Ulrich Falk - Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

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Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II: краткое содержание, описание и аннотация

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Inhalt und Konzeption:
Der Klausurenkurs gibt dem Leser einen verlässlichen Leitfaden zur Vorbereitung auf die zivilrechtlichen Klausuren im Staatsexamen. Die 15 Fälle zeigen zivilrechtliche Problemstellungen und Kombinationen von Fragestellungen wie sie auch in einer «echten» Examensklausur bewältigt werden müssen. Alle Sachverhalte sind bereits im Ersten Staatsexamen oder einem Examensklausurenkurs erprobt. Die hierdurch gesammelte Erfahrung fließt in die ausführlichen, streng dem Anspruchssystem folgenden Lösungen ein. Zahlreiche lösungstaktische Hinweise verdeutlichen, an welcher Stelle der Klausur die entscheidenden Weichen gestellt werden und wo es gegebenenfalls hilfsgutachterlich weitergeht. Die Schwerpunkte dieses Klausurenkurses liegen dabei stets dort, wo häufig eine Schlüsselrolle in zivilrechtlichen Examensklausren zu finden ist: Allgemeiner Teil des BGB, Allgemeines Schuldrecht und gesetzliche Schuldverhältnisse.
Literatur und Rechtsprechung sind auf dem Stand Oktober 2020 eingearbeitet.

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b) Verzögerte Information nach Vertragsschluss

18

Der zweite Anknüpfungspunkt für eine mögliche Pflichtverletzung des L liegt in seinem weiteren Verhalten nach Vertragsschluss. Ursprünglich lag zwar eine Verkaufsbereitschaft auf Seiten des L vor. Nachdem er von dem Vermächtnis erfahren hat, ist er hiervon innerlich abgerückt. Statt GF über die geänderten Umstände direkt zu unterrichten, hat L bewusst zögerlich reagiert und GF dadurch einige Tage im Unklaren gelassen. Eventuell hätte L den GF über die geänderte Sachlage unmittelbar aufklären müssen. Seine Verpflichtung hierzu könnte sich aus dem durch das vorangegangene Edelmannswort geweckte Vertrauen in die Erfüllung des Kaufvertrags ergeben.

Insoweit ähnelt die Situation der für die culpa in contrahendo anerkannten Fallgruppe des Abbruchs von Vertragsverhandlungen. Grundsätzlich hat aber jede an Vertragsverhandlungen beteiligte Partei das Recht, vom Vertragsschluss letztlich doch Abstand zu nehmen, ohne dies begründen zu müssen oder sich dadurch schadensersatzpflichtig zu machen. Wenn der andere Teil sich ausgerechnet hat, der Vertrag werde zustande kommen und er deshalb Aufwendungen tätigt, so ist das seine Sache. Selbst wenn der andere Teil von diesen Aufwendungen weiß, begründet das allein keine Haftung aus culpa in contrahendo.[22] Hinzukommen müssen weitere Umstände, die eine Haftung wegen enttäuschten Vertrauens ausnahmsweise rechtfertigen.

Bei formbedürftigen Verträgen wird eine Haftung erwogen, wenn die Abschlussbereitschaft nur vorgetäuscht war oder wenn der Vertragspartner nicht offenbart, dass er zwischenzeitlich von seiner anfänglichen Abschlussbereitschaft abgerückt ist.[23] Regelmäßig wird allerdings ein vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten gefordert.[24]

Fraglich ist, ob L ein pflichtwidriges, noch dazu vorsätzliches, Verhalten zur Last fällt, weil er einige Tage gewartet hat, bevor er GF die geänderte Sachlage mitteilte. In Anbetracht der Tatsache, dass das Vermächtnis für L plötzlich und unvorhergesehen kam und es sich zudem um den Verkauf des sehr wertvollen Familiensitzes des L handelt, können ihm durchaus einige Tage Bedenkzeit zugestanden werden. Andererseits hätte er den GF auch vom Vermächtnis unterrichten und sich eine Überlegungszeit vorbehalten können. Damit hätte er GF wenigstens die Möglichkeit gegeben, eventuell parallel stattfindende Ausgaben zu stoppen. Das Architektenhonorar war indes bereits bezahlt, weshalb es insoweit an der Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Schaden fehlt. Der GmbH sind durch das Zögern des L keine weiteren Kosten entstanden. Auf die Frage der Vorsätzlichkeit kommt es deshalb nicht an.

19

Hinweis zum Aufbau:

Die vorstehende Argumentation vermischt bei dem zweiten Ansatzpunkt (verzögerte Information) Fragen der Pflichtverletzung, des Verschuldens und der Kausalität. Dies ist der besseren Verständlichkeit geschuldet, weil zwei Pflichtverletzungen angesprochen werden, die gut vertretbar bejaht und verneint werden können. Da nur im Fall der Pflichtverletzung durch Geben des Ehrenworts ein kausaler Schaden denkbar ist, wird die ausführliche Prüfung mit diesem Argumentationsstrang fortgeführt. Die Pflichtverletzung aufgrund verspäteter Mitteilung des Sinneswandels wird dagegen nicht weiterverfolgt, auch wenn die fehlende Kausalität nach streng logischer Reihenfolge erst zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen wäre.

3. Vertretenmüssen

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L müsste die Pflichtverletzung (Geben des Ehrenworts) zu vertreten haben. Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, § 276 I BGB. Als L den GF davon abhielt, den Notar anzurufen und dadurch eine notarielle Beurkundung verhinderte, handelte er vorsätzlich.

4. Schaden und Anspruchsinhalt

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Nach § 249 I BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten des anderen Teils gestanden hätte. Bei der Haftung aufgrund des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ist in der Regel der Vertrauensschaden zu ersetzen. Damit ist das negative Interesse angesprochen: Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätte. Im Gegensatz zum Vertrauensschaden steht das positive Interesse (Erfüllungsinteresse): Bei diesem ist der Gläubiger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte.[25]

Das negative Interesse der GmbH beläuft sich auf € 50.000, die durch die Beauftragung des Architekturbüros entstanden sind. Hätte die GmbH nicht auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut, hätte sie das Architekturbüro nicht beauftragt.

Bei den € 50.000 handelt es sich um ein freiwilliges Vermögensopfer. Unter einem Schaden im natürlichen Sinn versteht man zwar grundsätzlich nur Einbußen, die jemand unfreiwillig an seinen Lebensgütern erleidet und keine willentlich erbrachten Vermögensopfer. Soweit für enttäuschtes Vertrauen gehaftet wird, umfasst der zu ersetzende Schaden gleichwohl auch solche Aufwendungen, die ursprünglich freiwillig erbracht wurden und infolge des schädigenden Ereignisses nutzlos geworden sind.[26] Ein Anspruch auf Ersatz der € 50.000 ist deshalb zu bejahen.

Nicht einschlägig ist § 284 BGB. Diese Vorschrift über den Ersatz vergeblicher Aufwendungen setzt einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung voraus. Voraussetzung ist bei dieser Norm die Verletzung von Leistungspflichten, welche wiederum an einen Erfüllungsanspruch anknüpfen.

22

Fraglich erscheint, ob die GmbH ausnahmsweise den Ersatz ihres viel höheren positiven Interesses verlangen kann. Bejaht man dies, ist der Schadensersatzanspruch allerdings nicht auf Nachholung des Vertragsschlusses als Naturalrestitution (mit der Folge, dass die GmbH Übereignung des Grundstücks zum Preis von € 1,5 Mio. verlangen könnte) gerichtet.

Der BGH hat in einem ähnlich gelagerten Fall überzeugend ausgeführt, dass eine Grundstücksauflassung nur im Rahmen der Erfüllung des Vertrags verlangt werden kann, nicht aber im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs. Anderenfalls würde die Formvorschrift des § 311b I BGB leerlaufen. Der Gläubiger habe stattdessen einen Anspruch darauf, finanziell so gestellt zu werden, dass er ein vergleichbares Grundstück erwerben könne.[27]

Das Erfüllungsinteresse kann bei einem Anspruch aus culpa in contrahendo freilich nur ausnahmsweise verlangt werden. Die bloße Wahrscheinlichkeit, dass der gewünschte Vertrag bei pflichtgemäßem Verhalten des anderen Teils zustande gekommen wäre, steht dem Vertragsschluss selbst regelmäßig noch nicht gleich. Ersatzansprüche, wie sie sich aus einem Vertrag ergeben, können deshalb normalerweise nicht über den Umweg des Schadensersatzes gewährt werden. Vielmehr soll z. B. nach Medicus das positive Interesse nur dann im Schutzbereich liegen, wenn der andere Teil sein Verhalten selbst an bestimmte Regeln gebunden und damit seine Abschlussfreiheit eingeschränkt habe.[28] Derjenige, der nicht zum Vertragsschluss verpflichtet sei, könne ebenso wenig zu dem schadensrechtlichen Äquivalent der aus einem (wirksamen) Abschluss geschuldeten Erfüllung verpflichtet sein.[29] Bei schuldhafter Veranlassung der Nichtbeachtung einer gesetzlichen Form dürfte es deshalb, so Flume , nur geboten sein, dass der Partner den Schaden ersetzt bekomme, den er dadurch erleide, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraue.[30]

Für diese Ansicht sprechen die besseren Argumente. Entweder liegt nämlich ein Fall vor, der ausnahmsweise dazu führt, dass der Vertrag dennoch als formwirksam behandelt wird – dann besteht aber ein Erfüllungsanspruch und nicht lediglich ein Anspruch auf das Erfüllungsinteresse. Oder die Pflichtverletzung führt zu einem Anspruch aus culpa in contrahendo. Dieser sollte dann auch nur auf das negative Interesse gerichtet sein, um die vorherige Wertung nicht zu konterkarieren.[31] Die GmbH muss sich deshalb – wenn man hier einen formwirksamen Vertrag verneint – mit dem Ersatz der nutzlos gewordenen Architektenleistungen im Wert von € 50.000 zufriedengeben.

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