Erster Teil Einführung› Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › D. Steuerertragshoheit
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Die Steuerertragshoheitbeinhaltet das Recht einer staatlichen Gebietskörperschaft, das Aufkommen einer Steuerart ganz oder teilweise zu vereinnahmen. Die Steuerertragshoheit ist in Art. 106 GG geregelt.
Dem Bundstehen folgende Abgaben zu (Art. 106 Abs. 1, 3, 6 GG):
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Finanzmonopole, |
– |
Zölle, |
– |
Verbrauchsteuern, sofern sie nicht den Ländern oder den Gemeinden zustehen, also zB die Energie-, Strom-, Tabak-, Kaffee-, Alkohol-, Alkopop- und Schaumweinsteuer, |
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Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern (zB Luftverkehrsteuer), |
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Versicherungsteuer, |
– |
einmalige Vermögensabgaben und zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobene Ausgleichsabgaben, |
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Ergänzungsabgaben zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, zB Solidaritätszuschlag, |
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Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, |
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ein Anteil an den Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) sowie |
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ein Anteil an der Gewerbesteuerumlage. |
Für folgende Steuerarten liegt die Steuerertragshoheit bei den Ländern(Art. 106 Abs. 2, 3, 6 GG):
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Erbschaft- und Schenkungsteuer, |
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Verkehrsteuern, sofern sie nicht dem Bund oder den Gemeinden zufließen, also zB Grunderwerb-, Feuerschutz- sowie Rennwett- und Lotteriesteuer, |
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Biersteuer, |
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Spielbankabgabe, |
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einen Anteil an den Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) sowie |
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einen Anteil an der Gewerbesteuerumlage. |
Die Gemeindenerhalten (Art. 106 Abs. 5–7 GG):
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Grundsteuer, |
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Gewerbesteuer (abzüglich der Gewerbesteuerumlage), |
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örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern (nach Maßgabe der Landesgesetzgebung), zB Hunde- und Vergnügungsteuer, |
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einen Anteil an der Einkommensteuer, |
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einen Anteil an der Umsatzsteuer sowie |
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einen Anteil am Länderanteil der Gemeinschaftsteuern, soweit es die Landesgesetzgebung vorsieht. |
Zum Ausgleich des Steuergefälles zwischen Ländern mit einem hohen Steueraufkommen und Ländern mit einem geringen Steueraufkommen sind ein (horizontaler) Finanzausgleichzwischen den Ländern sowie Ergänzungszuweisungen des Bundes (vertikaler Finanzausgleich) vorgesehen (Art. 107 GG). Der horizontale Finanzausgleich unterteilt sich in Umsatzsteuer-Ergänzungsanteile (Beteiligung der einzelnen Länder am Länderanteil der Umsatzsteuer) sowie zusätzliche Ausgleichszahlungen zwischen den Ländern („Länderfinanzausgleich“). Die Verfassungen der Länder sehen zur Minderung der Finanzkraftunterschiede zwischen den Gemeinden einen kommunalen Finanzausgleich vor.
Die allgemeinen Regelungen des Grundgesetzes zum bundesstaatlichen Finanzausgleich werden durch das Finanzausgleichsgesetz (FAG) ergänzt. Im FAG werden neben den Grundsätzen für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich zwischen den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen auch die detaillierten Verteilungs- und Ausgleichsregelungen festgelegt. Im Zerlegungsgesetz wird insbesondere die Aufteilung der Körperschaftsteuer sowie der Lohnsteuer (als eine Form zur Erhebung der Einkommensteuer) zwischen den Ländern geregelt.
Erster Teil Einführung› Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › E. Steuerverwaltungshoheit
E. Steuerverwaltungshoheit
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Bei der Steuerverwaltungshoheitist der Vollzug der Steuergesetze angesprochen. Die Steuerverwaltungshoheit liegt insbesondere beim Bund und bei den Ländern. Bundesfinanzbehördensind insbesondere das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie die Hauptzollämter. Landesfinanzbehördenbilden die Landesfinanzministerien bzw -senatoren, die Landesämter für Steuern (LfSt) bzw die Oberfinanzdirektionen (OFD) und die (örtlichen) Finanzämter. In Teilbereichen übernehmen die Steuerämter der GemeindenAufgaben der Steuerverwaltung.
Von den Bundesfinanzbehördenwerden die Zölle, Finanzmonopole, bundesgesetzlichen Verbrauchsteuern (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer und Biersteuer), die Kraftfahrzeugsteuer und die sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften verwaltet (Art. 108 Abs. 1 GG).
Im Auftrag des Bundes verwalten Landesfinanzbehördendie Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, dh die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlag, die Umsatzsteuer und Versicherungsteuer (Art. 108 Abs. 3 GG). Im eigenen Auftrag verwalten die Landesfinanzbehörden die Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Spielbankabgabe, Gewerbesteuer und Grundsteuer (Art. 108 Abs. 2 GG). Von den Steuerämtern der Gemeindenwerden die Gewerbesteuer und die Grundsteuer festgesetzt und erhoben. Darüber hinaus kann den Gemeinden die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern übertragen werden (Art. 108 Abs. 4 GG).
Die Aufgaben der verschiedenen Behörden sind im Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) im Einzelnen geregelt.
Die Abb. 1.3gibt einen Überblick über die wichtigsten Merkmale des Finanzsystems in Deutschland.
Abb. 1.3: Grundzüge der Verteilung der Steuerkompetenzen
Steuerart |
Gesetzgebung |
Verwaltung |
Ertragshoheit |
Einkommensteuer |
Bund |
Länder |
Bund Länder Gemeinden |
Körperschaftsteuer |
Bund |
Länder |
Bund Länder |
Gewerbesteuer |
BundGemeinden(Hebesatz) |
LänderGemeinden |
Gemeinden(Bund, Länder) |
Kirchensteuer |
Länder |
LänderKirchen |
Kirchen |
Solidaritätszuschlag |
Bund |
Länder |
Bund |
Erbschaft- und Schenkungsteuer |
Bund |
Länder |
Länder |
Grundsteuer |
BundLänder (Öffnungsklausel für abweichendes Landesrecht)Gemeinden(Hebesatz) |
LänderGemeinden |
Gemeinden |
Grunderwerbsteuer |
BundGemeinden(Steuersatz) |
Länder |
Länder |
Energiesteuer |
Bund |
Bund |
Bund |
Stromsteuer |
Bund |
Bund |
Bund |
Umsatzsteuer |
Bund |
Länder |
BundLänder(Gemeinden) |
Erster Teil Einführung› Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › F. Steuersubjekt, Steuerschuldner, Steuerzahler, Steuerträger, Steuerdestinatär, Steuergläubiger
F. Steuersubjekt, Steuerschuldner, Steuerzahler, Steuerträger, Steuerdestinatär, Steuergläubiger
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Die Begriffe Steuersubjekt, Steuerschuldner, Steuerzahler, Steuerträger, Steuerdestinatär und Steuergläubiger stellen darauf ab, wer die steuerlichen Verpflichtungen erfüllen muss, wer die Steuerbelastung zu tragen hat und wem die Steuereinnahmen zufließen.
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