Ulrich Falk - Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

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Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II: краткое содержание, описание и аннотация

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Inhalt und Konzeption:
Der Klausurenkurs gibt dem Leser einen verlässlichen Leitfaden zur Vorbereitung auf die zivilrechtlichen Klausuren im Staatsexamen. Die 15 Fälle zeigen zivilrechtliche Problemstellungen und Kombinationen von Fragestellungen wie sie auch in einer «echten» Examensklausur bewältigt werden müssen. Alle Sachverhalte sind bereits im Ersten Staatsexamen oder einem Examensklausurenkurs erprobt. Die hierdurch gesammelte Erfahrung fließt in die ausführlichen, streng dem Anspruchssystem folgenden Lösungen ein. Zahlreiche lösungstaktische Hinweise verdeutlichen, an welcher Stelle der Klausur die entscheidenden Weichen gestellt werden und wo es gegebenenfalls hilfsgutachterlich weitergeht. Die Schwerpunkte dieses Klausurenkurses liegen dabei stets dort, wo häufig eine Schlüsselrolle in zivilrechtlichen Examensklausren zu finden ist: Allgemeiner Teil des BGB, Allgemeines Schuldrecht und gesetzliche Schuldverhältnisse.
Literatur und Rechtsprechung sind auf dem Stand Oktober 2020 eingearbeitet.

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Ergänzender Hinweis:

Wer eine Fahrlässigkeit der R dagegen – vertretbar – bejaht und auch die Anwendung des § 828 II und III BGB ablehnt, muss den Schaden prüfen. Die Formulierung im Sachverhalt weist darauf hin, dass es sich nicht um eine überzogene Forderung handelt. Eine fachmännische Reparatur kann in der Regel verlangt werden.[44]

3. Anspruch auf Schadensersatz aus § 829 BGB

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Wird § 828 II BGB bejaht, kann eine Haftung nach § 829 BGB angesprochen werden. Nach dieser Regelung hat, wer gem. §§ 827, 828 BGB zum Schadensersatz nicht verpflichtet ist, den Schaden trotzdem zu ersetzen, wenn kein ersatzpflichtiger Aufsichtsberechtigter in Betracht kommt und eine Ersatzpflicht der Billigkeit entspricht. Ob B Ansprüche gegen K geltend machen kann, ist noch zu prüfen. § 829 BGB ist aber auf die Fälle beschränkt, in denen ein erhebliches wirtschaftliches Gefälle zugunsten des Schädigers besteht (sog. Millionärsparagraf).[45] Die Regelungen über die Schuldfähigkeit sollen nur in Ausnahmefällen über § 829 BGB ausgehebelt werden. Da B selbst vermögend ist, über die finanzielle Situation der R jedoch nichts bekannt ist, kommt § 829 BGB von vornherein nicht in Betracht.

II. Ansprüche des B gegen K

1. Anspruch auf Schadensersatz aus § 832 II BGB

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B könnte einen Anspruch gegen K aus § 832 II BGB haben. § 832 BGB begründet eine Haftung in allen Fällen deliktischen Handelns des Aufsichtsbefohlenen und gilt damit für sämtliche Deliktstatbestände.[46] Nach Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 ist jemand, der die Aufsicht über einen Minderjährigen durch Vertrag übernimmt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den die zu beaufsichtigende Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Haftung nach § 832 BGB ist als Haftung für vermutetes Aufsichtsverschulden ausgestaltet.[47]

Gesetzliche Vermutungen helfen über Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung hinweg. Grundsätzlich müssen die Parteien im Zivilprozess das vortragen und im Bestreitensfall beweisen, was für sie günstig ist. Durch eine Vermutung erleichtert das Gesetz den sonst notwendigen Nachweis, indem das, was dargelegt und bewiesen werden müsste, bei Vorliegen gesetzlich festgelegter Umstände unterstellt wird. Vermutungen können widerlegbar oder unwiderlegbar sein. Während eine unwiderlegbare Vermutung dem Gegenbeweis unzugänglich ist, steht es dem Gegner bei der widerlegbaren Vermutung offen nachzuweisen, dass die gesetzliche Vermutung nicht zutrifft.

§ 832 BGB beinhaltet zwei Vermutungen: 1) dass der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat und 2) dass zwischen der Verletzung der Aufsichtspflicht und dem entstandenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.[48] Der Geschädigte muss lediglich vortragen und im Bestreitensfall beweisen, dass der Minderjährige ihm einen widerrechtlichen Schaden zugefügt hat und die Aufsichtspflicht des Anspruchsgegners während dieser Zeit bestand.

K hat sich durch Vertrag mit den Eltern der R, die als Inhaber der Personensorge nach § 1626 BGB die gesetzlich verpflichteten Aufsichtspersonen sind, zur Übernahme der Aufsicht verpflichtet. Bei dem „Babysittervertrag“ handelt es sich um einen Dienstvertrag oder eine entgeltliche Geschäftsbesorgung – die genaue Natur des Vertragstypus kann hier dahinstehen und bedarf keiner Ausführungen. Entscheidend ist lediglich, dass R dem B einen rechtswidrigen Schaden zugefügt hat, während K sie auf Grundlage des Vertrags mit ihren Eltern zu beaufsichtigen hatte.

Die Aufsichtspflichtverletzung des K wird somit vermutet. K kann dem Anspruch des B gemäß Absatz 1 Satz 2 entgehen, wenn er belegt, dass er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist – also die vermutete Aufsichtspflichtverletzung nicht vorliegt – oder dass der Schaden auch entstanden wäre, wenn er die R ordnungsgemäß beaufsichtigt hätte, d. h. die vermutete Kausalität fehlt.

Dies wird ihm jedoch nicht gelingen, da seine Pflichtverletzung sogar objektiv feststeht. K hat seine Aufsichtspflicht zum einen dadurch verletzt, dass er R ermuntert hat und zum anderen durch seine Unachtsamkeit.[49] Die Aufsichtsmaßnahme war K ohne Weiteres zumutbar.[50] Bei ordnungsgemäßer Aufsichtsführung hätte das freihändige Fahren der R in der Nähe des geparkten Fahrzeugs jederzeit unterbunden und der Unfall verhindert werden können. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht kommt demnach weder wegen Fehlens der Aufsichtspflichtverletzung noch wegen fehlender Kausalität in Betracht.

2. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB

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Denkbar ist auch, einen Anspruch des B gegen K wegen Eigentumsverletzung aus § 823 I BGB herzuleiten. Dabei sollte jedoch nicht an die Aufsichtspflichtverletzung als Verletzung einer Verkehrspflicht angeknüpft werden. Diese spezielle Verkehrspflichtverletzung ist in § 832 BGB normiert, weshalb eine gesonderte Prüfung des § 823 I BGB nicht nötig, sondern redundant erscheint.

Da K die R jedoch mit seinem Lob ausdrücklich ermuntert hat, weiter freihändig zu fahren, wäre für die Eigentumsverletzung auch die Anknüpfung an diese Aufforderung, etwa in Form einer psychisch vermittelten Kausalität denkbar. R wäre gleichermaßen als Werkzeug des K anzusehen. Allerdings ist zu beachten, dass R bereits freihändig zu fahren begonnen hat und K dieses riskante Verhalten allenfalls bestärkt und nicht – wie bei objektiv sorgfältigem Handeln erforderlich – unterbunden hat. Somit hat K die Handlung nicht herbeigeführt. § 823 I BGB als separate Anspruchsgrundlage ist deshalb eher zu verneinen.

3. Anspruch auf Schadensersatz aus § 830 II i. V. m. § 823 I BGB

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In Betracht kommt vor diesem Hintergrund eine Anwendung des § 830 II BGB, wenn man im Lob des K eine (psychische) Beihilfe durch Ermunterung zur Tat sehen möchte. Nach § 830 I BGB ist bei Mittätern einer unerlaubten Handlung jeder für den Schaden verantwortlich. § 830 II BGB stellt den Mittätern Anstifter und Gehilfen gleich.

In diesem Zusammenhang stellt sich das Problem, ob eine Anstiftung bzw. Beihilfe zu einer fahrlässigen Tat möglich ist.[51] Nur wenn man dieser teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht folgen wollte, wäre § 830 II BGB überhaupt anwendbar.[52] Die Rechtsprechung hält nach wie vor daran fest, § 830 BGB nur bei vorsätzlicher Beteiligung am fremden Vorsatzdelikt anzuwenden.[53] Hinzu kommt, dass nach den obigen Ausführungen höchst zweifelhaft ist, ob R ein Verschulden auch nur in der Form der Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Die Annahme einer Haftung aus § 830 BGB sieht sich deshalb massiven Bedenken ausgesetzt.

III. Verhältnis der Ansprüche des B gegen R und K

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Geht man entgegen der hier favorisierten Lösung von einer Haftung der R aus, bestehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowohl gegen R als auch gegen K. Die beiden haften dem B gegenüber nach § 840 I BGB als Gesamtschuldner. B könnte sich aussuchen, ob er R oder K in Anspruch nimmt. Er kann seinen Anspruch auch gegen beide geltend machen, erhält jedoch insgesamt nur einmal Ersatz für den Schaden an seinem Auto.

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Vertiefungshinweis:

Die gesamtschuldnerische Haftung ist eine Rechtsfigur, die sowohl examens- als auch praxisrelevant ist. Bei der gesamtschuldnerischen Haftung haften die Schuldner im Außenverhältnis nebeneinander dem Geschädigten. Das bedeutet, dass der Geschädigte grundsätzlich nach seinem Belieben ganz oder teilweise von jedem Schuldner – insgesamt jedoch nur einmal – das Erbringen der Leistung verlangen kann, § 421 BGB. Während streitig ist, welche Fälle ohne gesetzliche Regelung unter die Gesamtschuldnerschaft fallen,[54] ordnet das Gesetz in einigen Fällen gesamtschuldnerische Haftung an, so auch in § 840 BGB, wenn Schuldner für ein Delikt gemeinsam verantwortlich sind. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Täters liegt daher im Fall des § 840 I BGB nicht beim Geschädigten und Gläubiger, sondern bei den Schädigern. Der Begriff der unerlaubten Handlung in § 840 I BGB ist weit auszulegen und erfasst grundsätzlich auch die Tatbestände der Gefährdungshaftung, egal ob sie im BGB oder in anderen Gesetzen geregelt sind.

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