Rechts angesehen[30].

b) Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag

734

Die Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag erfolgt nach den Merkmalen, die zur Abgrenzung zwischen privatem und öffentlichem Recht entwickelt wurden. Entscheidend ist der Gegenstand des Vertrags[31]. Vertragsgegenstand in diesem Sinne ist der geregelte Sachverhalt. Entscheidend ist die gesetzliche Ordnung, die er im objektiven Recht gefunden hat[32]. Bei der Bestimmung des Gegenstands sind zudem die Rechtsfolgen und der Vertragszweck zu berücksichtigen.

735

Denkbar ist, dass der Vertrag öffentlich-rechtlich erfasste Gegenstände sowie privatrechtlich erfasste Sachverhalte zum Gegenstand hat.

Beispiel:

Der Kauf eines Grundstücks (privatrechtlich), seine Erschließung durch die Gemeinde (öffentlich-rechtlich).

Solche Verträge nennt man gemischte Verträge. Für sie stellt sich die Frage, ob sie sowohl nach Privatrecht als auch nach öffentlichem Recht oder nur nach einer Rechtsordnung zu behandeln sind. Die Behandlung dieser Verträge nach beiden Rechtsordnungen lehnt die hM ab; der einheitliche Vertrag soll nicht inhaltlich aufgespalten werden, um das synallagmatische Verhältnis von Leistung und Gegenleistung einheitlich beurteilen zu können. Deshalb gilt der Grundsatz der einheitlichen Betrachtungsweise: Bestimmt das öffentliche Recht den Gesamtcharakter bzw. den Schwerpunkt des Vertrags, so gehört er dem öffentlichen Recht an. Für die Ermittlung des Gesamtcharakters ist insbes. von Bedeutung, ob enge Verknüpfungen mit öffentlich-rechtlichen Berechtigungen und Verpflichtungen existieren[33].

Beispiele für örVe[34]:

Garagen- und Stellplatzverträge nach Landesbaurecht[35]; Erschließungsverträge nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr 1 BauGB[36]; Ablösungsverträge über Erschließungsbeiträge nach § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB[37]; Folgelastenverträge bei Ausweisung neuer Baugebiete nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr 3 BauGB[38] картинка 83 ; Vertrag zwischen Dienstherrn und Beamten über Studienförderung[39]; Vertrag über die Verpflichtung zum späteren Eintritt in den Öffentlichen Dienst[40]; Vertrag zwischen Gemeinde und Bundesbahn über die Umbenennung eines Bahnhofs[41]; Vertrag über den Besuch einer städtischen Kindertagesstätte[42].

3. Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses

736

Gegenstand eines örVs kann das erstmalige Zustandekommen, die inhaltliche Umgestaltungeines bestehenden sowie die Beseitigungeines Rechtsverhältnisses sein. Der Vertragsgegenstand kann materiell-rechtlicher, verfahrensrechtlicher und prozessrechtlicher Art sein. Der Vertrag kann konstitutive und deklaratorische Rechtsverhältnisse erfassen. Dass die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses Gegenstand eines Vertrags sein kann, bedeutet zugleich, dass ein Vertrag nicht mehr durch einseitigen Akt aufgehoben werden kann.

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