Markus Wagner - Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts

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Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts: краткое содержание, описание и аннотация

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Nach wie vor ist ungeklärt, was das Wirtschaftsstrafrecht eigentlich ausmacht. Konsentiert ist lediglich, dass das Wirtschaftsstrafrecht sich in vielen Aspekten vom restlichen Strafrecht unterscheidet. Häufig findet sich die Behauptung, es sei eine der Besonderheiten des Wirtschaftsstrafrechts, dass es akzessorisch gegenüber dem sonstigen Recht ist, die Strafbarkeit eines Verhaltens also auch von Fragen des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts abhängig ist.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass hierin keine Besonderheit des Wirtschaftsstrafrechts liegt, sondern die Akzessorietät vielmehr einen allgemeinen Grundsatz des Strafrechts darstellt. Insbesondere ist die Frage, ob ein Straftatbestand akzessorisch ist oder nicht, unabhängig von der redaktionellen Formulierung des konkreten Deliktstatbestandes.
Des Weiteren legt der Autor dar, dass die Besonderheit des Wirtschaftsstrafrechts in der Berücksichtigung von Selbstregulationsmechanismen der Wirtschaft liegt und sich hieraus eine eigenständige Dogmatik des Wirtschaftsstrafrechts rechtfertigt.
Vor diesem Hintergrund untersucht der Autor, welche verfassungsrechtlichen, gesetzlichen und dogmatischen Grenzen dem Akzessorietätsphänomen gesetzt sind und welche Besonderheiten insoweit für das Wirtschaftsstrafrecht gelten. Auf Basis dieser Ergebnisse unterbreitet er schließlich verschiedene Reformvorschläge für das Strafverfahrensrecht.

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Unter teleologischen Widersprüchenversteht Engisch Konstellationen, in denen der Gesetzgeber zwar einen bestimmten Zweck verfolgt, aber nicht die hierfür notwendigen Maßnahmen ergreift.[354] Problematisch ist in diesem Kontext insbesondere das Phänomen der symbolischen Gesetzgebung. Ist ein in Grundrechte eingreifendes Gesetz nicht in der Lage, dem eigentlich mit seiner Einführung verfolgten Zweck zu dienen, bestehen Bedenken hinsichtlich seiner Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Übrigen aber bestehen teleologische Widersprüche regelmäßig[355] fort, da sie sich nicht wie echte Normwidersprüche zwangsläufig auflösen.

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Die sog. Prinzipienwidersprüchebestehen laut Engisch darin, dass verschiedene Teile der Rechtsordnung „nach gegensätzlichen Grundgedanken gestaltet [sind], ohne daß die Verschiedenheit der Prinzipien in der Verschiedenheit der zu regelnden Lebensgebiete begründet ist.“[356] Auch diese sind weitestgehend hinzunehmen, ohne dass dies der Einheit der Rechtsordnung im hier verstandenen Sinne widerspräche. Es besteht gerade keine Selbstbindung des Gesetzgebers;[357] insbesondere existiert auch kein ungeschriebener Verfassungssatz, der eine Harmonisierung der Zielsetzungen der Teilrechtsordnungen gebietet.[358] Zum einen sind unterschiedliche Zielsetzungen verschiedener Teilbereiche innerhalb einer komplexen Rechtsordnung unvermeidlich;[359] umgekehrt ist dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG sogar eine Grenze hinsichtlich der vermeintlichen Herstellung einer falsch verstandenen Einheit der Rechtsordnung gezogen.[360] Zum anderen kommt hier regelmäßig das beschriebene Verhältnis von Recht und Politik zum Tragen: Stammen verschiedene Teile der Rechtsordnung aus verschiedenen politischen Phasen, so sind diese in ihrem jeweiligen Geiste auszulegen, solange der jüngere politische Gesetzgeber keine Normen erlassen hat, die den älteren Rechtskomplex mitgestalten. Dies betrifft auch die jeweils zugrunde gelegten Prinzipien. Dementsprechend ist es auch der Exekutive und der Gerichtsbarkeit gem. Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG verwehrt, entgegen dem positiven Recht eine vermeintliche Konsistenz zwischen den Teilrechtsordnungen herzustellen.[361]

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Ein davon abweichendes Modell hat Joachim Renzikowski entwickelt:[362] Danach sind Wertungswidersprüche grundsätzlich auch über die Grenze des Art. 3 GG hinaus aufzulösen – wenn möglich.[363] Dies folgert er aus der „innere[n] Ordnung und Einheit des Rechts“, die „in der Rechtsidee selbst“ wurzle.[364]

Damit erklären sich auch die Divergenzen zur hier dargelegten Auffassung. Renzikowski leitet den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung aus dem Rechtsbegriff selbst her und versteht ihn zudem als Postulat. Außerdem geht er von der Rechtsordnung als „Menschenwerk“ aus.[365] Insoweit kann auf die obigen Ausführungen[366] verwiesen werden.

Im Ergebnis beschränken sich die Unterschiede zwischen Renzikowskis Modell und dem hier vertretenen auf ein Minimum. Auch er gesteht zu, dass Wertungswidersprüche nicht immer vermeidbar sind, was in erster Linie durch den jeweiligen historischen Kontext verschiedener Normen sowie gewandelte Weltanschauungen bedingt ist.[367] Im Übrigen dürfe der Rechtsanwender sich nicht zur Beseitigung von Wertungswidersprüchen über den Gesetzgeber erheben.[368] Insoweit verläuft der Ansatz Renzikowskis parallel zum hiesigen.

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Eine generelle Wertungseinheit besteht demnach innerhalb einer Rechtsordnung nicht.

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Etwas anderes gilt im Mehrebenensystem: Aufgrund der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Bundesstaat ist insoweit eine Wertungseinheit herzustellen; allerdings ist es selten, dass in solchen Fällen die Grenze zwischen Verfassungskonformität und Verfassungswidrigkeit in Frage steht.[369] In Bezug auf das Unionsrecht gilt gem. Art. 4 Abs. 3 EUV der Loyalitätsgrundsatz, wonach bei der Auslegung des Rechts der Mitgliedstaaten die Zielsetzungen des Unionsrechts zu berücksichtigen sind.[370]

c) Zwischenergebnis zur Akzessorietät des Rechts zum Recht

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Die Normen einer Rechtsordnung stehen nicht isoliert neben einander, sondern bilden ein komplexes System. Erst aus ihrem Zusammenspiel ergibt sich der Inhalt des Rechts, der gleichsam „hinter“ den Normen steht. Die Normen verhalten sich zum Recht wie Metallspäne auf einem Blatt Papier bei der Annäherung eines Magneten: Sie sind zwar nicht das Magnetfeld, bilden es aber – wenn auch nicht vollständig – ab. Die Systematik der Anordnung der Späne lässt aber auch für die Stellen, an denen sich kein Metall befindet, Rückschlüsse über den Verlauf des Magnetfelds zu.

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Diese Ordnung im Recht ist nicht erst vom Rechtsanwender herzustellen, sondern dem Recht immanent und dem Anwender somit vorgegeben. Dies folgt aus der notwendigen Einheit des Willens des hinter dem Recht stehenden Gesetzgebers. Daraus ergibt sich, dass die Beurteilung über rechtmäßig oder rechtswidrig nur einheitlich vor der ganzen Rechtsordnung erfolgen kann. Welche Konsequenzen die einzelnen Rechtsgebiete aus dieser Feststellung ziehen, ist ihnen jedoch jeweils nach Maßgabe der sie prägenden Prinzipien überlassen. Diese sind nicht notwendig miteinander in Einklang zu bringen.

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Keine Folge der Einheit der Rechtsordnung ist eine einheitliche Auslegung identischer Rechtsbegriffe in unterschiedlichen Normkontexten. Insoweit gilt als Grundsatz die Relativität der Rechtsbegriffe, sofern keine Legaldefinitionen existieren bzw. deren Anwendungsbereich beschränkt ist oder das Recht selbst eine speziellere Begriffsbildung vorgibt.

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Die Bezeichnung als „Akzessorietät des Rechts zum Recht“ ist insofern unrichtig, als der Akzessorietätsbegriff im hier verstandenen Sinne eine einseitigeAbhängigkeitsbeziehung meint, die verschiedenen Rechtsnormen sich aber wechselseitigbeeinflussen. Eine echte Akzessorietät besteht nur dort, wo das Recht selbst ein Abhängigkeitsverhältnis durch eine Verweisung etabliert oder sonst dem einen Rechtssatz den Vorrang gegenüber einem anderen einräumt.[371]

Terminologisch ebenfalls zweifelhaft ist die vielfach gebrauchte Formulierung der „Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung“. Wie gezeigt, sind Widersprüche logisch nur im Gesetz, nicht aber im Recht denkbar. Um diese Erkenntnis nicht durch sprachliche Mittel zu konterkarieren, sollte von der „Einheit“ der Rechtsordnung gesprochen werden.

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Vor dem Hintergrund einer Wechselbezüglichkeit aller Normen einer Rechtsordnung und der daraus folgenden einheitlichen Rechtswidrigkeits- bzw. Rechtmäßigkeitsbeurteilung verliert auch die Differenzierung in verschiedene Teilrechtsgebiete weitestgehend ihre Relevanz. Bedeutung kommt ihr – rechtlich gesehen – nur zu, soweit sie einen gesetzlichen Niederschlag findet (z.B. in § 40 Abs. 1 VwGO). Unberührt bleibt natürlich die rein praktische Relevanz der Differenzierung in Bezug auf den Gegenstand von Prüfungen und die Bezeichnung von berufsspezifischen Spezialisierungen (etwa bei Fachanwälten etc.).

Anmerkungen

[1]

Rotsch ZIS 2007, S. 260.

[2]

Krüper ZJS 2012, S. 9 (10).

[3]

Kant Kritik der reinen Vernunft, S. 778 Fn. 1 (Fassung der 2. Aufl. 1787).

[4]

So etwa bei R. Dreier NJW 1986, 890 (896), der allerdings selbst die Tragfähigkeit seiner Definition in Frage stellt. Eine Übersicht über weitere Definitionsversuche bieten Röhl/Röhl Allgemeine Rechtslehre, S. 17 f. in Fn. 44.

[5]

Rüthers/C. Fischer/Birk Rechtstheorie, Rn. 48.

[6]

Kaufmann Rechtsphilosophie, S. 136.

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