B. Verfassungsrecht
4
Das Grundgesetz[7] besitzt in mehrfacher Hinsicht strafverfahrensrechtliche Bedeutung[8]: Allgemein begründen die in Art. 1–18, Art. 19 Abs. 4 und Art. 104 GG normierten Grundrechteeinen Zulässigkeitsmaßstab für strafverfahrensrechtliche Eingriffe, so etwa für strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen.[9] Bei Fragen der Gerichtsverfassungsind unter anderem die Gewährleistungen des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zu berücksichtigen.[10] Strafverfahrensrechtliche Bedeutung können auch die sonstigen Verfassungsbestimmungenüber die Rechtsprechung (Art. 92 ff. GG) – insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)[11] oder der Grundsatz ‚ne bis in idem‘ (Art. 103 Abs. 3 GG)[12] – entfalten.[13]
5
Darüber hinaus lassen sich verschiedene strafprozessuale Rechte, Prinzipien und Institutenennen, die nicht explizit einfachgesetzlich normiert sind, die jedoch aus den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes abgeleitet werden:
– |
Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (‚nemo tenetur se ipsum accusare‘), der seine Grundlage im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und im allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) findet.[14] |
– |
Gebot eines fairen Strafverfahrens (‚fair trial‘), das in Art. 6 Abs. 1 EMRK ausdrücklich verbrieft ist[15], dessen Ausprägungen im deutschen Strafverfahrensrecht üblicherweise aber aus dem Rechtsstaatsprinzip[16] (Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. aus einer Gesamtschau verschiedener verfassungsrechtlicher Bestimmungen[17] (teils in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK[18]) abgeleitet werden.[19] |
Vor dem Hintergrund dieser mannigfaltigen strafverfahrensrechtlichen Bedeutung des Grundgesetzes wird das Strafprozess- bzw. Strafverfahrensrecht zutreffend als konkretisiertes[20] oder angewandtes[21] Verfassungsrecht charakterisiert.
II. Landesverfassungsrecht
6
Auch in einigen Landesverfassungen finden sich spezifisch strafverfahrensrechtliche Bestimmungen.[22] Zu nennen sind etwa folgende Regelungen:
– |
In der Verfassung des Freistaates Bayern[23]: Recht auf einen gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 S. 2), Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft (Art. 89), Öffentlichkeitsgrundsatz (Art. 90), Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1), Recht auf Verteidigung (Art. 91 Abs. 2). |
– |
In der Verfassung von Berlin[24]: Recht auf Beistand eines Verteidigers (Art. 9 Abs. 1), Unschuldsvermutung (Art. 9 Abs. 2). |
– |
In der Verfassung des Landes Brandenburg[25]: Recht auf einen gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 S. 2), Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3), Anspruch auf ein faires und zügiges Verfahren (Art. 52 Abs. 4 S. 1), nemo-tenetur-Grundsatz (Art. 52 Abs. 5), Unschuldsvermutung (Art. 53 Abs. 2), Grundsatz ‚ne bis in idem‘ (Art. 53 Abs. 3), Recht auf Verteidigung (Art. 53 Abs. 4). |
– |
In der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen[26]: Recht auf einen gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1), Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 3). |
– |
In der Verfassung des Landes Hessen[27]: Regelung zur Untersuchungshaft, zur Hausdurchsuchung und zu Eingriffen in das Postgeheimnis (Art. 19 Abs. 1), Rechtsgarantien bei Festnahme (Art. 19 Abs. 2), Recht auf einen gesetzlichen Richter (Art. 20 Abs. 1 S. 1), Unschuldsvermutung (Art. 20 Abs. 2 S. 1), Recht auf Verteidigung (Art. 20 Abs. 2 S. 2). |
– |
In der Verfassung für Rheinland Pfalz[28]: Recht auf einen gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 S. 1), Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 Abs. 2), Grundsatz ‚ne bis in idem‘ (Art. 6 Abs. 4 S. 1), Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 4 S. 2). |
– |
In der Verfassung des Saarlandes[29]: Recht auf einen gesetzlichen Richter (Art. 14 Abs. 1), Unschuldsvermutung (Art. 14 Abs. 2), Anspruch auf Rechtsbeistand (Art. 14 Abs. 3). |
– |
In der Verfassung des Freistaates Sachsen[30]: Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung (Art. 17), Recht auf einen gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 S. 1), Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2), Anspruch auf ein gerechtes, zügiges und öffentliches Verfahren (Art. 78 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 2), Recht auf Verteidigung (Art. 78 Abs. 3 S. 1). |
– |
In der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt[31]: Grundsatz ‚ne bis in idem‘ (Art. 22 Abs. 2), Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung (Art. 23). |
– |
In der Verfassung des Freistaats Thüringen[32]: Recht auf einen gesetzlichen Richter (Art. 87 Abs. 3), Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 88 Abs. 1 S. 1), Recht auf Verteidigung und auf einen rechtlichen Beistand (Art. 88 Abs. 1 S. 2, S. 3), Grundsatz ‚ne bis in idem‘ (Art. 88 Abs. 3). |
7
Wie sich aus Art. 142 GG herleiten[33] lässt, bleiben die eben genannten Landesbestimmungen auch unter der Geltung des Grundgesetzes insoweit in Kraft, als sie mit den (mittels Verfassungsbeschwerde geltend zu machenden) Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewährleistungen des Grundgesetzes übereinstimmen. Dies kann unter Umständen auch dann der Fall sein, wenn der Schutzbereich eines Landesgrundrechts über denjenigen des entsprechenden Bundesgrundrechts hinausgeht.[34] Allerdings ändert die durch Art. 142 GG angeordnete Weitergeltung der betreffenden Landesbestimmungen nichts daran, dass derartige Regelungen gegenüber dem einfachen Bundesrecht nachrangig sind[35] (Art. 31 GG[36]). Ein landesverfassungsrechtliches Grundrecht, das über die Rechtsgewährungen des Grundgesetzes hinausgeht, entfaltet demnach jedenfalls keine Bindungswirkung für den einfachen Bundesgesetzgeber.[37]
C. Formelle Gesetze
I. Gesetzgebungskompetenz
8
Hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz ist zwischen dem Strafverfahrensrecht i.e.S. ( Rn. 9 f.) und dem Strafvollzugsrecht ( Rn. 11) zu unterscheiden.
1. Strafverfahrensrecht i.e.S.
a) Konkurrierende Gesetzgebung
9
Das Strafverfahrensrecht i.e.S. fällt grundsätzlich in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung.[38] Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG spricht zwar nicht explizit vom Strafverfahrensrecht (oder vom Strafprozessrecht), nennt jedoch „die Gerichtsverfassung“ und „das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs)“. Da das gerichtliche Verfahren in diesem Sinne auch das „unmittelbare Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens“ implizieren soll[39], erfasst die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG auch das strafprozessuale Ermittlungsverfahren.[40] Ebenso fallen die Regelungen zur Strafvollstreckung (als Ausprägung des gerichtlichen Verfahrens) und zu den Vollstreckungsorganen (als Bestandteil der Gerichtsverfassung) unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.[41]
b) Landesrechtliche Regelungsbereiche
10
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Legislativbefugnis allgemein nur, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat (Art. 72 GG). Tatsächlich ist das Strafverfahrensrecht jedoch überwiegend bundesgesetzlich geregelt.[42] Eine landesrechtliche Legislativbefugnis bleibt in diesem Bereich nur bestehen, soweit die bundesrechtlichen Regelungen nicht abschließend sind.[43] Ein Beispiel für eine solche fehlende Abgeschlossenheit bilden etwa die folgenden Öffnungsklauseln , Regelungsvorbehalte bzw. Ermächtigungen[44]:
Читать дальше