[18]
MüKo- Häublein , § 599 Rdnr. 4; differenzierend auch Thiele , JZ 1967, 654; Gerhardt , JuS 1970, 597, 598, 600, 603.
[19]
BGHZ 30, 40; BGHZ 43, 72, 76.
[20]
Siehe Daßbach , JA 2018, 575; Für einen knappen Überblick der examensrelevantesten Probleme rundum Gefälligkeitsverhältnisse und unentgeltliche Verträge siehe Medicus/Petersen , Bürgerliches Recht, Rdnr. 364 ff.
[21]
Zu den Bemessungsgrundlagen vgl. Palandt- Grüneberg , § 253 Rdnr. 15 ff.
[22]
Z. B. Hacks/Wellner/Häcker , Schmerzensgeldbeträge; Slizyk , Beck‘sche Schmerzensgeld-Tabelle; Jäger/Luckey , Schmerzensgeld.
[23]
Vgl. Palandt- Grüneberg , § 253 Rdnr. 21; vgl. zu den prozessualen Fragen im Zusammenhang mit einem Schmerzensgeldbegehren den Beispielsfall von Schneider , JURA 2014, 323.
[24]
BGHZ 34, 355; BGHZ 135, 235, 240.
[25]
MüKo- Grundmann , § 276 Rdnr. 52 u. 158.
[26]
MüKo- Oetker , § 254 Rdnr. 3.
[27]
Ein beispielhaftes Prüfungsschema für § 823 I BGB im Falle eines Unterlassens findet sich in Buck-Heeb , Besonderes Schuldrecht 2, Rdnr. 169.
[28]
RGZ 88, 433.
[29]
Eine andere dogmatische Grundauffassung liegt der so genannten Theorie der Anspruchsnormenkonkurrenz zugrunde, vgl. hierzu Larenz/Canaris , Schuldrecht II/2, § 83 VI 1, S. 597. Dieser methodische Ansatz hat sich jedoch in Rechtsprechung und Lehre nicht durchsetzen können. Vielmehr hat sich die Position des Reichsgerichts so weitgehend behauptet, dass eine Stellungnahme in einer Klausur nicht erforderlich ist.
[30]
Staudinger- Illmer , Neubearbeitung 2018, § 599 Rdnr. 3.
[31]
Staudinger- Illmer , Neubearbeitung 2018, § 599 Rdnr. 3.
[32]
MüKo- Häublein , § 599 Rdnr. 7.
[33]
BGH NJW 1992, 2474, 2475 mit Nachweisen; vgl. auch Palandt- Weidenkaff , § 599 Rdnr. 2; BGHZ 93, 23, 29 (zu § 521); BGHZ 46, 140, 145; Gerhardt , JuS 1970, 599 f.
[34]
Palandt- Sprau , § 828 Rdnr. 3.
[35]
BGH NJW 2005, 356; BGH NJW-RR 2005, 327; Buck-Heeb , Besonderes Schuldrecht 2, Rdnr. 195; Anders mit Hinweis auf den Gesetzgeberwillen: Notthoff/Schub , zfs 2006, 183, 189.
[36]
BGHZ 161, 180; BGH NJW 2005, 356; BGH NJW-RR 2005, 327.
[37]
Bitter/Rauhut , JuS 2009, 289, 294; ausführlicher Larenz/Canaris , Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 210 f.
[38]
BGHZ 172, 83; BGH NJW 2008, 147.
[39]
BGH NJW 2008, 147, 148.
[40]
BGHZ 172, 83, 86; BGH NJW 2008, 147.
[41]
Für die Verschuldensfähigkeit sind die individuelle Verstandesentwicklung und Einsichts fähigkeit maßgeblich, nicht die individuelle Steuerungs fähigkeit; Einzelheiten str., s. Palandt- Sprau , § 828 Rdnr. 6. Für die Fahrlässigkeit gelten die allgemeinen Grundsätze; dazu § 828 Rdnr. 7 und Palandt- Grüneberg , § 276 Rdnr. 17.
[42]
Palandt- Sprau , § 828 Rdnr. 7; Buck-Heeb , Besonderes Schuldrecht 2, Rdnr. 194.
[43]
BGH NJW 1971, 1881, 1882.
[44]
Vgl. Palandt- Grüneberg , § 249 Rdnr. 12; Überblick bei Hirsch , JuS 2009, 299, 301.
[45]
Palandt- Sprau , § 829 Rdnr. 4; Näher zu § 829 BGB siehe Buck-Heeb , Besonderes Schuldrecht 2, Rdnr. 203 f.
[46]
MüKo- Wagner , § 832 Rdnr. 7.
[47]
Kötz/Wagner , Deliktsrecht, Rdnr. 337; Staudinger- Bernau , Neubearbeitung 2018, § 832 Rdnr. 5.
[48]
Palandt- Sprau , § 832 Rdnr. 1.
[49]
Vgl. zu den Anforderungen MüKo- Wagner , § 832 Rdnr. 24 f.
[50]
Beispiele und Kasuistik zur Zumutbarkeit MüKo- Wagner , § 832 Rdnr. 28 ff.; Palandt- Sprau , § 832 Rdnr. 10 f.
[51]
Vgl. die Übersicht bei MüKo- Wagner , § 830 Rdnr. 41 ff.
[52]
Nachweise dazu bei MüKo- Wagner , § 830 Rdnr. 41.
[53]
BGHZ 30, 203, 206; BGHZ 42, 118, 122.
[54]
Vgl. Palandt- Grüneberg , § 421 Rdnr. 6 ff.
[55]
Buck-Heeb , Besonderes Schuldrecht 2, Rdnr. 334.
[56]
Buck-Heeb , Besonderes Schuldrecht 2, Rdnr. 335.
[57]
Hierfür typisch sind familienrechtliche Beziehungen. Allerdings enthält auch ein Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB) den nötigen personenrechtlichen Einschlag.
[58]
Vgl. Buck-Heeb , Besonderes Schuldrecht 2, Rdnr. 335 mit weiteren Ausnahmeregelungen.
[59]
BGHZ 157, 9, 15.
[60]
Vgl. die zweckmäßige Prüfungsreihenfolge u. a. bei Medicus/Petersen , Bürgerliches Recht, Rdnr. 8.
Fall 3 Straßenbahn
Inhaltsverzeichnis
Überblick
Gliederung
Lösungswege
60
Der 21-jährige Andreas (A) studiert an der Universität Mainz. Am Rosenmontag des Jahres 2011 nimmt er an einer Party teil, bei der sehr viel Alkohol getrunken wird. A möchte sich mit wenigen Gläsern Bier begnügen. Als ihn seine Freunde als Schwächling verspotten, gibt auch er jede Zurückhaltung auf. Um 3.30 Uhr torkelt er – jetzt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 Promille – übermüdet zur Straßenbahn. Er besitzt keine Zeitkarte, weil er alle Strecken normalerweise mit seinem Fahrrad zurücklegt. An die Notwendigkeit, einen Einzelfahrschein am Fahrkartenautomat zu lösen, denkt er nicht. Taumelnd besteigt er einen Nachtzug, sinkt auf einen Platz, schläft ein und verpasst seine Haltestelle. Um 4.00 Uhr erreicht die Straßenbahn die menschenleere Endstation. Letzte Fahrgäste verlassen die Waggons.
Der Straßenbahnfahrer F läuft zurück zum zweiten Triebwagen am Zugende. Er ist seit 15 Jahren bei der S-AG angestellt, hat stets ohne Beanstandungen gearbeitet und keine Unfälle verursacht. Die S-AG lässt ihre Fahrer in regelmäßigen Abständen durch verdeckte Kontrolleure bei der Arbeit überwachen. Zudem werden die Fahrer regelmäßig einer Nachschulung durch erfahrene Fahrlehrer unterzogen. Alle Fahrer sind im Besitz einer Dienstanweisung, die auch das Verhalten gegenüber Fahrgästen regelt. Vorschriften über den Umgang mit alkoholisierten Personen enthält die Anweisung nicht. Im Übrigen heißt es darin: „An Endhaltestellen sind die Fahrgäste zum Verlassen der Straßenbahn aufzufordern, um ortsunkundige Fahrgäste auf das Fahrtende aufmerksam zu machen und missbräuchliche Rundfahrten zu verhindern (Obdachlose u.s.w.).“
F rüttelt den schlafenden A mit einiger Anstrengung wach. Lallend erklärt A, dass er versehentlich zu weit gefahren sei. F ermahnt A, nicht erneut einzuschlafen und geht dann kopfschüttelnd weiter. Als die Straßenbahn wenig später ihre Fahrt in die Gegenrichtung beginnt, empfindet A ein starkes Kältegefühl. Sein Blick fällt auf einen Warmluftschacht, der auf Bodenhöhe den Waggon beheizt. Um es sich vor dem Schacht gemütlich machen zu können, breitet A dort einige Zeitungen aus, die Fahrgäste im Laufe des Tages im Waggon liegengelassen haben. Er legt sich auf das Papier und sinkt sofort in tiefen Schlaf. Als Kopfkissen benutzt er eine Plastiktasche, in der er Zeitschriften, Zigaretten und Streichhölzer mit sich führt. Außerdem enthält die Tasche einige kleinere Feuerwerksartikel, die A eigentlich bei der Party hatte entzünden wollen.
Leider war A entgangen, dass vor dem Warmluftschacht ein glimmender Zigarrenstummel lag, den ein aussteigender Fahrgast, der das Rauchverbot missachtete, fallen gelassen hatte. Die Zeitungen geraten in Brand. Das Feuer greift auf die Plastiktasche über. Die Feuerwerksartikel explodieren. A erwacht desorientiert und völlig hilflos. In diesem Moment erreicht die Bahn eine Haltestelle. Ein zusteigender Fahrgast erstickt die Flammen. A wird mit großflächigen Verbrennungen dritten Grades in eine Spezialklinik für Verbrennungsopfer in Ludwigshafen eingeliefert und muss sich mehreren schweren Operationen unterziehen. Sein Gesicht bleibt unheilbar entstellt. Seine Mutter (M), die als Architektin in Lübeck wohnt und arbeitet, verbringt drei Monate an seinem Krankenbett. Dadurch entstehen ihr Gesamtkosten in Höhe von € 10.000 (Reisekosten, Kosten für die Übernachtung in einem preiswerten Hotel in unmittelbarer Nähe zur Klinik, Verdienstausfall).
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