Manuel Ladiges - Handbuch des Strafrechts

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Band 7 «Grundlagen des Strafverfahrensrechts» widmet sich neben den
historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Strafverfahrens auch seinen
Grundstrukturen, den
Prozessmaximen und Verfahrensbeteiligten im Einzelnen, der
Stellung und den Aufgaben der Gerichte und der
erstinstanzlichen Zuständigkeit, der
Tat im prozessualen Sinn und dem
Strafklageverbrauch sowie
Fristen und Entscheidungsformen.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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dd) Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)

44

Die Justizbeitreibungsordnung[156] normiert unter anderem die Beitreibung von Geldstrafen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 JBeitrO). In § 459 StPO wird explizit auf diese Rechtsquelle verwiesen.

D. Europarechtliche Normen

45

Das Europäische Recht umfasst verschiedene strafprozessual bedeutsame Regelungen.[157] Rechtsquellen i.e.S. bilden etwa die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( Rn. 46 ff.), das Schengener Durchführungsübereinkommen ( Rn. 48) und schließlich Regelungen, die auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden ( Rn. 49 ff.). Im Unterschied hierzu besitzt die EMRK innerhalb des Unionsrechts lediglich den Charakter einer Rechtserkenntnisquelle ( Rn. 56).

I. Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrCh)

1. Geltung

46

Die EUGrCh[158] normiert Grundrechte, die die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union binden (Art. 51 Abs. 1 EUGrCh) und somit etwa bei der Strafverfolgungstätigkeit von Europol und Eurojust zu berücksichtigen sind.[159] Darüber hinaus bestimmt Art. 51 Abs. 1 EUGrCh, dass die in der Charta erfassten Grundrechte auch Bindungswirkung gegenüber den Mitgliedstaaten der EU entfalten, soweit die Staaten das Recht der Union durchführen.[160]

2. Strafprozessualer Inhalt

47

In inhaltlicher Hinsicht weist die EUGrCh deutliche Entsprechungen zur EMRK auf[161], die durch die Transferklausel[162] gemäß Art. 52 Abs. 3 S. 1 EUGrCh sogar noch verstärkt werden. Strafprozessuale Relevanz besitzen etwa die folgenden Grundrechte der Charta:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 Abs. 1 EUGrCh).
Recht auf ein unparteiisches Gericht, auf einen gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 S. 1 EUGrCh).
Recht auf Verteidigung (Art. 47 Abs. 2 S. 2 EUGrCh) und Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte (Art. 48 Abs. 2 EUGrCh).
Recht auf Prozesskostenhilfe (Art. 47 Abs. 3 EUGrCh).
Unschuldsvermutung (Art. 48 Abs. 1 EUGrCh).
Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Art. 50 EUGrCh).

II. Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)

48

Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde im Zuge des Vertrags von Amsterdam in das Unionsrecht einbezogen.[163] Von strafprozessualer Relevanz ist hier unter anderem das Verbot der Doppelverfolgung nach Art. 54 SDÜ.

III. Regelungen auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

49

Der AEUV ermächtigt zu verschiedenen Maßnahmen, die strafprozessuale Bedeutung aufweisen. Allgemein kann man hier zwischen Maßnahmen zur Institutionalisierung Europäischer Einrichtungen ( Rn. 50 f.) und zur Angleichung des nationalen Rechts ( Rn. 52 ff.) unterscheiden.

1. Institutionalisierung

a) Justizielle Zusammenarbeit (Art. 82 ff. AEUV)

50

Art. 85 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat dazu, durch Verordnungen den Aufbau, die Arbeitsweise, den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojustfestzulegen.[164] Gemäß Art. 85 Abs. 1 UAbs. 1 HS 1 AEUV hat Eurojust den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen denjenigen nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind oder dass eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist.[165] Nach Art. 86 AEUV wird der Rat außerdem ermächtigt, durch Verordnung (ausgehend von Eurojust) eine Europäische Staatsanwaltschafteinzusetzen.[166]

b) Polizeiliche Zusammenarbeit (Art. 87 ff. AEUV)

51

Die polizeiliche Zusammenarbeit wird in Art. 87 AEUV normiert, die Weiterentwicklung[167] von Europol[168] in Art. 88 AEUV geregelt.

2. Rechtsangleichung

a) Richtlinien

52

Nach Art. 82 Abs. 1 UAbs. 1 AEUVberuht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen. UAbs. 2dieser Regelung ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat zum Erlass von Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile (Buchst. a) zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten (Buchst. b), zur Weiterbildung des Justizpersonals (Buchst. c) und zur Zusammenarbeit (Buchst. d). Die Ermächtigung nach UAbs. 2 bezieht sich auf Gesetzgebungsakte i.S.d. Art. 289 Abs. 3 AEUV, also unter anderem auf Verordnungen und Richtlinien.[169] Gestützt auf Art. 82 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a AEUV wurde die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen erlassen[170], die den Rahmenbeschluss über die Europäische Beweisanordnung[171] ersetzt.[172] Richtlinien sind für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (Art. 288 AEUV).

53

Art. 82 Abs. 2 AEUVermächtigt das Europäische Parlament und den Rat unter bestimmten Bedingungen[173] zum Erlass von Richtlinien, die die Mindestvoraussetzungen

für die Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten (UAbs. 2 Buchst. a),
für die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren (Buchst. b),
für die Rechte der Opfer von Straftaten (Buchst. c) und
für sonstige Aspekte des Strafverfahrens (Buchst. d)

normieren. Auf der Grundlage dieser Regelungen wurden in den letzten Jahren unter anderem in folgenden Rechtsbereichen Richtlinien erlassen:[174]

Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren.[175]
Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren.[176]
Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug.[177]

b) Rahmenbeschlüsse (nach früherer Rechtslage)

54

Als Handlungsform ist die Richtlinie mittlerweile an die Stelle des Rahmenbeschlusses[178] (i.S.d. Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EUV a.F. [Nizza]) getreten, der durch den Vertrag von Lissabon als Institut aufgegeben wurde.[179] Auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EUV a.F. wurden etwa folgende Rahmenbeschlüsse erlassen:

Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl.[180]
Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen.[181]
Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen.[182]
Europäische Vollstreckungsanordnung.[183]
Europäische Beweisanordnung.[184]
Europäische Überwachungsanordnung.[185]

55

Art. 34 Abs. 2 Buchst. b S. 2 und 3 EUV a.F. ordnete an, dass Rahmenbeschlüsse keine unmittelbare Wirksamkeit entfalten – sie waren also lediglich hinsichtlich des zu erreichenden Ziels für die Mitgliedstaaten verbindlich, überließen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.[186] Bedeutung können die nach alter Rechtslage erlassenen Rahmenbeschlüsse prinzipiell auch gegenwärtig noch haben, da sie nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon übergangsweise ihre Gültigkeit behalten haben (Art. 9 S. 1 Protokoll [Nr. 36] über die Übergangsbestimmungen).[187] Der oben genannte Rahmenbeschluss über die Europäische Beweisanordnung[188] wurde jedoch mittlerweile durch die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen[189] ersetzt.[190]

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