Olaf Hohmann - Strafrecht Besonderer Teil

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Strafrecht Besonderer Teil: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Buch wendet sich an alle, die sich erstmals mit dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches beschäftigen wollen. Ihnen soll ein interessanter Zugang zu den einzelnen Tatbeständen ermöglicht werden. Die Darstellung wird deshalb auf die wichtigsten Strafvorschriften und innerhalb derer auf die Fragen beschränkt, die erfahrungsgemäß bereits während des Studiums zum Gegenstand von Prüfungsaufgaben gemacht werden.

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4

Eine Schlägereiliegt vor, wenn an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung gleichzeitig mehr als zwei Personen aktiv mitwirken.[6]

5

Für das Merkmal der Schlägerei ist es ohne Bedeutung, ob sich ein Beteiligter rechtmäßig verhält, sich z.B. nur im Rahmen seines Notwehrrechts (§ 32) gegen zwei Angreifer wehrt, oder handelt, ohne dass gegen ihn ein Schuldvorwurf erhoben werden kann (vgl. aber Rn. 11). Allerdings genügt es nicht, wenn sich der Angegriffene auf bloße Schutzwehr beschränkt, weil es dann an gegenseitigenKörperverletzungen fehlt.[7]

Beispiel:

A und B schlagen auf C ein. Dieser hält lediglich seine Aktentasche schützend vor sich.[8] – § 231 Abs. 1 ist nicht erfüllt, jedoch § 224 Abs. 1 Nr. 5 (vgl. § 6 Rn. 31).

6

Die Tathandlung besteht in der Beteiligung an der Schlägerei. Beteiligungist untechnisch zu verstehen, also nicht i.S. von Täterschaft und Teilnahme (vgl. § 28 Abs. 2).[9] Daher genügt jede physische oder psychische Mitwirkung an der körperlichen Auseinandersetzung in feindseliger Weise.[10]

Beachte:

Beteiligt sein kann nur, wer am Tatort anwesendist. Abwesende können nur Teilnehmer gemäß den §§ 26 und 27 sein (vgl. Rn. 17).

7

Die Mitwirkung braucht nach h.M. nicht in einem Mitschlagen zu bestehen.[11] Ausreichend ist jede aktive Anteilnahme am Fortgang der Auseinandersetzung, etwa durch Anfeuern oder Reichen von Tatmitteln (z.B. Steine, Messer). Wer dagegen lediglich zu schlichten versucht („Abwiegler“) oder Erste Hilfe leistet, handelt nicht in feindseliger Weise und beteiligt sich aus diesem Grund nicht an der Schlägerei.[12]

2. Von mehreren verübter Angriff (§ 231 Abs. 1 2. Alt.)

8

Als zweite Alternative sieht § 231 Abs. 1 den von mehreren verübten Angriff vor.

Merke:

Darunter ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen.[13]

9

Dafür genügt es nicht, dass zwei Personen sich lediglich gemeinsam gegen den Angriff eines Einzelnen wehren. Da der Angriff nur auf den Körper des Angegriffenen abzielenmuss, ist es für seinen Beginn nicht erforderlich, dass es bereits zu Gewalttätigkeiten gekommen ist.[14] Ausreichend kann schon die Verfolgung des Opfers sein.[15]

10

Die Tathandlung besteht auch bei der zweiten Tatbestandsalternative in der Beteiligung. Das zum § 231 Abs. 1 1. Alt. Ausgeführte gilt daher entsprechend (vgl. Rn. 6 f.). Zu ergänzen ist, dass die Angreifer nicht unbedingt mittäterschaftlich zu handeln brauchen, aber – im Unterschied zur Schlägerei, bei der eine Parteibildung nicht stattfinden muss – dergestalt zusammenwirken müssen, dass eine Einheitlichkeitdes Angriffs, des Angriffsgegenstandsund des Angriffswillensbesteht.[16]

3. Vorwerfbarkeit der Beteiligung (§ 231 Abs. 2)

11

§ 231 Abs. 2 regelt, dass nach Absatz 1 nicht strafbar ist, „wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihmdies vorzuwerfenist“. Ein derartiger Vorwurf kann dann nicht erhoben werden, wenn zugunsten eines Beteiligten ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund eingreift, und zwar für die gesamte Zeitseiner Beteiligung.[17]

Beachte:

Ist die Beteiligung nicht insgesamt durch einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund gedeckt, sondern nur eine Teilhandlung, die einen weiteren Tatbestand erfüllt, so ist nur die Verwirklichung dieses Tatbestands gerechtfertigt oder entschuldigt.

Beispiel:

A beteiligt sich grundlos an einer Massenschlägerei. In deren Verlauf greift B ihn mit einem Messer an. Um sich zu verteidigen, schlägt A seinerseits dem B einen Stein auf den Kopf. – Die gefährliche Körperverletzung gegen B (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, vgl. § 6 Rn. 18 ff.und 31) ist durch Notwehr (§ 32) gerechtfertigt. Dies ändert an der Strafbarkeit nach § 231 Abs. 1 jedoch nichts.[18]

Vertiefungs- und Aufbauhinweis:

Während über die Kriterien für die Frage der Vorwerfbarkeit der Beteiligung grundsätzlich Einigkeit besteht, ist die dogmatische Einordnungdes § 231 Abs. 2 umstritten. Eine Meinung sieht in der Regelung allein einen Hinweis des Gesetzgebers auf das mögliche Eingreifen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen.[19] Nach anderer Auffassung schränkt § 231 Abs. 2 die Tatbestände des § 231 Abs. 1 ein. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe wirken demnach ausnahmsweise bereits tatbestandsausschließend.[20]

Die zweite Ansicht ist vorzugswürdig. Nach ihr enthält § 231 Abs. 2 nicht nur den Hinweis auf eine Selbstverständlichkeit, sondern sie misst der Vorschrift eine eigenständige, wenn auch ungewöhnliche Bedeutung zu. Sie ist auch mit dem Wortlaut der Norm zwanglos in Einklang zu bringen. Denn dieser verbindet die Vorwerfbarkeit sprachlich eindeutig mit der Beteiligung, knüpft also inhaltlich unmittelbar an die tatbestandliche Handlung an.[21]

Wer der hier vertretenen Ansicht folgt, muss bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte § 231 Abs. 2 im Anschluss an den objektiven Tatbestand des § 231 Abs. 1 erörtern. Anderenfalls werden die in Betracht kommenden Rechtsfertigungs- und Entschuldigungsgründe an üblicher Stelle geprüft. Einer Diskussion der dogmatischen Einordnung des § 231 Abs. 2 bedarf es jedoch bei der Lösung einer Aufgabe regelmäßig nicht.

II. Subjektiver Tatbestand

12

Die Merkmale des objektiven Tatbestands – einschließlich der für die Vorwerfbarkeit relevanten Umstände – müssen vorsätzlich verwirklicht werden.[22] Zu diesen gehört die objektive Bedingung der Strafbarkeit nicht (vgl. Rn. 15). Dementsprechend sind darauf bezogene Irrtümer für die Strafbarkeit ohne Belang.[23]

III. Objektive Bedingung der Strafbarkeit

13

Die Beteiligung an einer Schlägerei ist stets verboten. Strafbarist sie aber nur, „wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist“.[24] Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.[25] Die insoweit erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken[26] sind nicht stichhaltig.

Merke:

Erforderlich ist insoweit nur die Kausalitätzwischen der Schlägerei oder dem Angriff mehrerer einerseits und der schweren Folge andererseits.[27]

14

Ist sie gegeben, kann ein Beteiligter auch dann bestraft werden, wenn sich nicht klären lässt, ob gerade sein Verhalten den Tod oder die schwere Körperverletzung verursacht hat, oder wenn dies sogar ausgeschlossen werden kann.[28]

Beispiel:

A hat an einer Massenschlägerei teilgenommen, in deren Verlauf B den C unbemerkt von A durch einen Schlag gegen den Kopf getötet hat. – A ist allein wegen der Beteiligung an der Schlägerei, deren Risiko sich verwirklicht hat, nach § 231 strafbar.

15

Da es allein auf die Kausalität der Schlägerei oder des Angriffs – jeweils als Gesamtgeschehen begriffen – ankommt, ist es für die Strafbarkeit nach h.M. auch ohne Bedeutung, ob jemand gerade zum Zeitpunkt der Verursachung der schweren Folgebeteiligt war, vorher ausgeschieden oder erst danach in die Auseinandersetzung eingetreten ist.[29] Diese Ansicht wird dem Zweck der Vorschrift gerecht, in der Praxis Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (vgl. Rn. 1).

16

Besteht der bezeichnete Ursachenzusammenhang, ist es zudem unerheblich, ob der Verletzte oder Getötete ein unbeteiligter Dritter war (z.B. ein Passant),[30] ob er sich die Verletzung als Angegriffener bei der Verteidigung versehentlich selbst beigebracht hat oder ob er einer der Angreifer war. Demgemäß ist auch der Beteiligte, dessen Verletzung erst die Anwendbarkeit der Norm begründet, nach § 231 strafbar.[31] Ebenfalls strafbar ist, wer durch eine Notwehrhandlung selbst die objektive Bedingung der Strafbarkeit setzt (vgl. Rn. 5).[32]

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