Matthias Zieger - Verteidigung in Jugendstrafsachen

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Verteidigung in Jugendstrafsachen: краткое содержание, описание и аннотация

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Jugendstrafsachen stellen an den Verteidiger aufgrund der vielen Sonderregelungen im materiellen und prozessualen Bereich sowie der besonderen Probleme der jugendlichen und heranwachsenden Mandanten hohe Anforderungen.
Das Jugendstrafrecht mit seinem Grundsatz «Erziehen statt strafen» bietet wesentlich mehr Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung als das normale Strafverfahren. Gerade durch die Ausschöpfung der Diversionsmöglichkeiten können Sanktionen durch Urteilsspruch vermieden werden. Eine gründliche Einarbeitung des Verteidigers in die anspruchsvolle Materie des Jugendstrafrechts ist deshalb besonders wichtig.
Das Werk von Zieger/Nöding vermittelt die für die Verteidigung in Jugendstrafsachen erforderlichen Kenntnisse. Es ermöglicht sowohl die gezielte Einarbeitung in dieses Rechtsgebiet, dient zugleich aber auch dem erfahrenen Verteidiger als Hilfsmittel zur vertieften Problembearbeitung. Eine Fülle von gezielten Ratschlägen für die Verteidigungspraxis in den einzelnen Verfahrensstadien und zahlreiche Muster von Verteidigeranträgen und Verteidigerschreiben unterstreichen den klaren Zuschnitt auf die Bedürfnisse von Rechtsanwälten, die sich auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts engagieren. Die 7. Auflage bringt das Praxishandbuch auf den Stand des Januar 2018.
Neu in der 7. Auflage:
•Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes durch 3. Opferrechtsreformgesetz und das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
•Neuerungen des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Gestaltung des Strafverfahrens und des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
•erste Erfahrungen und Rechtsprechung zur gesetzlichen Verankerung des Instituts der sog. Vorbewährung (§§ 61 ff. JGG) und des Koppelungsarrestes (§16a JGG)
•neues Recht der Sicherungsverwahrung aufgrund des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
•aktuelle Entwicklungen im allgemeinen Straf- und Strafprozessrecht und ihre Bedeutung für das Jugendstrafverfahren
•Probleme bei der Anwendung des Jugendstrafrechts auf junge Flüchtlinge
•Diskussion über die zunehmend wahrnehmbare Tendenz zum Schuldstrafrecht, insb. bei der Verhängung von Jugendstrafen wegen Schwere der Schuld
•Erfahrungen und Probleme mit den unterschiedlichen Jugendstrafvollzugsgesetzen der Länder.

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Diese Überlegungen müssen den Verteidiger veranlassen, für die strikte Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, des Subsidiaritätsprinzips (§§ 5, 17 Abs. 2 JGG) einzutreten und mit Hinweis darauf, dass Jugendstrafrecht eben immer auch Strafrecht bleibt, darüber zu wachen, dass die Schuldschwere die Grenze jeglicher jugendrichterlicher Sanktion sein muss.[7] Nicht die Lebensführung eines Jugendlichen überhaupt steht zur Beurteilung des Jugendrichters, vielmehr sind Maßnahmen des Erziehungsstrafrechts stets nur „aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen“ (§ 5 Abs. 1 JGG) zu prüfen und ggf. anzuordnen. Werden diese Grundsätze ernst genommen und damit die Gefahr einer die Jugendlichen gegenüber Erwachsenen benachteiligenden Erziehungsideologie gebannt, wird sich die Anwendung des Jugendstrafrechts regelmäßig zugunsten des jungen Mandanten auswirken und der Erziehungsgedanke die jugendstrafrechtliche Reaktion angemessen begrenzen.

33

Das JGG definiert das Erziehungszielin § 2 Abs. 1 JGG dahin, dass die Anwendung des Jugendstrafrechts neuen Straftaten entgegenwirken soll. In § 21 Abs. 1 JGG spricht es von dem angestrebten „künftig rechtschaffenen Lebenswandel“. Da die Erziehung im Jugendstrafrecht Mittel zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des jungen Täters ist, kann die dem Jugendgericht zugewiesene erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht weiter gehen, als dies für ein Leben ohne Straftaten unerlässlich ist. Das folgt auch aus dem Schuldprinzip: Nur „aus Anlass einer Straftat“ darf eine Sanktion erfolgen (§ 5 JGG), also nur so weit, wie das für ein Leben ohne Straftaten erforderlich ist.[8] Es wäre deshalb unzulässig, wenn ein Richter allein deshalb, weil er die bisherige Erziehung für verfehlt hält und ihr eine neue Richtung und neue Inhalte geben will, bestimmte Erziehungsmaßregeln anordnet. Das Schlagwort aus der Berliner Hausbesetzerbewegung „Sie wollen unser Bestes, aber das sollen sie nicht haben“ hat so gesehen also durchaus seine Berechtigung. Erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen mit den Mitteln des Jugendstrafrechts ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.1.2003 zum Recht der Eltern auf Beteiligung am Jugendstrafverfahren[9] wird wieder verstärkt darüber diskutiert, ob der Staat im Jugendstrafverfahren eigentlich befugt ist, in das vorrangige Erziehungsrecht der Eltern(Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) durch gegen den Willen der Eltern angeordnete erzieherische Maßnahmen einzugreifen. Sein Wächteramt zum Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG) rechtfertigt zwar ein Eingreifen bei Erziehungsversagen der Eltern.[10] Aber nicht jede Straftat eines jungen Menschen beweist ein Versagen der Erziehungsberechtigten. Zwar wird der auch den Jugendgerichten aufgegebene Rechtsgüterschutz auch in diesen Fällen jugendrichterliche Maßnahmen erlauben. Es bedarf dann einer Konkordanz der in Rede stehenden Rechtsgüter und Rechte.[11] Erziehungsmaßregeln sollten dann möglichst einvernehmlich, jedenfalls unter Beteiligung der Eltern nach dem Leitbild des § 10 Abs. 2 JGG (Notwendigkeit der Zustimmung der Eltern, dort allerdings nur nötig zur heilerzieherischen Behandlung oder Entziehungskur) angeordnet werden.[12]

Teil 2 Materielles Jugendstrafrecht› I. Grundzüge des JGG› 2. Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts, Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht

2. Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts, Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht

34

Das Jugendstrafrecht findet nach § 1 JGG Anwendung, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine „Verfehlung“begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Gemeint sind also nur Verbrechen und Vergehen. Somit sind Ordnungswidrigkeiten, da sie nur mit einem Bußgeld geahndet werden können, keine Verfehlungen. Für sie gilt das OWiG, jedoch werden die Vorschriften des JGG sinngemäß auf das Bußgeldverfahren angewandt, soweit § 46 Abs. 1 OWiG nichts anderes bestimmt.[13]

Die Altersgrenzenfür Jugendliche (14–17 Jahre) und Heranwachsende (18–20 Jahre) definiert § 1 Abs. 2 JGG. Maßgebend ist das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig, ihnen fehlt die Schuldfähigkeit (§ 19 StGB). Ein evtl. erforderliches Einschreiten obliegt allein den Erziehungsinstanzen (Eltern, Schule, Jugendamt, Vormundschaftsrichter).[14]

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Jugendstrafrecht ist in erster Linie Rechtsfolgenrecht. Es enthält darüber hinaus aber auch eine Anzahl besonderer Vorschriften zu Gerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 39–81a, 102–109, 112 JGG).

§ 2 Abs. 2 JGG erklärt im Übrigen die allgemeinen, im Erwachsenenstraf- und Strafverfahrensrecht geltenden Vorschriften für anwendbar, soweit das JGG nichts anderes bestimmt. Hier ist aber zu fragen, ob es nicht mit Rücksicht auf die Besonderheiten jugendlicher Delinquenz geboten ist, das Straf- und Strafprozessrechts jugendadäquat auszulegen. Kann eine Jugendgruppe wirklich als „Bande“ z.B. i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Bandendiebstahl) angesehen werden?[15] Mehr auf der Ebene der tatsächlichen Feststellungen liegt es, dass jugendlicher Jargon für jede Art von Messereinsatz („ich habe ihn abgestochen“) nicht ohne weiteres als Bekenntnis eines Tötungsvorsatzes missverstanden werden darf. Ähnliches gilt bei der Auslegung des Bedrohungstatbestandes (§ 241 StGB) im Hinblick auf jugendtümliche Groß- und Wichtigtuerei.[16] Auch im „Abziehen“ von Statussymbolen (Handy, Markenkleidung) darf nicht einfach nur die Erfüllung des Raubtatbestandes, vielmehr muss erkannt werden, dass es hier zumindest auch um das Ausleben von jugendlichen Überlegenheitsgefühlen geht.[17]

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Die §§ 5–7 JGG enthalten eine abschließende Aufzählung der Rechtsfolgen, die im Jugendstrafrecht zulässig sind (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt, Sicherungsverwahrung, Führungsaufsicht, Entziehung der Fahrerlaubnis). Da die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts grundsätzlich nicht gelten, ist die Klarstellung in § 4 JGG erforderlich, dass für die Frage, ob eine Tat ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellt, das Erwachsenenstrafrecht maßgeblich ist.

Dagegen können alle im Erwachsenenstrafrecht vorgesehenen Nebenfolgen eintreten mit Ausnahme der in § 6 JGG aufgezählten Folgen (betreffend öffentliche Ämter, aktives und passives Wahlrecht). Fraglich ist nach der Reform der Vorschriften zur Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 aber auch weiterhin, ob die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB n.F.) und die Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§ 74c StGB n.F.) im Anwendungsbereich des Jugendstrafrecht unzulässig ist oder als Nebenfolgen über § 6 JGG entsprechende Anordnung getroffen werden können.[18]

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Die Rechtsfolgen und Verfahrensregeln im Jugendstrafrecht sind nicht immer „milder“ oder „günstiger“ als diejenigen des Erwachsenenstrafrechts, sie sind vielmehr „anders“.[19] In manchen Vorschriften benachteiligt das Jugendstrafrecht junge Straftäter: Gegen einen Erwachsenen kann ein Verfahren gegen Auflagen nach § 153a StPO mit seiner Zustimmung und mit derjenigen des Gerichts eingestellt werden, ohne dass der Beschuldigte ein Geständnis ablegen muss. Die vergleichbare Vorschrift in § 45 Abs. 3 JGG verlangt aber, dass der Beschuldigte geständig ist. Während bei Erwachsenen das Mindestmaß der Freiheitsstrafe nur einen Monat beträgt (§ 38 Abs. 2 StGB), beträgt die Jugendstrafe mindestens sechs Monate (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JGG). Wo Erwachsene mit einer kleinen Geldstrafe davonkommen, können Jugendliche angewiesen werden, an einem zeitaufwändigen sozialen Trainingskurs teilzunehmen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 JGG) oder Arbeitsleistungen zu erbringen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG). § 52a JGG lässt es zu, dass der Richter die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Jugendstrafe ganz oder teilweise unterlässt, wenn eine Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Bei Erwachsenen gilt nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB nur die erste Alternative. Im Jugendstrafrecht sind die Rechtsmittelmöglichkeiten sachlich und instanziell gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht beschränkt (§ 55 JGG). Bei Tatbegehung in unterschiedlichen Reifestufen kann die Bildung einer Gesamtstrafe ausgeschlossen sein.[20] Benachteiligungen gibt es auch noch in anderen Punkten: obligatorische Bestellung von Bewährungshelfern, § 24 Abs. 1 JGG; Möglichkeit der Teilvollstreckung vor Rechtskraft, § 56 JGG; Eintragung von Einstellungen in das Erziehungsregister, § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG.

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