Sabine Tofahrn - Strafrecht Besonderer Teil II

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Strafrecht Besonderer Teil II: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs werden die Straftaten gegen Vermögenswerte behandelt. Nach einer Einführung sind die Straftaten gegen das Eigentum (u.a. Diebstahlsdelikte, Raubdelikte, Sachbeschädigung) sowie die Straftaten gegen einzelne Vermögenswerte (u.a. Betrugsdelikte, Erpressungsdelikte, Untreue) ausführlich dargestellt. Ein Teil zu den Anschlussdelikten (u.a. Begünstigung und Hehlerei) rundet das Skript ab.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Beispiel

A schlägt die Seitenscheibe eines Autos ein und ergreift mit seinem rechten Arm das auf dem Beifahrersitz liegende Laptop.

b) Einsteigen

123

картинка 39

Einsteigenist jedes Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Zutritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben.[18]

Beispiel

Ein Dieb steigt in ein Gebäude ein, wenn er mittels einer Leiter durch das Fenster des Gebäudes hineingelangt. Das Einsteigen setzt allerdings nicht zwingend „steigende“ Vorgänge voraus, vielmehr kann auch ein Hineinkriechen durch ein Kellerfenster Einsteigen in diesem Sinne sein.[19] Das Einsteigen wird verneint, wenn der Täter eine auf Kipp stehende Terrassentür öffnet, da diese Tür dem ordnungsgemäßen Zutritt dient.[20]

124

Im Gegensatz zum Einbrechen liegt beim Einsteigen die Verwerflichkeit in dem ordnungswidrigen Hineingelangendes Täters. Dementsprechend ist für das Einsteigen das Eindringen eines großen Teils des Körpersin den geschützten Raum erforderlich. Ein Hineinlangen oder Betreten mit nur einem Fuß genügt nicht.[21] Der Täter muss vielmehr im Inneren des geschützten Raumes einen festen Standpunkt gewonnen haben, der ihm die Wegnahme ermöglicht.[22]

c) Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder Werkzeug

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Auch hier liegt die Verwerflichkeit wieder in der Überwindung von Schutzvorrichtungen. Während jedoch beim Einbrechen der Täter die Schutzvorrichtungen mit Gewalt beseitigt, öffnet er diese Schutzvorrichtungen beim Eindringen als „Unberechtigter“entweder mit einem falschen Schlüssel oder einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug. Dementsprechend ist aber erneut ein Betreten des geschützten Raumes nicht erforderlich. Ein Hineingreifen reicht aus.

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Ein Schlüssel ist falsch, wenn er ohne Wissen und Einverständnis des berechtigten Hausrechtsinhabers nachgemacht wurde oder der Berechtigte dem Schlüssel die Bestimmung zum ordnungsgemäßen Öffnen der geschützten Räume entzogen, ihn also entwidmet hat.[23]

126

Das Eindringen mit einem falschen Schlüssel wird in der Klausur meist in den Fällen relevant, in welchen der Täter den Schlüssel entwendet, um dann die Wohnung damit betreten und anschließend leer räumen zu können. Beachten Sie, dass das unbefugte Benutzen eines gefundenen oder gestohlenen Schlüsselsnoch nicht automatisch das Eindringen mit einem falschen Schlüssel ist. Bei diesen Fällen kommt es maßgeblich darauf an, ob der Berechtigte zum Zeitpunkt der Tathandlung bereits die Entwidmungvorgenommen hatte.

Bei verlorenen gegangenen Schlüsselnwird diese Entwidmung angenommen, wenn der Berechtigte den Verlust bemerkt hat und einen Entwidmungsakt vornimmt, indem er einen anderen Schlüssel in Gebrauch nimmt oder anfertigen lässt, weil er davon ausgeht, den bisherigen Schlüssel nicht mehr auffinden und damit auch nicht mehr benutzen zu können.

Bei gestohlenen Schlüsselnliegt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Entwidmung schon dann vor, wenn der Berechtigte den Diebstahl bemerkt hat. Eines Entwidmungsaktes bedarf es nicht mehr.[24]

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Andere zur ordnungsgemäßen Öffnung nicht bestimmte Werkzeugesind solche, durch die der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird.[25]

127

Hierzu zählt etwa ein Dietrich, ein Haken oder – denken Sie an James Bond – auch eine Plastikkarte. Dagegen sind Brechwerkzeuge, die den Öffnungsmechanismus zerstören, nicht von diesem Regelbeispiel erfasst. Bei Verwendung eines Brechwerkzeuges liegt jedoch ein Einbrechen vor, da der Täter gewaltsam die Schutzvorrichtung beseitigt hat.

d) Sich-Verborgen-Halten

128

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Ein Sich-Verborgen-Haltenliegt vor, wenn der Täter sich in dem geschützten Raum versteckt, um danach ungestört einen Diebstahl zu begehen.

Der Strafschärfungsgrund liegt hier darin, dass das heimliche Verbergendem Täter gestattet, sich den Zeitpunkt für die Durchführung der Tat auszusuchen, in dem der geringste Gewahrsamsschutz wirksam ist.[26]

2. Teil Straftaten gegen das Eigentum› C. Besonders schwere Fälle des Diebstahls› III. Diebstahl von besonders gesicherten Sachen, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

III. Diebstahl von besonders gesicherten Sachen, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

129

Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt in der Regel auch dann vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist.

картинка 43

Ein Behältnisist ein verschlossenes Raumgebilde, das zur Verwahrung und zur Sicherung von Sachen dient, aber nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossenist das Behältnis, wenn sein Inhalt durch eine Schließvorrichtung gegen einen unbefugten Zugriff von außen besonders gesichert ist.[27]

130

Sie werden festgestellt haben, dass der – betretbare – umschlossene Raum und das – nicht betretbare – verschlossene Behältnis einander ausschließen.

Beispiel

Zu den verschlossenen Behältnissen zählen Aktentaschen, Koffer, Säcke, Safes und der Kofferraum des Kfz.

131

Wie sich dem Gesetzeswortlaut entnehmen lässt („verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung“), stellt das verschlossene Behältnis einen Spezialfall der „anderen Schutzvorrichtung“ dar.

картинка 44

Unter einer anderen Schutzvorrichtungsind sonstige Vorkehrungen und technische Mittel zu verstehen, die ihrer Art nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache zumindest erheblich zu erschweren.[28]

Beispiel

Hierzu zählen etwa Autoschlösser, Fahrradschlösser, Schutzvorrichtungen an Museumsstücken, Alarmanlagen, durch Ketten befestigte Gegenstände.

132

In der Klausur ist in diesem Zusammenhang regelmäßig die Frage zu beantworten, ob ein Täter, der im Kaufhaus einen Diebstahl an einer elektromagnetisch gesicherten Ware begeht, die Nr. 2 des § 243 verwirklicht hat. Liest man den Gesetzestextaufmerksam, so ist die Lösung unproblematisch. Da die Vorrichtung die Sache „gegen Wegnahme“besonders sichern muss, können elektromagnetische Sicherungssysteme, die erst beim Verlassen der Ladenfläche einen Alarm auslösen, nicht darunter fallen, da sie die Sache nicht, wie z.B. ein Schloss, gegen Wegnahme schützen, sondern nur in der Lage sind, einen schon begangenen Diebstahl aufzudecken.[29]

Beispiel

A nimmt im Kaufhaus eine mit einem elektromagnetischen Sicherungsetikett versehene Jeans vom Ständer und zieht sie in der Umkleidekabine an. Darüber zieht er seine weite Leinenhose, die er bereits beim Betreten des Kaufhauses getragen hat. So „verkleidet“ verlässt er das Kaufhaus, wobei er am Ausgang den Alarm auslöst und nach kurzer Verfolgung von dem Sicherheitsbeamten S gestellt wird.

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