I. Begriff der Rechtsquelle1, 2
II. Übersicht3
B.Verfassungsrecht4 – 7
I. Grundgesetz (GG)4, 5
II.Landesverfassungsrecht6, 7
1. Regelungen6
2. Geltung7
C.Formelle Gesetze8 – 44
I. Gesetzgebungskompetenz8 – 11
1.Strafverfahrensrecht i.e.S.9, 10
a) Konkurrierende Gesetzgebung9
b) Landesrechtliche Regelungsbereiche10
2. Strafvollzugsrecht11
II.Katalog gesetzlicher Rechtsquellen12 – 44
1. Zentrale Rechtsquellen12 – 28
a) Strafprozessordnung (StPO)13, 14
b) Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (EGStPO)15
c)Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)16 – 21
aa) Rechtsnatur und innerstaatliche Geltung16, 17
bb) Strafprozessualer Inhalt18, 19
cc) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)20
dd) EMRK und Europäische Union21
d) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)22
e) Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)23
f) Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)24
g) Strafgesetzbuch (StGB)25 – 28
aa) Materieller Verfahrensgegenstand26
bb) Voraussetzung strafprozessualer Institute27
cc) Prozessvoraussetzungen bzw. Prozesshindernisse28
2. Weitere Rechtsquellen29 – 44
a)Rechtsquellen für bestimmte Verfahrensbeteiligte30 – 32
aa) Deutsches Richtergesetz (DRiG)30
bb) Verteidiger31, 32
b)Rechtsquellen für bestimmte Verfahrensgegenstände33 – 36
aa) Jugendgerichtsgesetz (JGG)33
bb) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)34
cc) Abgabenordnung (AO)35
dd) Betäubungsmittelgesetz (BtMG)36
c)Rechtsquellen für Kosten, Auslagen und Entschädigung37 – 40
aa) Gerichtskostengesetz (GKG) und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)37
bb) Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)38
cc) Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)39
dd) Opferentschädigungsgesetz (OEG)40
d)Sonstige Rechtsquellen41 – 44
aa) Bundeszentralregistergesetz (BZRG)41
bb) Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)42
cc) Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)43
dd) Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)44
D. Europarechtliche Normen45 – 56
I.Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrCh)46, 47
1. Geltung46
2. Strafprozessualer Inhalt47
II. Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)48
III. Regelungen auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)49 – 55
1.Institutionalisierung50, 51
a) Justizielle Zusammenarbeit (Art. 82 ff. AEUV)50
b) Polizeiliche Zusammenarbeit (Art. 87 ff. AEUV)51
2.Rechtsangleichung52 – 55
a) Richtlinien52, 53
b) Rahmenbeschlüsse (nach früherer Rechtslage)54, 55
IV. EMRK56
E.Verwaltungsvorschriften57 – 64
I. Rechtsnatur57
II.Katalog der Verwaltungsvorschriften58 – 64
1.Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)58 – 60
a) Rechtsnatur und Geltung58
b) Systematik59
c) Anlagen60
2. Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)61
3. Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz (RiJGG)62
4. Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)63
5. Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)64
F. Richterrecht65 – 67
Ausgewählte Literatur
A. Einleitung
I. Begriff der Rechtsquelle
1
Einen abschließenden und feststehenden Kanon strafverfahrensrechtlicher (bzw. strafprozessualer) Rechtsquellen gibt es nicht – ein Umstand, der bereits daraus resultiert, dass die Verwendung des Begriffs der Rechtsquelle keineswegs einheitlich ist. Allerdings lässt sich durchaus eine Differenzierung feststellen, die vielen Rechtsquellenlehren zugrunde liegt: die Trennung zwischen Quellen im engerenund solchen im weiteren Sinne. Letztere erfassen all diejenigen Faktoren, die eine Rechtsentscheidung in tatsächlicher Hinsicht prägen können . Demgegenüber impliziert das restriktive Rechtsquellenverständnis nur diejenigen rechtlichen Gründe, die eine rechtliche Entscheidung beeinflussen sollen .[1]
2
Eine ähnliche dualistische Klassifikation wird vorgenommen, soweit zwischen einem (deskriptiven) soziologischenund einem (normativen) juristischen Rechtsquellenbegriffunterschieden wird.[2] Der hiermit angesprochene Aspekt der Normativität deutet zugleich darauf hin, dass sich Rechtsquellen im engeren Sinne und solche im weiteren Sinne zumindest durch ein unterschiedliches Maß an Bindungswirkung – möglicherweise sogar durch die Existenz einer Bindungswirkung – unterscheiden. Eine Abstufung der Normativität liegt auch derjenigen Klassifikation zugrunde, die zwischen Rechtsquellen (i.e.S.) und bloßen Rechtserkenntnisquellentrennt[3] und die vor allem im Bereich des Europäischen Rechts zum Tragen kommt (vgl. dazu unten Rn. 21). Rechtserkenntnisquellen umfassen zwar nicht sämtliche Rechtsquellen im soziologischen Sinne, da diese auch ökonomische und politische Entscheidungsbeeinflussungen implizieren können. Allerdings gibt es durchaus Überschneidungen, denn die Rechtserkenntnisquellen und die Rechtsquellen im soziologischen Sinne erfassen beide auch juristische Hilfsmittel zur Auslegung und Anwendung rechtlicher Normen (wie z.B. die wissenschaftliche Literatur oder eine gefestigte Rechtsprechung).[4]
3
Eine Darstellung der Rechtsquellen des Strafverfahrensrechts hat jedenfalls Rechtsquellen im engeren Sinne (u.a. das Verfassungsrecht und die formellen Gesetze) einzubeziehen. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass die Rechtsanwendung im Bereich des Strafverfahrensrechts jedenfalls[5] dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt unterliegt.[6] Allerdings sollen im Folgenden weitere rechtliche Aspekte, die die Entscheidungsprozesse beeinflussen, nicht von vornherein ausgeblendet werden. Legt man hier deshalb ein Verständnis zugrunde, das auch Rechtserkenntnisquellen umfassen kann, so sind neben dem Verfassungsrecht (dazu B, Rn. 4 ff.) und den formellen Gesetzen (dazu C, Rn. 8 ff.) vor allem auch europarechtliche Normen (dazu D, Rn. 45 ff.), Verwaltungsvorschriften (dazu E, Rn. 57 ff.) und schließlich das Richterrecht (dazu F, Rn. 65 ff.) zu berücksichtigen. Insbesondere in den drei zuletzt genannten Normbereichen wird die Frage der Einordnung als Rechtsquelle oder als Rechtserkenntnisquelle näher zu beleuchten sein – ein Aspekt, der unter anderem mit der Frage der Bindungswirkung gegenüber dem jeweiligen Rechtsanwender zusammenhängt.
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