Matthias Zieger - Verteidigung in Jugendstrafsachen

Здесь есть возможность читать онлайн «Matthias Zieger - Verteidigung in Jugendstrafsachen» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Verteidigung in Jugendstrafsachen: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Verteidigung in Jugendstrafsachen»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Jugendstrafsachen stellen an den Verteidiger aufgrund der vielen Sonderregelungen im materiellen und prozessualen Bereich sowie der besonderen Probleme der jugendlichen und heranwachsenden Mandanten hohe Anforderungen.
Das Jugendstrafrecht mit seinem Grundsatz «Erziehen statt strafen» bietet wesentlich mehr Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung als das normale Strafverfahren. Gerade durch die Ausschöpfung der Diversionsmöglichkeiten können Sanktionen durch Urteilsspruch vermieden werden. Eine gründliche Einarbeitung des Verteidigers in die anspruchsvolle Materie des Jugendstrafrechts ist deshalb besonders wichtig.
Das Werk von Zieger/Nöding vermittelt die für die Verteidigung in Jugendstrafsachen erforderlichen Kenntnisse. Es ermöglicht sowohl die gezielte Einarbeitung in dieses Rechtsgebiet, dient zugleich aber auch dem erfahrenen Verteidiger als Hilfsmittel zur vertieften Problembearbeitung. Eine Fülle von gezielten Ratschlägen für die Verteidigungspraxis in den einzelnen Verfahrensstadien und zahlreiche Muster von Verteidigeranträgen und Verteidigerschreiben unterstreichen den klaren Zuschnitt auf die Bedürfnisse von Rechtsanwälten, die sich auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts engagieren. Die 7. Auflage bringt das Praxishandbuch auf den Stand des Januar 2018.
Neu in der 7. Auflage:
•Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes durch 3. Opferrechtsreformgesetz und das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
•Neuerungen des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Gestaltung des Strafverfahrens und des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
•erste Erfahrungen und Rechtsprechung zur gesetzlichen Verankerung des Instituts der sog. Vorbewährung (§§ 61 ff. JGG) und des Koppelungsarrestes (§16a JGG)
•neues Recht der Sicherungsverwahrung aufgrund des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
•aktuelle Entwicklungen im allgemeinen Straf- und Strafprozessrecht und ihre Bedeutung für das Jugendstrafverfahren
•Probleme bei der Anwendung des Jugendstrafrechts auf junge Flüchtlinge
•Diskussion über die zunehmend wahrnehmbare Tendenz zum Schuldstrafrecht, insb. bei der Verhängung von Jugendstrafen wegen Schwere der Schuld
•Erfahrungen und Probleme mit den unterschiedlichen Jugendstrafvollzugsgesetzen der Länder.

Verteidigung in Jugendstrafsachen — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Verteidigung in Jugendstrafsachen», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Teil 2 Materielles Jugendstrafrecht› II. Verantwortungsreife› 3. Prüfung der Verantwortungsreife

3. Prüfung der Verantwortungsreife

41

§ 3 JGG führt in der jugendrichterlichen Praxis zu Unrecht nur ein Schattendasein. Danach ist ein Jugendlicher (nur dann) strafrechtlich verantwortlich, „wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“. Wird der Gesetzesanspruch ernst genommen und werden Ermittlungen in dem durch § 43 JGG vorgegebenen Umfang auch hierzu durchgeführt, gibt es eine Reihe von tat- und täterbezogenen Konstellationen, in denen sich eine nähere Prüfung der Verantwortungsreife aufdrängt, wobei über den Bericht der Jugendgerichtshilfe(§ 38 Abs. 2 JGG) hinaus das Gericht sich oft auch auf ein nach § 43 Abs. 2 JGG einzuholendes Sachverständigengutachtenwird stützen müssen.[19]

S. Muster 5 Rn. 272 , Antrag auf Begutachtung zur Verantwortungsreife.

42

Entgegen der Rechtspraxis ist die Verantwortungsreife nicht nur in den Fällen zweifelhaft, in denen eine Extremsituation eine altersgemäße Sozialisation unmöglich machte, z.B. bei längerer sozialer Isolation,[20] sondern auch bei vielen anderen tat- und täterbezogenen Fallgruppen. Das zeigt der gelungene Formulierungsvorschlag der Jugendstrafrechtsreform-Kommission der DVJJ auf:[21]

„Die Einsichtsfähigkeit liegt regelmäßig nicht vor, wenn die strafbare Handlung Rechtsgüter verletzt oder gefährdet, deren Schutzwürdigkeit alterstypisch nicht erkannt wurde oder wenn sie lediglich Ausdruck einer kindlichen Einstellung war. Die Steuerungsfähigkeit kann insbesondere dann fehlen, wenn der Jugendliche die Tat unter dem beherrschenden Einfluss anderer oder in einer vergleichbaren Konfliktsituation begeht.“

Für die Praxis des Strafverteidigers empfiehlt sich die Orientierung an anerkannten Fallgruppen. Die Verantwortungsreife ist insbesondere dann fraglich,

wenn der Täter erst 14 oder 15 Jahre alt ist – je jünger ein Täter ist, desto eher können Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG bestehen,[22]
wenn schon in strafunmündigem Alter begonnene Straftaten fortgesetzt werden,[23]
wenn es um „komplizierte Straftatbestände“ geht (z.B. Verstöße gegen das PflVG, Bestechung, Hehlerei, Betrug),[24]
bei Fahrlässigkeitstaten, dort insb. bei unbewusster Fahrlässigkeit,[25]
bei Diebstahlstaten, wenn der Jugendliche durch aggressive Werbung verführt wird,[26]
bei Straftaten, die aus dem Spiel heraus entstanden sind,[27]
bei einer Straftat aus einem für den jungen Menschen schwer zu bewältigenden Konflikt heraus,[28]
bei Taten junger Ausländer oder Flüchtlinge bzw. bei Taten, die aus Kulturkonflikten heraus begangen werden,[29]
bei Straftaten, die junge Täter zusammen mit ihren Eltern oder älteren Geschwistern auf deren Veranlassung hin begehen,[30]
bei Intelligenzminderung oberhalb der Schwelle psychiatrischer Diagnosen,[31]
wenn ein junger Mensch schwere Sozialisationsdefizite aufzuweisen hat,[32]
wenn die Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Bezug zu Entwicklungsproblemen (Pubertät) des Täters haben.[33]

Zur sachverständigen Prüfung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des § 3 JGG vorliegen, ist in erster Linie ein Jugendpsychologe berufen,[34] auch wenn die Praxis meist auf die im Erwachsenenstrafrecht tätigen forensischen Psychiater zurückgreift. Um überhaupt eine sachverständige Begutachtung durchzusetzen, wird der Verteidiger nicht nur darauf hinweisen, welche anerkannte Fallgruppe vorliegt, die eine besonders sorgfältige Prüfung der Verantwortungsreife nahe legt. Er wird gegenüber dem stets zu hörenden Einwand, dass der Jugendrichter genug Erfahrung hat,[35] um aus dem Eindruck, den er aus dem Bericht der Jugendgerichtshilfe und in der Hauptverhandlung von dem Jugendlichen gewinnt, die notwendigen Schlüsse auf die Verantwortungsreife zu ziehen, darauf hinzuweisen haben, dass es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 3 Satz 1 JGG nicht auf den Reifeeindruck ankommt, den der Jugendrichter in der Hauptverhandlung gewinnt, sondern auf die Reife, die der Jugendliche „zur Zeit der Tat“hatte und dass es für die insoweit notwendigen rückblickenden Betrachtungen unbedingt entwicklungspsychologischen Fachwissens und Sachverstandes bedarf.

Kann die Verantwortungsreife nicht festgestellt werden, ist das Verfahren im Vorverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, im Zwischenverfahren die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 StPO abzulehnen, in der Hauptverhandlung kann der Richter zwischen Freispruch und Einstellung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JGG wählen.[36] Trotz der registerrechtlichen Folgen (Eintragung in das Erziehungsregister) wird der Richter die Einstellung vorziehen,[37] weil er sonst befürchtet, dass der junge Angeklagte, der vielleicht sogar ein Geständnis abgelegt hat, den Freispruch missversteht als Freibrief für ähnliche Taten. Auch der Verteidiger hat nicht unbedingt ein Interesse daran, dass die objektive Strafbarkeit des Verhaltens seines Mandanten im mangels Verantwortungsreife freisprechenden Urteil „festgeschrieben“ wird. Auch bei einer Einstellung mangels Verantwortungsreife sind die notwendigen Auslagen der Justizkasse aufzuerlegen, denn das „Ermessen“ des Jugendrichters besteht ja nur in der Wahl zwischen Einstellung oder Freispruch (§ 47 Abs. 2 JGG i.V.m. §§ 464, 467 Abs. 1 u. 4 StPO).

Anmerkungen

[1]

Z.B. Frehsee in: FS Schüler-Springorum, S. 393; Fischer Strafmündigkeit und Strafwürdigkeit im Jugendstrafrecht, S. 202.

[2]

DVJJ-Kommission DVJJ-Journal 1992, 4 ff.; Cornel ZJJ 2010, 4; krit. Streng Jugendstrafrecht, Rn. 66 f.

[3]

Z.B. Hinz ZRP 2000, 107; Paul ZRP 2003, 204.

[4]

BGH ZJJ 2005, 205; Brunner/Dölling 11 zu § 3 JGG; Eisenberg 4 ff. zu § 3 JGG.

[5]

BGH NStZ 2013, 286; Brunner/Dölling 4-8 zu § 3 JGG; Ostendorf 7 zu § 3 JGG; Laubenthal/Baier/Nestler Jugendstrafrecht, Rn. 68.

[6]

Ostendorf 10 zu § 3 JGG; Bohnert NStZ 1988, 250; Diemer/Schatz/Sonnen 10 zu § 3 JGG; Schaffstein/Beulke/Swoboda Jugendstrafrecht, Rn. 177.

[7]

Meier/Rössner/Schöch § 5 Rn. 11 mit Hinweis darauf, dass diese Handlungsfähigkeit ein wesentlicher Unterschied zur zivilrechtlichen Haftung Jugendlicher ist, bei denen es nach § 828 Abs. 3 BGB nur auf die Einsichtsfähigkeit ankommt.

[8]

Fallkonstellation nach BGH ZJJ 2005, 205.

[9]

Diemer/Schatz/Sonnen 4 zu § 3 JGG; Remschmidt/Rössner in: Meier/Rössner/Trüg/Wulf, 24 zu § 3 JGG; Brunner/Dölling 9 zu § 3 JGG.

[10]

Nix ZJJ 2011, 416.

[11]

Z.B. OLG Hamm ZJJ 2005, 447.

[12]

Brunner/Dölling 20 zu § 3 JGG; Diemer/Schatz/Sonnen 22 zu § 3 JGG.

[13]

Brunner/Dölling 13 zu § 3 JGG; Diemer/Schatz/Sonnen 25/26 zu § 3 JGG; Eisenberg 33-34 zu § 3 JGG; Ostendorf 2 ff. zu § 3 JGG; Schaffstein/Beulke/Swoboda Jugendstrafrecht, Rn. 182 ff.

[14]

Diemer/Schatz/Sonnen 26 zu § 3 JGG; Ostendorf 2 zu § 3 JGG.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Verteidigung in Jugendstrafsachen»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Verteidigung in Jugendstrafsachen» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Verteidigung in Jugendstrafsachen»

Обсуждение, отзывы о книге «Verteidigung in Jugendstrafsachen» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x