Matthias Zieger - Verteidigung in Jugendstrafsachen

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Verteidigung in Jugendstrafsachen: краткое содержание, описание и аннотация

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Jugendstrafsachen stellen an den Verteidiger aufgrund der vielen Sonderregelungen im materiellen und prozessualen Bereich sowie der besonderen Probleme der jugendlichen und heranwachsenden Mandanten hohe Anforderungen.
Das Jugendstrafrecht mit seinem Grundsatz «Erziehen statt strafen» bietet wesentlich mehr Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung als das normale Strafverfahren. Gerade durch die Ausschöpfung der Diversionsmöglichkeiten können Sanktionen durch Urteilsspruch vermieden werden. Eine gründliche Einarbeitung des Verteidigers in die anspruchsvolle Materie des Jugendstrafrechts ist deshalb besonders wichtig.
Das Werk von Zieger/Nöding vermittelt die für die Verteidigung in Jugendstrafsachen erforderlichen Kenntnisse. Es ermöglicht sowohl die gezielte Einarbeitung in dieses Rechtsgebiet, dient zugleich aber auch dem erfahrenen Verteidiger als Hilfsmittel zur vertieften Problembearbeitung. Eine Fülle von gezielten Ratschlägen für die Verteidigungspraxis in den einzelnen Verfahrensstadien und zahlreiche Muster von Verteidigeranträgen und Verteidigerschreiben unterstreichen den klaren Zuschnitt auf die Bedürfnisse von Rechtsanwälten, die sich auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts engagieren. Die 7. Auflage bringt das Praxishandbuch auf den Stand des Januar 2018.
Neu in der 7. Auflage:
•Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes durch 3. Opferrechtsreformgesetz und das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
•Neuerungen des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Gestaltung des Strafverfahrens und des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
•erste Erfahrungen und Rechtsprechung zur gesetzlichen Verankerung des Instituts der sog. Vorbewährung (§§ 61 ff. JGG) und des Koppelungsarrestes (§16a JGG)
•neues Recht der Sicherungsverwahrung aufgrund des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
•aktuelle Entwicklungen im allgemeinen Straf- und Strafprozessrecht und ihre Bedeutung für das Jugendstrafverfahren
•Probleme bei der Anwendung des Jugendstrafrechts auf junge Flüchtlinge
•Diskussion über die zunehmend wahrnehmbare Tendenz zum Schuldstrafrecht, insb. bei der Verhängung von Jugendstrafen wegen Schwere der Schuld
•Erfahrungen und Probleme mit den unterschiedlichen Jugendstrafvollzugsgesetzen der Länder.

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[22]

Böhm/Feuerhelm Jugendstrafrecht, § 3. 2. a.

[23]

Vgl. unten Rn. 155.

[24]

Eisenberg NStZ 1999, 281, hat versucht die „Sperrung“ oder „Anwendungsmodifikation“ von Bestimmungen der StPO zusammenzustellen.

[25]

BGHSt 5, 366; BGHSt 29, 269; BGH ZJJ 2007, 216; Eisenberg 11 zu § 1 JGG; für eine Einzelfallbetrachtung im Hinblick auf das jeweils „mildere“ Recht Schaffstein/Beulke/Swoboda Jugendstrafrecht, Rn. 167 und Ostendorf 29 zu § 105 JGG.

[26]

Vgl. dazu unten Rn. 263.

[27]

BGH StV 1984, 284; BGH NStZ 87, 72.

[28]

BGH StV 1997, 409; BGH StV 2003, 222; OLG Nürnberg StV 2006, 694.

[29]

BGH StV 2001, 520.

Teil 2 Materielles Jugendstrafrecht› II. Verantwortungsreife

II. Verantwortungsreife

Teil 2 Materielles Jugendstrafrecht› II. Verantwortungsreife› 1. Strafmündigkeit und Verantwortungsreife

1. Strafmündigkeit und Verantwortungsreife

39

Nach § 19 StGB ist als Kind schuldunfähig, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Während Kinder also nicht strafmündig sind, geht § 3 JGG bei Jugendlichen (14–18 Jahre) von einer „relativen“ bzw. „bedingten Strafmündigkeit“ aus. Es muss jeweils die Verantwortungsreife („Entwicklungsreife“) zum Zeitpunkt der Tatbegehung geprüft und festgestellt werden, sie darf nicht unbesehen unterstellt werden. Dagegen folgt aus der Nichterwähnung des § 3 JGG in § 105 Abs. 1 JGG, dass bei Heranwachsenden (18–21 Jahre) die Strafmündigkeit unabhängig von der Frage, ob Jugendstrafrecht angewandt wird oder nicht, stets zu bejahen ist.

Es gibt immer wieder Stimmen, die für eine Änderung dieser Strafmündigkeitsgrenzeeintreten. Teils wird eine Heraufsetzung des Strafmündigkeitsalters auf 16 Jahre,[1] teils auch nur eine partielle Herausnahme der 14- und 15-Jährigen aus dem personellen Anwendungsbereich der Jugendstrafe[2] gefordert. Sobald von Kindern begangene Straftaten ein gewisses Medienecho finden, werden dagegen – meist aus dem rechtskonservativen politischen Spektrum – Rufe nach einer Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze laut.[3]

Die Verantwortungsreife nach § 3 JGG muss als Schuldvoraussetzung jeweils positiv festgestellt werden. Bei nicht zu beseitigenden Zweifeln an ihrem Vorliegen ist die Verantwortungsreife zu verneinen.[4]

§ 3 Satz 1 JGG verlangt als Voraussetzungen der Verantwortungsreife zunächst die Einsichtsfähigkeit, also die ethische Reife („nach seiner sittlichen Entwicklung“) und die Verstandesreife („nach seiner geistigen Entwicklung“). Voraussetzung der Einsichtsfähigkeit ist, dass das Unrechtsbewusstsein gefühlsmäßig beim Jugendlichen verankert ist. Er muss Recht und Unrecht intellektuell unterscheiden können. Der Jugendliche muss wissen, dass das konkrete Verhalten Unrecht ist. Dafür ist nicht erforderlich, dass er die einzelnen Rechtsbegriffe des von ihm verwirklichten Straftatbestandes kennt. Ausreichend ist, dass er die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Strafbarkeit seines Verhaltens ergibt, kennt und als rechtlich verboten einschätzt.[5]

Er muss weiter die Handlungsfähigkeit(Steuerungsfähigkeit), also die Fähigkeit besitzen, sein Verhalten nach dieser Einsicht einzurichten.[6] Sie darf nicht einfach aus der Einsichtsfähigkeit gefolgert werden. Sie kann nur aus einem generalisierenden Vergleich mit anderen, tatähnlichen Situationen und der Fähigkeit, das als Unrecht erkannte Handeln zu unterlassen, gefolgert werden.[7]

Die Verantwortungsreife ist keine Eigenschaft, die für alle denkbaren Tatbestandsverwirklichungen ein für alle Mal festgestellt wird. Anerkannt ist vielmehr die „Teilbarkeit der Strafmündigkeit“. Ein Jugendlicher weiß zumeist, dass man ein fremdes Fahrrad nicht stehlen darf, manche Jugendliche können sich aber nicht vorstellen, dass der Verkauf eines gestohlenen Fahrrades an einen Gutgläubigen ebenfalls strafbar ist (den Tatbestand des Betruges erfüllt). Ein Jugendlicher wird im Regelfall wissen, dass er eine andere Person nicht verletzten darf (§ 223 StGB); er kann aber wegen seiner noch kindlich strukturierten Persönlichkeitsstruktur zugleich nicht in der Lage gewesen sein zu erkennen, dass seine körperlichen Einwirkungen den Tod seines Opfers herbeiführen konnten (§ 227 StGB).[8] Daraus folgt, dass jeweils für das konkrete, in Rede stehende Delikt – auch und gerade bei tateinheitlicher Begehung – die Verantwortungsreife besonders geprüft und bejaht werden muss, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können.[9]

Eine sorgfältige Prüfung der Verantwortungsreife findet in der Praxis kaum statt. Sie wird in Urteilen floskelhaft bejaht. Das mag daran liegen, dass der Reifebegriff so schwer fassbar und seine Abgrenzung zum Verbotsirrtum und zur Schuldfähigkeit unklar ist.[10]

Hinweis

Fehlt in einem Urteil die positive Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der verurteilten Jugendlichen gänzlich, so stellt dies einen Revisionsgrund dar, auf dem das Urteil beruht und der im Regelfall zur Aufhebung des Urteils führen wird.[11] Es lohnt sich also – vor allem nur mit der Revision angreifbare – Urteile auf das eventuelle Fehlen entsprechender Feststellungen zur Verantwortlichkeit durchzusehen.

Teil 2 Materielles Jugendstrafrecht› II. Verantwortungsreife› 2. Abgrenzung zum Verbotsirrtum und zur Schuldfähigkeit

2. Abgrenzung zum Verbotsirrtum und zur Schuldfähigkeit

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Diese Abgrenzung ist nicht immer leicht. Als Faustregel bieten sich an:

§ 3 JGG fragt nach dem entwicklungspsychologischen Reifestand des Jugendlichen, betrifft damit den reifebedingten Verbotsirrtum, während § 17 StGB allein den intellektuell bedingten Verbotsirrtum erfasst.[12]

§ 3 Satz 1 JGG meint die auf den biologischen und soziologischen Reifungsprozess zugeschnittenen entwicklungsbedingten Reifemängel, wogegen die Schuldfähigkeit(§§ 20, 21 StGB) Einschränkungen der Bewusstseins- und Willensbildungsfähigkeit betreffen, die pathologische Ursachen unabhängig vom Entwicklungsstand haben (psychische Krankheiten oder gleichgestellte Störungen).[13] Daraus folgt, dass die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB unabhängig davon zu prüfen sind, ob die Verantwortungsreife bejaht wurde. Die Verantwortungsreife kann bestehen, auch wenn z.B. die Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB festgestellt ist.[14]

Die Frage, ob die Verantwortungsreife fehlt oder die Schuldfähigkeit ausgeschlossen ist, ist von großer Bedeutung: Fehlt die Verantwortungsreife, ist das Verfahren von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht einzustellen (§ 170 Abs. 2 StPO bzw. § 47 Abs. 1 Nr. 4 JGG) oder der junge Angeklagte ist freizusprechen. Es können vom Richter allerdings nach § 3 Satz 2 JGG die in § 34 Abs. 3 JGG aufgeführten Maßnahmen angeordnet werden, über die sonst der Vormundschaftsrichter zu entscheiden hat (Hilfsmaßnahmen nach §§ 1631 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 27 ff. SGB VIII; Zwangsmaßnahmen nach §§ 1666, 1666a, 1800, 1837 Abs. 4, 1915 BGB).[15] Stellt dagegen der Jugendrichter Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit fest, so kann er unter den Voraussetzungen der §§ 63, 64 StGB nach § 7 JGG auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt anordnen.[16]

Streitig ist die Rechtslage, wenn bei Zusammentreffen entwicklungsbedingter und krankhafter Störungen sowohl die Verantwortungsreife wie auch die Schuldfähigkeit fehlen oder letztere zumindest vermindert ist: Nach der wohl h.M. bleibt in diesen Fällen die Anordnung dieser Maßregeln zulässig, denn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei dann eine durch das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit gebotene, nach § 7 JGG auch gegen Jugendliche statthafte und durch § 3 JGG nicht ausdrücklich ausgeschlossene Maßregel.[17] Dies verkennt, dass sich bei Fehlen der Verantwortungsreife die Frage nach dem Umfang der Schuldfähigkeit gar nicht mehr stellt, vielmehr dann § 3 Satz 2 JGG eine jede weitere Prüfung entbehrlich machende Spezialvorschrift enthält. Der Jugendrichter darf bei Fehlen der Verantwortungsreife eben nur vormundschaftsrichterliche Maßnahmen anordnen. Bei besonderer Gefährlichkeit gibt es zudem die Unterbringungsmöglichkeiten nach FGG/PsychKG. Zumindest aber gebietet das Subsidiaritätsprinzip den Vorrang des § 3 Satz 2 JGG vor einer Unterbringung nach § 7 JGG i.V.m. § 63 StGB.[18]

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