Aufgaben zu Teil 1:
1. |
Kann G von B Schadensersatz verlangen? |
2. |
Kann G von K Schadensersatz verlangen? |
Teil 2: Schaumparty
Im Juni 2011 wollen K und seine Freundin, die Krankenschwester Christiane (C), an einer Party in der Diskothek „Dance & Fun GmbH“ (D) teilnehmen. In der Werbung hat D die Veranstaltung so angekündigt: „SCHAUMPARTY – Eintrittsgeld pro Person € 15 – Freier Eintritt für Ladies in Bikinis.“
An der Abendkasse halten sich etwa 20 wartende Personen auf, die sich noch nicht zur Teilnahme entschlossen haben. C legt ihre Jeans und ihr T-Shirt ab und erhält, nur noch bekleidet mit einem knappen Bikini, freien Zutritt. K löst für € 15 eine Eintrittskarte. Direkt hinter der Kasse zieht sich C wieder an. Die Kassiererin ruft ihr zu: „Halt! So geht das nicht!“ Die wartenden Personen reagieren mit Gelächter. C und K schlendern ungerührt zur Bar. Die Kassiererin ruft den Geschäftsführer Martin (M) herbei. Dieser sagt kopfschüttelnd zu C: „Sie müssen hier zwar nicht die ganze Nacht im Bikini herumhüpfen. Aber so geht es wirklich nicht! Als Geschäftsführer fordere ich Sie, meine Dame, höflichst auf, sich auszuziehen!“ K antwortet für C: „Das wird sie keinesfalls tun. Sie hat alles getan, was für den freien Eintritt erforderlich war.“
Aufgabe zu Teil 2:Wie ist die Rechtslage?
Bearbeitungshinweis:
Von einer Prüfung der §§ 305–310 BGB ist abzusehen.
Fall 4 Rechtsanwalt› Überblick
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Die Aufgabe besteht aus zwei selbstständigen Teilbereichen. Im ersten Teil steht das Recht der Stellvertretung im Mittelpunkt. Die geschädigte G wollte keinen Anwaltsvertrag mit K abschließen, sondern mit der Kanzlei Dr. Berger. Mit B selbst hatte sie keinen Kontakt. Entscheidend ist deshalb, ob B sich die Erklärungen des K zurechnen lassen muss. B billigte, dass K sich Visitenkarten für die private Nutzung gefertigt hatte. Im Kern ist deshalb die Frage zu beantworten, ob dies ausreicht, um eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht bzgl. der Annahme des Mandats der G anzunehmen. Bejaht man dies, sind die Rechtsfolgen der Rechtsscheinvollmacht darzustellen. Jedenfalls bei der naheliegenden Anscheinsvollmacht sind diese in Rechtsprechung und Literatur umstritten: Anwendung des § 164 BGB (analog) oder Haftung des Vertretenen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.
Im Ergebnis spricht einiges dafür, dass G einen Schadensersatzanspruch gegen B hat – sei es wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags oder aus Verschulden bei Vertragsschluss. Je nach Lösung ist außerdem auf die Haftung für Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB einzugehen. Deliktische Ansprüche sind lediglich am Rande zu prüfen und hängen entscheidend von der strafrechtlichen Bewertung der Nutzung der Visitenkarten ab.
Geht man von einer Anscheinsvollmacht aus, kommt ein Anspruch gegen K aus § 179 BGB nicht in Betracht, da dieser gerade kein falsus procurator ist. Was bleibt, ist dann ein deliktischer Anspruch aus § 823 II BGB i. V. m. § 132a StGB.
Im zweiten Teil geht es um die Auslegung des zwischen D und C geschlossenen Vertrags. Mit entsprechender Argumentation sind verschiedene Lösungen denkbar. Entscheidend ist, dass die Studierenden ihre Überlegungen auch in rechtliche Kategorien einordnen. Zu fragen ist, ob das „Ausziehen“ eine vertragliche Pflicht der C ist oder ihr lediglich eine Ersetzungsbefugnis zustehen sollte. Wie lange der Bikini hätte getragen werden müssen, ist eine Frage der Erfüllung. Hält man die Leistung der C für unzureichend, ist im Rahmen der Schadensersatz- und Rücktrittsansprüche zu klären, ob eine Aufforderung zur Nacherfüllung mit entsprechender Fristsetzung durch D erforderlich war.
Fall 4 Rechtsanwalt› Gliederung
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Teil 1: Visitenkarte |
I. |
Ansprüche der G gegen B |
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1. |
Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 I BGB |
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a) |
Art des Schuldverhältnisses |
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b) |
Wirksame Stellvertretung |
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aa) |
Duldungsvollmacht |
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bb) |
Anscheinsvollmacht |
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cc) |
Rechtsfolgen |
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c) |
Schuldhafte Pflichtverletzung |
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d) |
Schaden und Mitverschulden |
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2. |
Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB |
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3. |
Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB |
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4. |
Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i. V. m. § 132a I Nr. 2 StGB |
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5. |
Anspruch auf Schadensersatz aus § 831 BGB |
II. |
Ansprüche der G gegen K auf Schadensersatz |
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1. |
Vertraglicher Anspruch |
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2. |
Anspruch auf Schadensersatz aus § 179 I BGB |
|
3. |
Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 I, 311 III, 241 II BGB |
|
4. |
Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB |
|
5. |
Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB |
|
6. |
Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i. V. m. § 132a I Nr. 2 StGB |
Teil 2: Schaumparty |
I. |
Anspruch der D gegen C auf Erfüllung des Vertrags |
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1. |
Vertragsschluss |
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2. |
Rechtsnatur und Inhalt des Vertrags |
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a) |
Argumente für die Auffassung des K |
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|
b) |
Argumente für die Auffassung des M |
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c) |
Ersetzungsbefugnis |
II. |
Anspruch der D gegen C auf Schadensersatz aus §§ 280 I, III, 281 BGB |
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1. |
Pflichtverletzung |
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2. |
Fristsetzung |
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3. |
Vertretenmüssen |
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4. |
Kausaler Schaden |
III. |
Rücktrittsmöglichkeit der D |
|
1. |
Nicht vertragsgemäße Erbringung einer Leistung |
|
2. |
Rücktritt vom ganzen Vertrag |
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