Manuel Ladiges - Handbuch des Strafrechts

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Band 7 «Grundlagen des Strafverfahrensrechts» widmet sich neben den
historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Strafverfahrens auch seinen
Grundstrukturen, den
Prozessmaximen und Verfahrensbeteiligten im Einzelnen, der
Stellung und den Aufgaben der Gerichte und der
erstinstanzlichen Zuständigkeit, der
Tat im prozessualen Sinn und dem
Strafklageverbrauch sowie
Fristen und Entscheidungsformen.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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29

Die folgenden Rechtsquellen sind grundsätzlich bereichsspezifischer Natur: Sie erfassen Regelungen für bestimmte Verfahrensbeteiligte ( Rn. 30 ff.), für bestimmte Verfahrensgegenstände ( Rn. 33 ff.) sowie für Kosten, Auslagen und Entschädigungen ( Rn. 37 ff.). Hinzu kommen das Bundeszentralregistergesetz, das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das Bundeskriminalamtgesetz und die Justizbeitreibungsordnung ( Rn. 41 ff.).

a) Rechtsquellen für bestimmte Verfahrensbeteiligte

aa) Deutsches Richtergesetz (DRiG)

30

Das DRiG[120] gilt grundsätzlich für Berufsrichter (§ 2 DRiG) und regelt unter anderem ihre besonderen Pflichten (§§ 38 ff. DRiG). §§ 44 ff. DRiG enthalten zudem Bestimmungen für ehrenamtliche Richter, § 45a DRiG normiert den strafverfahrensrechtlichen Begriff des Schöffen.

bb) Verteidiger

31

Regelmäßig, wenngleich nicht ausschließlich[121], wird die Rolle des Verteidigers in Strafverfahren durch Rechtsanwälte wahrgenommen.[122] Der rechtlich-normative Status dieses Berufsstandes wird durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen geprägt:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)[123], die eine Bestimmung zur Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege enthält (§ 1 BRAO) und unter anderem Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts normiert (§§ 43 ff. BRAO).
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)[124], das für sogenannte europäische Rechtsanwälte[125] Fragen der Berufsausübung und der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland regelt.

32

Zu nennen sind in diesem Kontext auch Bestimmungen, die zwar kein formelles Gesetz bilden, aber mit den vorstehend genannten Gesetzen inhaltlich zusammenhängen:

Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)[126], die eine Satzung darstellt und von einem Organ der Bundesrechtsanwaltskammer verabschiedet wird.[127] Durch die BORA werden Bestimmungen der BRAO konkretisiert.[128]
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)[129], die anwaltliches Verbandsrecht darstellen[130] und die im Fall der grenzüberschreitenden Tätigkeit eines Rechtsanwalts innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes zu beachten sind (Nr. 1.5 CCBE).
b) Rechtsquellen für bestimmte Verfahrensgegenstände

aa) Jugendgerichtsgesetz (JGG)

33

Das Jugendgerichtsgesetz[131] gilt generell für solche Fälle, in denen ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender[132] eine rechtswidrige Tat begeht, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt[133] (§ 1 Abs. 1 JGG). Soweit ein entsprechender Tatvorwurf im Raum steht, gelten unter anderem Sonderregeln zur Gerichtsverfassung (§§ 33 ff., 107 f. JGG) und zum Strafverfahren (§§ 43 ff., 109 JGG). Eine Verwaltungsvorschrift zum JGG befindet sich in den RiJGG (vgl. hierzu unten Rn. 62).

bb) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

34

Dieses Gesetz[134] gilt generell für Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und Landesrecht. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten umfasst aber auch Vorschriften, die das Verhältnis zwischen Bußgeld- und Strafverfahren regeln[135] (§§ 81 ff. OWiG). Soweit ein Bußgeldverfahren stattfindet, gelten die Vorschriften über Strafverfahren grundsätzlich sinngemäß (§ 46 Abs. 1 OWiG); in den Regelungen nach § 46 Abs. 3–8 und §§ 47 ff. OWiG finden sich jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz.

cc) Abgabenordnung (AO)

35

Die Abgabenordnung[136] normiert für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten[137] spezielle Vorschriften (§§ 386 ff. AO), neben denen die StPO, das GVG und das JGG nur nachrangig Anwendung finden (§ 385 Abs. 1 AO). Beim Verdacht einer Straftat, die (unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder gegenüber einer anderen Behörde) auf die Erlangung von Vermögensvorteilen abzielt und die kein Steuerstrafgesetz verletzt, gilt die Verfahrensregelung des § 385 Abs. 2 AO.

dd) Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

36

Das Betäubungsmittelgesetz[138] hat insoweit strafverfahrensrechtliche Relevanz, als die §§ 35 ff. BtMG Spezialregelungen für solche Beschuldigten vorsehen, die die Tat (je nach Verfahrensstand: erwiesenermaßen oder möglicherweise) auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben.[139]

c) Rechtsquellen für Kosten, Auslagen und Entschädigung

aa) Gerichtskostengesetz (GKG) und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

37

In den §§ 464 ff. StPO wird grundsätzlich geregelt, wer die Kosten des Verfahrens (also die Gebühren und Auslagen der Staatskasse, § 464a Abs. 1 S. 1 StPO) sowie die notwendigen Auslagen eines Verfahrensbeteiligten zu tragen hat.[140] Die Höhe dieser Posten bestimmt sich jedoch unter anderem nach folgenden Rechtsquellen[141]:

Gerichtskostengesetz[142] als Grundlage zur Bestimmung der Höhe der Gebühren (Nr. 3110 ff. der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und zur Bemessung der Auslagen der Staatskasse (Nr. 9000 ff. der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).[143]
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz[144] als Grundlage zur Bestimmung der Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG), die wiederum einen der Bestandteile der notwendigen Auslagen des Beteiligten eines Strafverfahrens bilden können (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO).

bb) Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

38

Von strafprozessualer Relevanz ist auch das Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetz[145], das unter anderem die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern und Zeugen zum Gegenstand hat (§ 1 Abs. 1 JVEG).[146]

cc) Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)

39

Dieses Gesetz[147] gilt hauptsächlich[148] für den Beschuldigten eines gegenwärtigen oder eines früheren Strafverfahrens. Soweit ein solcher Beschuldigter etwa durch den Vollzug bestimmter Strafverfolgungsmaßnahmen einen Schaden erlitten hat, sieht das StrEG einen grundsätzlichen[149] Entschädigungsanspruch vor, wenn das Verfahren später durch Freispruch, Einstellung oder Ablehnung der Hauptverhandlung endet (§ 2 StrEG). Daneben normiert das Gesetz noch weitere Entschädigungssachverhalte.

dd) Opferentschädigungsgesetz (OEG)

40

Dieses Gesetz[150] ermöglicht die Entschädigung von Personen, die infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (§ 1 OEG).

d) Sonstige Rechtsquellen

aa) Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

41

Das Bundeszentralregistergesetz[151] regelt, welche früheren strafgerichtlichen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden dürfen (§§ 51 Abs. 1, 52 i.V.m. §§ 4, 45 ff. BZRG).[152]

bb) Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

42

Dieses Gesetz[153] reguliert den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (§ 1 Abs. 1 IRG).[154]

cc) Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

43

Dieses Gesetz[155] erfasst unter anderem Strafverfolgungsaufgaben und -befugnisse des Bundeskriminalamts (BKA). Es gehört unter anderem zum Aufgabenkreis dieser Einrichtung, die Bundes- und Landespolizei bei der Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung zu unterstützen (§ 2 Abs. 1 BKAG) und in bestimmten Fällen selbst polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrzunehmen (§ 4 BKAG). Hieraus folgen etwa Befugnisse zur Aufzeichnung bestimmter Telefonanrufe (§ 11 BKAG).

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