Sabine Tofahrn - Strafrecht Besonderer Teil II

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Strafrecht Besonderer Teil II: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs werden die Straftaten gegen Vermögenswerte behandelt. Nach einer Einführung sind die Straftaten gegen das Eigentum (u.a. Diebstahlsdelikte, Raubdelikte, Sachbeschädigung) sowie die Straftaten gegen einzelne Vermögenswerte (u.a. Betrugsdelikte, Erpressungsdelikte, Untreue) ausführlich dargestellt. Ein Teil zu den Anschlussdelikten (u.a. Begünstigung und Hehlerei) rundet das Skript ab.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Hier hat A das Einsteigen gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 verwirklicht und damit die Indizwirkung ausgelöst, den Diebstahl aber nur versucht.

Hinweis

Bei einem solchen Sachverhalt prüfen Sie zunächst den versuchten Diebstahl und dann nach dem Rücktritt die Voraussetzungen des § 243.

2. Der Täter hat den Diebstahl nur versucht und auch das Regelbeispiel nur „versucht“ (Konstellation 1) und der Täter hat den Diebstahl vollendet, aber das Regelbeispiel nur „versucht“ (Konstellation 2)

150

Umstrittenist zunächst, ob es einen versuchten Diebstahl in einem besonders schweren Fall auch dann gibt, wenn weder der Diebstahl noch das Regelbeispiel verwirklichtwurden (Konstellation 1).

Beispiel

A will gerade durch das offene Fenster in den Modeladen des C einsteigen, als er eine Polizeisirene hört. Er beschließt, die Tat später fortzusetzen und geht zunächst nach Hause.

Dadurch dass A versucht hat, durch das offene Fenster einzusteigen, hat er unmittelbar zum Diebstahl angesetzt und diesen versucht.

Bild vergrößern 151 Fraglich ist ob die straferhöhende Wirkung des - фото 48

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151

Fraglich ist, ob die straferhöhende Wirkung des Regelbeispiels, die zu der Annahme eines besonders schweren Falles führen kann, auch in diesem Fall durchgreift.

Hinweis

Der nachfolgend dargestellte Streit ist nur bei den benannten schweren Fällen relevant. Dem Versuch eines unbenannten besonders schweren Falls gibt es nach einhelliger Auffassung nicht.

152

Die Rechtsprechungbejaht die Möglichkeit, dass die Indizwirkung des Regelbeispielsauch dann greift, wenn dieses zwar nicht in objektiver Hinsicht verwirklicht ist, der Täter aber den Willen zur Verwirklichunghatte.[46]

Hinweis

Beachten Sie, dass das Regelbeispiel streng genommen nicht „versucht“ werden kann, da es kein Tatbestand ist. Es geht nur darum, ob die Indizwirkung allein durch den Handlungsunwert ausgelöst werden kann.

Zur Begründung wird angeführt, dass sich der Strafrahmen beim Versuch nach dem jeweiligen Tatentschlussund der daraus zu entnehmenden beabsichtigten Tat bestimme. Grundlage der Strafzumessung sei die im Tatentschluss zum Ausdruck kommende Schuld des Täters. Richte sich der Tatentschluss auf die Begehung eines besonders schweren Falls, so sei die Schuld entsprechend zu bestimmen.[47]

153

Außerdem sei § 243 früher als Qualifikationausgestaltet gewesen mit der Folge, dass auch nach der Neufassung die Regelbeispiele noch tatbestandlichen Charakter hätten. Sinn der Änderung sei nicht gewesen, die Reichweite der Vorschrift einzuschränken, sondern vielmehr, dem Tatrichter Ermessen zu gewähren, um einzelfallgerecht entscheiden zu können.[48]

154

Die Rechtsprechung stellt also für den Eintritt der Regelwirkungentscheidend auf die Vorstellung des Tätersab und bejaht die straferhöhende Wirkung des Regelbeispiels, sobald der Täter entsprechend seinem Tatentschluss unmittelbar ansetzt.

Hinweis

Damit behandelt die Rechtsprechung Regelbeispiele wie Tatbestände.Bei Tatbeständen ist es anerkannt, dass der Strafrahmen ausgelöst wird, wenn der Täter einen Tatentschluss hatte und entsprechend seiner Vorstellung unmittelbar zur Tatverwirklichung ansetzt. Dies ergibt sich aus § 22. (Lesen!) Dass die Rechtsprechung die Regelbeispiele wie Tatbestände behandelt, macht sie zudem deutlich, indem sie auf den tatbestandlichen Charakter und die ehemalige Natur als Qualifikation hinweist.

155

Dies wird von der herrschenden Literaturabgelehnt. Die Literatur verweist darauf, dass der BGH im Wege einer verbotenen Analogiezu den §§ 22, 23 schon dem bloßen Ansetzen zum Regelbeispiel die gleiche Indizwirkung zumisst wie der vollständigen Verwirklichung des Regelbeispiels. Regelbeispieleseien aber nun einmal Strafzumessungsnormenund keine Tatbestände, so dass die Wirkungen der §§ 22, 23 nicht übertragbar seien.

Die Auffassung des BGH würde ferner dazu führen, dass vollständig verwirklichte und versuchte Regelbeispiele, soweit es um den Eintritt der Regelwirkung ginge, gleichzustellen seien. Dann müsste aber auch ein benannter besonders schwerer Fall angenommen werden, wenn der Diebstahl verwirklicht, das Regelbeispiel aber nur versucht(Konstellation 2) wurde. Diese Fälle seien vom Unwertgehalt her aber nicht mit der vollständigen Verwirklichung des Regelbeispiels zu vergleichen.[49]

Beispiel

A will durch ein Seitenfenster in das Geschäft des C einsteigen. Als er gerade dabei ist, das Fenster zu öffnen, stellt er fest, dass die Türe unverschlossen ist, und betritt den Laden ordnungsgemäß durch diese Türe, um anschließend die Perlenkette mitzunehmen.

156

Der BGH hat sich einer Stellungnahme zu der letztgenannten Fallgruppe jedenfalls bei § 243 bislang enthalten.[50] Es spricht jedoch einiges dafür, dass er im Wege eines „Erst–Recht-Schlusses“ die straferhöhende Wirkung des Regelbeispiels auch in diesem Fall bejahen würde.[51]

Nach der h.M.käme in solchen Fällen kein benannter besonders schwerer Grundin Frage. Allerdings könnte die Möglichkeit der Annahme eines unbenannten besonders schweren Fallsgegeben sein, was von einer Gesamtwürdigung der Tat (und damit nicht mehr von der Indizwirkung eines Regelbeispiels) abhinge.[52]

Hinweis

Von der soeben dargestellten Problematik ist die Frage abzugrenzen, ob die Verwirklichung eines Regelbeispiels schon das unmittelbare Ansetzen zum Versuch des Grunddeliktsdarstellt. Hier gibt es keinen Automatismus, d.h. es kommt wie immer beim Versuch darauf an, ob der Täter die Schwelle zum „Jetzt gehtʼs los“ überschritten hat und aus seiner Sicht keine wesentlichen Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung mehr erforderlich sind, mithin das Rechtsgut also schon konkret gefährdet ist.[53]

2. Teil Straftaten gegen das Eigentum› C. Besonders schwere Fälle des Diebstahls› XI. Teilnahme am Diebstahl in einem besonders schweren Fall

XI. Teilnahme am Diebstahl in einem besonders schweren Fall

157

Grundsätzlich richtet sich die Strafe für den Teilnehmer nach der für den Täter geltenden Strafandrohung(limitierte Akzessorietät). Sofern also der Vorsatz des Teilnehmers auf die Verwirklichung eines Regelbeispiels durch den Haupttäter gerichtet ist, macht sich der Teilnehmer wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall strafbar.

Beispiel

A möchte aus dem Büro des X ein wertvolles Gemälde stehlen. Um in das Haus hineinzugelangen, muss er die Verandatüre aushebeln. Das Werkzeug dazu hat ihm B besorgt, der über die Tatausführung informiert ist.

Hier hat A einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall gem. §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 verwirklicht. Die vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat ist also §§ 242, 243. Zu dieser Tat hat B Hilfe geleistet gem. § 27. Da er wusste, dass A eine Türe aufhebeln möchte, kannte er die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1.

158

Die Wirkungen des § 28 Abs. 2 dürften Ihnen in Zusammenhang mit den Tötungsdelikten bekannt sein. Wenn nicht, sollten Sie sie an dieser Stelle wiederholen! Sie sind dargestellt in den Skripten „Strafrecht AT II“ und „BT I“.

Etwas anderes gilt nach überwiegender Auffassung[54] nur für das Regelbeispiel Nr. 3, das „gewerbsmäßige“Handeln. Die Gewerbsmäßigkeit wird als täterbezogenes Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 2aufgefasst, sodass sich der Teilnehmer nur wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall strafbar machen kann, wenn er selbst gewerbsmäßig handelt. Andernfalls wird § 28 Abs. 2 analog (analog, weil § 243 kein Tatbestand ist) angewendet, mit der Folge, dass der Teilnehmer nur strafbar ist wegen Anstiftung oder Beihilfe zum einfachen Diebstahl. Die Akzessorietät wird also über § 28 Abs. 2 durchbrochen.

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