Aufgabe:Prüfen Sie die Ansprüche von A gegen F und die S-AG.
Bearbeitungshinweis:
Versicherungs- und sozialrechtliche Fragestellungen sind nicht zu erörtern.
Auf §§ 1, 6 HaftPflG ist im Gutachten einzugehen.
Fall 3 Straßenbahn› Überblick
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Der Sachverhalt ist einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1998 nachgebildet.[1] Zu prüfen sind die Ansprüche des verletzten Studenten A gegen zwei Personen: den Fahrer der Straßenbahn (F) und die Betreibergesellschaft (S-AG). Das Oberlandesgericht Köln, dessen Urteil Gegenstand der Revisionsentscheidung des BGH war, bejahte diese Ansprüche weitgehend.[2] Dagegen tendierte der BGH eher zu einer fast vollständigen Abweisung der Klage, von Ansprüchen aus Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz vielleicht abgesehen. Der BGH verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG Köln zurück.[3] Dieses bejahte die Ansprüche mit Urteil vom 24.1.2000 erneut, allerdings lediglich in geringerem Umfang und mit anderer Begründung.[4]
Im Zentrum des Falls steht die Verkehrssicherungspflicht im deliktischen, bei der S-AG auch im vertraglichen Bereich. Eine Verkehrssicherungspflicht obliegt sowohl F als auch der S-AG. Die jeweiligen Pflichten sind indes nicht völlig inhaltsgleich. Die S-AG muss sich gegebenenfalls ein Fehlverhalten ihres Arbeitnehmers F zurechnen lassen. Deshalb liegt es nahe, mit den Ansprüchen gegen F zu beginnen. Generell ist es empfehlenswert, zunächst die Ansprüche gegen eine unmittelbar handelnde Person zu prüfen, bevor man sich Fragen der Haftungszurechnung zuwendet, um unübersichtliche Inzidentprüfungen zu vermeiden. Die Frage, ob eine Pflicht verletzt wurde, setzt eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Informationen im Sachverhalt voraus. Die Qualität der Fallbearbeitung steht und fällt mit dem argumentativen Geschick der Studierenden.
Bejaht man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des F und/oder der S-AG, schließt sich die Frage nach der Ursächlichkeit an. Da die Pflichtverletzung in einem Unterlassen liegt, muss geklärt werden, ob das pflichtgemäße Verhalten den Unfall und die Verletzungen des A hätte verhindern können. Schließlich ist auf die eher entlegene Anspruchsgrundlage im Haftpflichtgesetz einzugehen. Da zivilrechtliche Nebengesetze im Allgemeinen nicht zum Pflichtstoff für die erste Staatsprüfung gehören, sind vertiefte Kenntnisse nicht zu erwarten. Wegen des ausdrücklichen Bearbeitungshinweises auf die einschlägigen Normen im Haftpflichtgesetz kann von den Bearbeitern aber verlangt werden, dass sie sich zumindest mit dem Gesetzestext auseinandersetzen. Schließlich stellen sich weitere Fragen zum Anspruchsinhalt, insb. zur Ersatzfähigkeit von Besuchskosten naher Verwandter, bei denen der Grundsatz der Nichtersatzfähigkeit von Drittschäden durch verschiedene Argumentationsstränge umgangen werden kann.
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[1]
BGH NJW 1999, 573 f.
[2]
OLG Köln VersR 1998, 252 f.
[3]
Vgl. zu diesem Vorgehen, welches im Revisionsverfahren die Regel darstellt: Musielak/Voit- Ball , ZPO, § 563 Rdnr. 2 ff.
[4]
OLG Köln VersR 2000, 1383 f.
Fall 3 Straßenbahn› Gliederung
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I. |
Ansprüche des A gegen F |
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1. |
Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB |
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a) |
Rechtsgutsverletzung |
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b) |
Verkehrssicherungspflicht |
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aa) |
Allgemeine Verkehrssicherungspflicht |
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bb) |
Verkehrssicherungspflicht aus der Dienstanweisung |
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c) |
Haftungsbegründende Kausalität |
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d) |
Zurechnung |
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e) |
Mitverschulden |
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f) |
Inhalt des Schadensersatzanspruchs |
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aa) |
Heilbehandlungskosten und Geldrente |
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bb) |
Schmerzensgeld |
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cc) |
Aufwendungen und Verdienstausfall der Mutter |
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2. |
Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i. V. m. § 229 StGB |
II. |
Ansprüche des A gegen die S-AG |
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1. |
Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 I 1 BGB |
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a) |
Schuldverhältnis |
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b) |
Pflichtverletzung |
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2. |
Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB |
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3. |
Anspruch auf Schadensersatz aus § 831 BGB |
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4. |
Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 1, 6 HaftPflG |
Fall 3 Straßenbahn› Lösungswege
Lösungswege
I. Ansprüche des A gegen F
1. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB
A könnte einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens nach § 823 I BGB haben.
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Die Verbrennungen, die er erlitten hat, stellen sowohl eine Körperverletzung (Eingriff in die körperliche Integrität) als auch eine Gesundheitsschädigung (Störung innerer Lebensvorgänge) dar.
b) Verkehrssicherungspflicht
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F hat die Verletzungen des A nicht durch aktives Tun verursacht. Das haftungsbegründende Verhalten bei § 823 I BGB kann jedoch auch in einem Unterlassen liegen.[1] Eine Unterlassung kann einem pflichtwidrigen Tun aber nur dann gleichgestellt werden, wenn eine Rechtspflicht zur Abwendung des Erfolgs, also zur Verhinderung der Rechtsgutsverletzung bestand.[2] Zudem muss die Vornahme der gebotenen Handlung den Schaden auch verhindern können.[3] Diese Rechtspflicht wird als Verkehrs- oder Verkehrssicherungspflicht bezeichnet.
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Vertiefungs- und Aufbauhinweis:
Die Prüfung von Verkehrspflichten bereitet Studierenden immer wieder Schwierigkeiten, was unter anderem daran liegt, dass die genaue Verortung, Bedeutung und das Verständnis der Verkehrspflichten extrem umstritten sind.[4] Gleichwohl ist unbestreitbar, dass die Verkehrspflichten eine zentrale Rolle im Deliktsrecht einnehmen und für die Gerichtspraxis schlicht unverzichtbar geworden sind. In den Verkehrspflichten kommt ein allgemeiner Grundsatz zum Ausdruck, der die Verantwortlichkeit für einen eingetretenen Schaden sowohl begründen als auch begrenzen soll.[5] Es geht letztlich um die Begründung von Sorgfaltspflichten und deren Umfang.[6] Bedeutung haben die Verkehrspflichten daher in den Fällen, in denen sich die Handlungspflicht nicht von selbst ergibt, mithin bei Unterlassungen und mittelbaren Verletzungshandlungen.[7] Eine der praktischen Schwierigkeiten für Studierende besteht bereits darin, dass umstritten ist, an welcher Stelle die Verkehrspflichten zu prüfen sind. Neben sehr speziellen Ansichten, nach denen Verkehrspflichten nicht einmal Teil von § 823 I BGB sein sollen,[8] finden sich Auffassungen, nach denen sie im Tatbestand oder im Rahmen der Rechtswidrigkeit und gegebenenfalls davon unabhängig nochmals bei Prüfung des Verschuldens angesprochen werden sollen.[9] Welchem Prüfungsaufbau gefolgt wird, sollte für den Erfolg einer Klausur oder Hausarbeit unerheblich sein, solange dem gewählten Aufbau konsequent nachgegangen wird. In dieser Falllösung wird das Vorliegen einer Verkehrspflicht als Begründung für den Vorwurf des Unterlassens bereits im Tatbestand erörtert.[10] Unabhängig von der Entscheidung der Aufbaufrage ist bei Prüfung der Verkehrspflichtverletzung zunächst eine Verkehrspflicht zu begründen und deren Umfang zu konkretisieren. Noch immer findet sich häufig die (vereinfachende) Formel, deliktisch relevante Handlungspflichten ergäben sich aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tun (Ingerenz). Allerdings hat sich die tatsächliche Rechtsentwicklung von dieser Beschreibung sehr weit entfernt.[11] Den Studierenden kann diesbzgl. nur geraten werden, in ihrem Studium neben einschlägiger Literatur auch die Rechtspraxis in Form von Urteilen zur Kenntnis zu nehmen, um anhand dieser Muster die Argumentationstechnik zur Begründung bzw. Ablehnung von Verkehrspflichten zu erlernen.[12]
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