Wolfram Scheffler - Besteuerung von Unternehmen I

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Die Konzeption:
Der Band Besteuerung von Unternehmen I gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen der einzelnen Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern. Stoffauswahl und Umfang der Erläuterungen bestimmen sich danach, inwieweit die zahlreichen Vorschriften für die Besteuerung von Unternehmen relevant sind. Die Erläuterungen sind steuerartenbezogen untergliedert. Fragen der steuerlichen Gewinn- und Vermögensermittlung werden nur kurz angesprochen. Sie werden im Band Besteuerung von Unternehmen II: Steuerbilanz und Vermögensaufstellung ausführlich untersucht. Zusammen geben die beiden Bände einen prägnanten und dennoch umfassenden Überblick über die von Unternehmen zu beachtenden steuerlichen Effekte.
Die Neuauflage:
Bei der Neuauflage wurden insbesondere das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderungen steuerlicher Vorschriften, die Änderungen der Kraftfahrzeugsteuer, das Jahressteuergesetz 2010, das Steuervereinfachungsgesetz 2011 und das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften berücksichtigt. Darüber hinaus wurden die neu gefassten Gewerbesteuer- und Erbschaftsteuer-Richtlinien sowie der Ersatz der Umsatzsteuer-Richtlinien durch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingearbeitet.

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Steuersubjektoder Steuerpflichtigerist derjenige, der eine durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtung zu erfüllen hat (§ 33 AO). Hierzu gehören insbesondere die Verpflichtung zur Steuerzahlung (materielle Steuerpflicht) sowie Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Erklärungs- und Auskunftspflichten (verfahrensrechtliche Verpflichtungen).

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Steuerschuldnerist ein Unterbegriff des Steuerpflichtigen. Steuerschuldner ist derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 43 iVm § 37, § 38 AO). Die Steuerschuldnerschaft bezieht sich nur auf die materielle Steuerpflicht. Jeder Steuerschuldner ist gleichzeitig Steuerpflichtiger (Steuersubjekt), aber nicht jeder Steuerpflichtige ist Steuerschuldner.

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Steuerzahler(Steuerentrichtungsverpflichteter) ist derjenige, der nach dem jeweiligen Steuergesetz die Steuer an den Fiskus zu leisten hat(§ 43 AO). In den meisten Fällen stimmen Steuerschuldner und Steuerzahler überein, so zB nach § 36 Abs. 4 EStG, § 19 GewStG, § 28, § 29, § 31 GrStG, § 13a, § 18 Abs. 4, 4a UStG.

In Ausnahmefällenhat der Steuerzahlerdie Steuer für Rechnung des Steuerschuldnerseinzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Beispiele hierfür sind die Lohnsteuer (Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers, § 38, § 41a EStG), die Kapitalertragsteuer (Schuldner der Kapitalerträge für den Gläubiger der Kapitalerträge, § 44 EStG), der Steuerabzug bei Bauleistungen (der Leistungsempfänger für den Leistenden, § 48 EStG), die Aufsichtsratsteuer (Kapitalgesellschaft für den Aufsichtsrat, § 50a EStG) und die Versicherungsteuer (Versicherer für den Versicherungsnehmer, § 7 VersStG).

Die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer, den Steuerabzug bei Bauleistungen und die Aufsichtsratsteuer bezeichnet man auch als Abzugssteuern (Quellensteuern), da die Steuer vom Zahlungsverpflichteten an der Quelle einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird (Abzugsverfahren). Die Auszahlung an den Zahlungsempfänger wird damit auf den Nettobetrag reduziert.

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Steuerträgerist derjenige, der eine Steuer wirtschaftlich trägt. Steuerschuldner und Steuerträger fallen auseinander, wenn es dem Steuerschuldner gelingt, die von ihm geschuldete Steuer auf eine andere Person – den Steuerträger – zu überwälzen. Kann ein Steuerschuldner seine Absatzpreise in gleichem Umfang wie seine Steuerschuld erhöhen, ist der Abnehmer Steuerträger. Gelingt die Überwälzung nur zum Teil, sind Steuerschuldner und Abnehmer gemeinsam Steuerträger. Bei (mengen- und preismäßig) unveränderten Umsätzen ist ausschließlich der Steuerschuldner der Steuerträger.

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Als Steuerdestinatärwird die Person bezeichnet, die nach dem Willen des Gesetzgebers die Steuer wirtschaftlich tragen soll. Bei der Einkommensteuer ist dies der Einkommensbezieher, bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Erbe oder Beschenkte und bei der Umsatzsteuer der private Endverbraucher.

Steuerträger und Steuerdestinatär müssen nicht identisch sein. Kann beispielsweise ein Unternehmer seine Absatzpreise nicht um die bei ihm erhobene Umsatzsteuer oder Energiesteuer erhöhen, wird er zumindest teilweise zum Steuerträger, obwohl der Endverbraucher Steuerdestinatär ist.

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Steuergläubiger(Steuerberechtigter) ist das öffentlich-rechtliche Gemeinwesen, dem die Steuer zusteht, das also über das Steueraufkommen verfügen kann. Die Steuerertragshoheit ergibt sich aus Art. 106 – Art. 107 GG. Dieser Gegenbegriff zum Begriff des Steuerschuldnersist aus betriebswirtschaftlicher Sicht vor allem dann von Bedeutung, wenn es darum geht, inwieweit verfahrensrechtlich Steuerschulden und Steuererstattungsansprüche von unterschiedlichen Steuerarten miteinander verrechnet werden können.

Erster Teil Einführung› Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › G. Steuerobjekt, Bemessungsgrundlage

G. Steuerobjekt, Bemessungsgrundlage

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Steuerobjekt(Steuergegenstand) ist der Tatbestand, an den die jeweilige Steuerpflicht anknüpft. Steuerobjekt kann ein Vorgang, ein Zustand oder ein Gegenstand sein. Über die Umschreibung des Steuerobjekts wird die Besteuerung dem Grunde nach festgelegt, dh es wird konkretisiert, was besteuert wird. Bei der Einkommensteuer bilden die Einkünfte den Steuergegenstand, bei der Gewerbesteuer der Gewerbebetrieb, bei der Umsatzsteuer entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen, bei der Kraftfahrzeugsteuer das Halten eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen.

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Bemessungsgrundlageist die Wert- oder Mengengröße, die den Umfang des Steuerobjekts quantifiziert. Durch die Bemessungsgrundlage wird die Besteuerung der Höhe nach konkretisiert. Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen, bei der Gewerbesteuer der Gewerbeertrag, bei der Umsatzsteuer das Entgelt und bei der Kraftfahrzeugsteuer der Hubraum, das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht oder die Schadstoff- und Geräuschemission.

Erster Teil Einführung› Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › H. Steuertarif, Steuersatz

H. Steuertarif, Steuersatz

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Beim Steuertarifhandelt es sich um eine tabellarische oder formelmäßige Zusammenstellung, die für jede Höhe der Bemessungsgrundlage den dazugehörenden Steuersatz angibt. Daraus folgt, dass ein Steuertarif aus zwei Komponenten besteht: Bemessungsgrundlage und Steuersatz. Durch Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem Steuersatz ergibt sich die Steuerschuld.

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Der Steuersatz wirdentweder durcheine Tarifformel(zB Einkommensteuer), eine Tariftabelle(zB Erbschaft- und Schenkungsteuer), einen Prozentsatz(zB Körperschaft- oder Umsatzsteuer) oder einen Geldbetrag pro Einheiteiner Mengen- oder Wertgröße vorgegeben(zB Kraftfahrzeug- oder Energiesteuer).

Der Steuersatzkann entweder von der Höhe der Bemessungsgrundlage unabhängigsein (konstanter Steuersatz) oder mit ihrer Höhe variieren(variabler Steuersatz). Ein konstanter Steuersatz führt zu einem proportionalen Tarif. Bei variablen Steuersätzen ist zwischen progressiven, degressiven, regressivenund fixen Tarifenzu unterscheiden. Die meisten Steuerarten kennen proportionale Tarife. Bei wichtigen Steuerarten (insbesondere Einkommensteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer) werden jedoch progressive Tarife verwendet. Degressive, regressive und fixe Tarife kommen im deutschen Steuersystem nicht zur Anwendung.

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Betriebswirtschaftlich ist insbesondere die Unterscheidung zwischen Durchschnittssteuersatzund Grenzsteuersatz von Bedeutung. Der Durchschnittssteuersatz errechnet sich dadurch, dass die Steuerschuld durch die Bemessungsgrundlage dividiertwird. Der Durchschnittssteuersatz gibt an, mit welchem Betrag die (steuerrechtliche) Bemessungsgrundlage im Durchschnitt belastet ist:

Steuerschuld
Durchschnittssteuersatz =
Bemessungsgrundlage

Der Grenzsteuersatzoder Differenzsteuersatz zeigt, welche zusätzliche Steuerschuld aus einer Erhöhung der Bemessungsgrundlageresultiert. Er entspricht dem Steuersatz, mit dem die Veränderung der Bemessungsgrundlage besteuert wird:

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