Ulrich Falk - Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

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Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II: краткое содержание, описание и аннотация

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Inhalt und Konzeption:
Der Klausurenkurs gibt dem Leser einen verlässlichen Leitfaden zur Vorbereitung auf die zivilrechtlichen Klausuren im Staatsexamen. Die 15 Fälle zeigen zivilrechtliche Problemstellungen und Kombinationen von Fragestellungen wie sie auch in einer «echten» Examensklausur bewältigt werden müssen. Alle Sachverhalte sind bereits im Ersten Staatsexamen oder einem Examensklausurenkurs erprobt. Die hierdurch gesammelte Erfahrung fließt in die ausführlichen, streng dem Anspruchssystem folgenden Lösungen ein. Zahlreiche lösungstaktische Hinweise verdeutlichen, an welcher Stelle der Klausur die entscheidenden Weichen gestellt werden und wo es gegebenenfalls hilfsgutachterlich weitergeht. Die Schwerpunkte dieses Klausurenkurses liegen dabei stets dort, wo häufig eine Schlüsselrolle in zivilrechtlichen Examensklausren zu finden ist: Allgemeiner Teil des BGB, Allgemeines Schuldrecht und gesetzliche Schuldverhältnisse.
Literatur und Rechtsprechung sind auf dem Stand Oktober 2020 eingearbeitet.

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Aufgabe zu Teil 1:Prüfen Sie die Ansprüche von A gegen B.

Bearbeitungshinweis:

Versicherungs- und sozialrechtliche Fragestellungen sind nicht zu erörtern.

Teil 2: Innenhof

Am Morgen nach seiner Rückkehr aus Österreich fährt B mit seinem Cabriolet zu Freunden, die in einem großen Gebäudekomplex zur Miete wohnen. B stellt seinen Wagen auf einem Besucherparkplatz im geräumigen und begrünten Innenhof der Wohnanlage ab.

Wenig später kommen auch Karsten (K) und Rita (R) in den Innenhof. K, ein Jurastudent, arbeitet neben seinem Studium gelegentlich als Babysitter. An jenem Tag beaufsichtigt er die neunjährige R, eine gute Schülerin in der vierten Klasse der Grundschule. Ihre Eltern, die zu den Mietern der Anlage gehören, sind beide berufstätig. R befindet sich in den Schulferien. K setzt sich auf eine Bank und liest einen Roman. R fährt mit ihrem Fahrrad, was laut Hausordnung im Bereich des Innenhofs für Kinder der Mieter grundsätzlich erlaubt ist. Nach einer halben Stunde lässt R für immer längere Phasen den Lenker los und steuert nur noch durch Gewichtsverlagerung. Als dies K aus dem Augenwinkel bemerkt, lobt er mit lautem Zuruf ihre Geschicklichkeit und vertieft sich wieder in seine Lektüre.

Nach einigen freihändigen Runden verliert R das Gleichgewicht und schrammt am Cabriolet des B entlang, das am Rande des Innenhofs auf einem gekennzeichneten Parkfeld ordnungsgemäß abgestellt ist. Der Lack wird auf einer Länge von etwa einem Meter beschädigt. R bleibt unverletzt. Die Reparatur wird, fachmännisch ausgeführt, € 1.000 kosten.

Aufgabe zu Teil 2:Prüfen Sie die etwaigen Ansprüche zwischen B, R und K.

Fall 2 Oldtimer› Überblick

Überblick

28

Im Mittelpunkt der zweiteiligen Klausur stehen mehrere Standardprobleme der vertraglichen und deliktischen Haftung, die in Examensklausuren in ähnlicher Form immer wieder begegnen. Ein Schwerpunkt des ersten Teils liegt in der Abgrenzung des (Leih-)Vertrags zu einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis. Entscheidend ist die Auslegung der Erklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont im Sinne von §§ 133, 157 BGB. Bei interessengerechter Auslegung ist hier von einem Leihvertrag auszugehen.

Im Anschluss kommt dem Begriff der Fahrlässigkeit zentrale Bedeutung zu. Ist das Verhalten des B, der den Rechen mit scharfkantigen Zacken unachtsam in seiner Garage abgestellt hatte, als gesteigerte Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit zu bewerten? Die Entscheidung hat Bedeutung für die Frage, ob sich B als Verleiher auf das Haftungsprivileg des § 599 BGB berufen kann. Die Reichweite dieser Haftungsmilderung ist sehr umstritten. Die Bearbeitung hat sich deshalb auch mit der Frage auseinanderzusetzen, in welchen Fällen ein Verleiher nur bei grober Fahrlässigkeit haftet. Hierbei sind Integritäts- und Leistungsinteresse auseinanderzuhalten. Bei den deliktischen Ansprüchen stellt sich das Standardproblem der entsprechenden/analogen Anwendbarkeit vertraglicher Haftungsbegrenzungen.

Der zweite Teil der Aufgabe befasst sich mit der Haftung von Minderjährigen und ihren Aufsichtspersonen. Einen Schwerpunkt im Rahmen der Prüfung des § 823 I BGB bildet die Sondervorschrift des § 828 II BGB für die Verschuldensfähigkeit von Minderjährigen im Straßenverkehr. Die Reichweite dieser Vorschrift ist nach den allgemeinen Grundsätzen zur Auslegung von Gesetzen zu bestimmen. Der Oldtimer parkte nur in einem Innenhof. Für die minderjährige R hatte dieses Kfz keine andere Bedeutung als jeder andere Gegenstand, der in keinerlei Beziehung zum motorisierten Straßenverkehr steht. Zum Beispiel hätte an derselben Stelle statt des Fahrzeugs ein Müllcontainer stehen können. Das spricht sehr dafür, die spezielle Haftungsprivilegierung nicht anzuwenden.

Die Verschuldensfähigkeit der R ist aber trotzdem zweifelhaft, weil die allgemeine Regelung des § 828 III BGB zu beachten bleibt. Auch einem neunjährigen Kind wie R sollten die Risiken des freihändigen Fahrens zwar schon bewusst sein. Der konkrete Fall weist aber eine entscheidende Besonderheit auf: Ein Kind dieses Alters hat generell die Anweisungen und Ratschläge seiner Aufsichtsperson zu befolgen. Diese Person, der Babysitter K, hat die riskante Fahrweise durch lautes Zurufen gelobt und dadurch zum Weiterfahren in gleicher Weise ermuntert. Darauf durfte ein neunjähriges Kind vertrauen.

Aus diesem Grund liegt umgekehrt die Haftung des K wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht nach § 832 II BGB sehr nahe. Bejaht man entgegen der hier favorisierten Lösung eine Haftung auch der R, so ist auch das Innenverhältnis dieser beiden Personen, die gesamtschuldnerisch haften, zu beleuchten. Hier stellt sich dann ein interessantes Problem, das über den Standard hinausgeht. Bearbeiter(innen), die sich gegen die Haftung des Kindes entschieden haben, können dieses Problem hilfsgutachtlich diskutieren. Die meisten Korrektoren stellen an Hilfsgutachten geringere Anforderungen, was den Umfang der Ausführungen angeht. Deshalb kann man in Fällen wie „Innenhof“ bei solchen Problemen mit geringerem Begründungs- und damit Zeitaufwand auskommen.

Fall 2 Oldtimer› Gliederung

Gliederung

29

Teil 1: Garage
I. Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 I BGB
1. Schuldverhältnis
2. Ausnahmen gem. § 242 BGB
3. Vertretenmüssen
a) Grobe Fahrlässigkeit
b) Anwendbarkeit von § 599 BGB
II. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB
1. Rechtsgutsverletzung
2. Verschulden
Teil 2: Innenhof
I. Ansprüche des B gegen R
1. Vertragliche Ansprüche
2. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB
a) Rechtsgutsverletzung
b) Verschuldensfähigkeit
3. Anspruch auf Schadensersatz aus § 829 BGB
II. Ansprüche des B gegen K
1. Anspruch auf Schadensersatz aus § 832 II BGB
2. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB
3. Anspruch auf Schadensersatz aus § 830 II i. V. m. § 823 I BGB
III. Verhältnis der Ansprüche des B gegen R und K
IV. Ansprüche der R gegen K
1. Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 I BGB i. V. m. der Schutzwirkung des Babysittervertrags zwischen K und den Eltern der R
2. Anspruch aus § 328 I BGB
3. Anspruch aus §§ 426 I, 840 II BGB

Fall 2 Oldtimer› Lösungswege

Lösungswege

Teil 1: Garage

I. Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 I BGB

A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 I BGB haben.

1. Schuldverhältnis

30

Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen eines Schuldverhältnisses. Dieses könnte in einem Leihvertrag i. S. v. § 598 BGB liegen, den A und B über die unentgeltliche Überlassung des Oldtimers geschlossen haben. Möglicherweise handelt es sich bei der Abrede zwischen A und B über die Gebrauchsüberlassung aber auch um ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, das keine rechtsgeschäftliche Bindungswirkung entfaltet. Entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von einem Gefälligkeitsvertrag ist der Rechtsbindungswille.

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