Wolfram Scheffler - Besteuerung von Unternehmen I

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Die Konzeption:
Der Band Besteuerung von Unternehmen I gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen der einzelnen Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern. Stoffauswahl und Umfang der Erläuterungen bestimmen sich danach, inwieweit die zahlreichen Vorschriften für die Besteuerung von Unternehmen relevant sind. Die Erläuterungen sind steuerartenbezogen untergliedert. Fragen der steuerlichen Gewinn- und Vermögensermittlung werden nur kurz angesprochen. Sie werden im Band Besteuerung von Unternehmen II: Steuerbilanz und Vermögensaufstellung ausführlich untersucht. Zusammen geben die beiden Bände einen prägnanten und dennoch umfassenden Überblick über die von Unternehmen zu beachtenden steuerlichen Effekte.
Die Neuauflage:
Bei der Neuauflage wurden insbesondere das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderungen steuerlicher Vorschriften, die Änderungen der Kraftfahrzeugsteuer, das Jahressteuergesetz 2010, das Steuervereinfachungsgesetz 2011 und das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften berücksichtigt. Darüber hinaus wurden die neu gefassten Gewerbesteuer- und Erbschaftsteuer-Richtlinien sowie der Ersatz der Umsatzsteuer-Richtlinien durch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingearbeitet.

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1. Aus juristischer Sichtwird zwischen Personen-, Objekt-, Verkehr- und Verbrauchsteuern unterschieden.
2. Bezogen auf die Besteuerungsbasisist eine Einteilung in Steuern auf das am Markt erzielte Einkommen, Besteuerung von Vermögensmehrungen, die unentgeltlich erworben wurden (Erbfall, Schenkungen), Besteuerung des Vermögensbestands (Substanzsteuern) sowie Steuern auf die Verwendung von Einkommen und Vermögen vorzunehmen.

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Zu 1. Einteilung nach rechtlichen Kriterien:Gemeinsames Merkmal von Personensteuernist, dass sich die Steuerpflicht auf einenatürliche oder eine juristische Person bezieht. Personensteuern werden deshalb auch als Subjektsteuern bezeichnet. Bei Ermittlung der Steuerschuld werden die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (zB Familienstand, Zahl der Kinder, Alter, Krankheit, außergewöhnliche persönliche Ausgaben) berücksichtigt. Personensteuern sollen die Leistungsfähigkeit des steuerpflichtigen Subjekts erfassen (Leistungsfähigkeitsprinzip). Zu dieser Gruppe gehören die Einkommen-, Körperschaft-, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag.

Objekt- oder Realsteuernknüpfen an ein bestimmtes Objektan. Die persönlichen Verhältnisse des Inhabers oder Eigentümers sollen die Höhe der Steuerzahlung nicht beeinflussen. Objektsteuern sind die Gewerbesteuer und die Grundsteuer (§ 3 Abs. 2 AO), bei denen der Gewerbebetrieb bzw der Grundbesitz als Steuergegenstand gilt.

Verkehrsteuernstellen auf Vorgänge des wirtschaftlichen Verkehrs von Gütern und Leistungenab. Sie belasten Akte oder Vorgänge des Rechtsverkehrs, die Vornahme von Rechtsgeschäften oder wirtschaftliche Vorgänge. Die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten wirken sich auf die Höhe der zu zahlenden Verkehrsteuer im Regelfall nicht aus. Zu den Verkehrsteuern gehören die Grunderwerb-, Versicherung-, Feuerschutz-, Rennwett- und Lotteriesteuer sowie die Kraftfahrzeugsteuer.

Verbrauchsteuernbelasten den Verbrauch von bestimmten Wirtschaftsgütern(zB Mineralöl, Erdgas, Flüssiggas und Kohle, Strom sowie Alkohol und alkoholhaltige Waren, Bier, Alkopop, Kaffee, Schaumwein, Tabakwaren), ohne auf die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers Rücksicht zu nehmen. Erhobenwerden die Verbrauchsteuern nicht direkt beim Verbraucher, sondern indirekt beim Hersteller oder Importeur. Die Auswahl der besteuerten Güter beruht nicht auf einem einheitlichen Konzept. Aufgrund der mehr oder weniger willkürlichen Abgrenzung der Steuergegenständelassen sich Verbrauchsteuern weder mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip noch mit dem Äquivalenzprinzip (Steuern als Gegenleistung für eine bestimmte vom Staat erbrachte Leistung) begründen.

Die Umsatzsteuerkann nicht eindeutig zugeordnet werden. Die Umsatzsteuer ist rechtlichals Verkehrsteuerausgestaltet. Bezogen auf ihre wirtschaftliche Wirkungist sie jedoch als Verbrauchsteueranzusehen.

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Zu 2. Systematisierung nach der Besteuerungsbasis:Werden die Steuerarten nach der Besteuerungsbasis klassifiziert, sind vier Gruppen zu unterscheiden:

a) Besteuerung der Einkommenserzielung, dh von Vermögensmehrungen, die am Markt erwirtschaftet wurden, m.a.W. von Vermögensmehrungen, die auf einem entgeltlichen Leistungsaustausch beruhen (Ertragsteuern) – Einkommensteuer – Körperschaftsteuer – Gewerbesteuer – Zuschlagsteuern zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag)
b) Besteuerung von Vermögensmehrungen, die unentgeltlich erworben wurden(Besteuerung des Vermögenstransfers, bei dem kein Leistungsaustausch stattfindet) – Erbschaft- und Schenkungsteuer
c) Besteuerung des Vermögensbestands, der für Konsumausgaben verwendet werden könnte, dh Besteuerung des Besitzes von Wirtschaftsgütern (Substanzsteuern) – Grundsteuer – Vermögensteuer(Hinweis: Die Vermögensteuer wird seit dem Jahr 1997 nicht mehr erhoben.)
d) Besteuerung der Verwendung von Einkommen und Vermögen, dh der tatsächlichen Verwirklichung von Konsumausgaben (Verkehr- und Verbrauchsteuern) – Umsatzsteuer (als allgemeine Verkehrsteuer [rechtliche Sichtweise] bzw allgemeine Verbrauchsteuer [wirtschaftliche Wirkung]) – spezielle Verkehrsteuern (zB Grunderwerb-, Versicherung-, Feuerschutz-, Rennwett- und Lotteriesteuer sowie Kraftfahrzeugsteuer) – spezielle Verbrauchsteuern (zB Energie-, Strom-, Tabak- und Alkohol-, Bier- und Alkopopsteuer).

Die Gliederung dieses Buches orientiert sich an der Einteilung der Steuerarten nach der Besteuerungsbasis. Auf die Charakterisierung der Steuern nach juristischen Gesichtspunkten wird bei den Erläuterungen zu der jeweiligen Steuerart eingegangen.

Erster Teil Einführung› Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › C. Steuergesetzgebungshoheit

C. Steuergesetzgebungshoheit

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Ein Gesetz kann nur erlassen werden, wenn das Grundgesetz einem Gesetzgebungsorgan die Kompetenz zur Gesetzgebung übertragen hat. Die Gesetzgebungshoheit für Steuern ergibt sich in erster Linie aus Art. 105 GG.[8]

Der Bundhat die ausschließliche Gesetzgebungshoheitüber die Zölle und Finanzmonopole (Art. 105 Abs. 1 GG). Für alle übrigen Steuerarten hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungshoheit, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

Das Aufkommen steht dem Bund ganz oder zum Teil zu (Art. 105 Abs. 2 GG).
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Art. 105 Abs. 2 iVm Art. 72 Abs. 2 GG).
Es handelt sich weder um eine örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer noch um den Steuersatz der Grunderwerbsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG).
Es handelt sich nicht um die Kirchensteuer (Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 6 WRV).

Die Länderkönnen Gesetze verabschieden, solange und soweit der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungshoheit nicht Gebrauch gemacht hat (Art. 105 Abs. 2 GG). Darüber hinaus haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, sofern diese nicht mit bundeseinheitlich geregelten Steuerarten gleichartig sind, sowie zur Bestimmung des Steuersatzes der Grunderwerbsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG).

Eine Besonderheit gilt bei der Grundsteuer. Der Bund hat zwar für diese Steuerart die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 105 Abs. 2 S. 1 GG). Allerdings können die Länder ab dem Jahr 2025 von der bundesgesetzlichen Regelung abweichende länderspezifische Regelungen einführen (Abweichungsgesetzgebung, Öffnungsklausel, Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr 7 GG).

Gemeindenhaben kein eigenes Recht zur Steuergesetzgebung. Sie dürfen lediglich die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer festsetzen (Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG).

Zusammenfassendist festzustellen, dass die Gesetzgebungshoheit im Steuerrecht im Wesentlichenbeim Bundliegt. Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise den Ländern oder den Gemeinden zufließen, dürfen allerdings nur mit Zustimmung des Bundesratserlassen werden (Art. 105 Abs. 3 GG).

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