Markus Wagner - Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts

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Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts: краткое содержание, описание и аннотация

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Nach wie vor ist ungeklärt, was das Wirtschaftsstrafrecht eigentlich ausmacht. Konsentiert ist lediglich, dass das Wirtschaftsstrafrecht sich in vielen Aspekten vom restlichen Strafrecht unterscheidet. Häufig findet sich die Behauptung, es sei eine der Besonderheiten des Wirtschaftsstrafrechts, dass es akzessorisch gegenüber dem sonstigen Recht ist, die Strafbarkeit eines Verhaltens also auch von Fragen des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts abhängig ist.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass hierin keine Besonderheit des Wirtschaftsstrafrechts liegt, sondern die Akzessorietät vielmehr einen allgemeinen Grundsatz des Strafrechts darstellt. Insbesondere ist die Frage, ob ein Straftatbestand akzessorisch ist oder nicht, unabhängig von der redaktionellen Formulierung des konkreten Deliktstatbestandes.
Des Weiteren legt der Autor dar, dass die Besonderheit des Wirtschaftsstrafrechts in der Berücksichtigung von Selbstregulationsmechanismen der Wirtschaft liegt und sich hieraus eine eigenständige Dogmatik des Wirtschaftsstrafrechts rechtfertigt.
Vor diesem Hintergrund untersucht der Autor, welche verfassungsrechtlichen, gesetzlichen und dogmatischen Grenzen dem Akzessorietätsphänomen gesetzt sind und welche Besonderheiten insoweit für das Wirtschaftsstrafrecht gelten. Auf Basis dieser Ergebnisse unterbreitet er schließlich verschiedene Reformvorschläge für das Strafverfahrensrecht.

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Hat die zu erwartende Kritik gegen die hier vertretene Auffassung sich demnach als haltlos erwiesen, darf die Darstellung jedoch an dieser Stelle nicht stehen bleiben. Um das Phänomen der Einheit der Rechtsordnung im Sinne ihrer Widerspruchslosigkeit für die weitere Untersuchung nutzbar zu machen, muss erst noch ermittelt werden, welche Folgen es für die Auslegungspraxis hat. Gefordert werden insbesondere ein einheitliches Rechtswidrigkeitsurteil, eine einheitliche Begriffsverwendung sowie die Abstimmung der Wertungen zwischen Normen bzw. Teilrechtsgebieten.[274]

(a) Einheitliches Rechtswidrigkeitsurteil

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Die erste sich aufdrängende Konsequenz der Annahme einer wie hier verstandenen einheitlichen Rechtsordnung ist ein alle Teilrechtsgebiete übergreifendes Rechtswidrigkeitsurteil.[275] Ob ein solches besteht oder überhaupt bestehen kann, ist bislang nicht geklärt.[276] Die Diskussion hierüber wird im Wesentlichen nur noch von Strafrechtlern geführt, weshalb im Folgenden sogleich die typischen damit verbundenen strafrechtlichen Fragestellungen angesprochen werden.

Eng mit dem Problem verknüpft ist etwa die Frage, inwiefern außerstrafrechtliche Normen im Strafrecht als Rechtfertigungsgründe fungieren können.[277] Dies wird sowohl in Bezug auf zivilrechtliche Normen[278] wie auch im Bereich des öffentlichen Rechts diskutiert, wobei die Diskussion sich dort insbesondere um die rechtfertigende Wirkung von verwaltungsrechtlichen Genehmigungen[279] und behördlichen Duldungen[280] dreht. Umgekehrt wird vielfach erwogen, die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe des StGB als Ermächtigungsgrundlage insbesondere für polizeiliches Handeln heranzuziehen.[281] Schließlich trifft man in der Diskussion immer wieder auf die weiterhin ungeklärte[282] Frage, wie Straftatbestand und Rechtswidrigkeit sich zueinander verhalten.

Einigkeit besteht nur dahingehend, dass einerseits straftatbestandliches Verhalten jedenfalls dann gerechtfertigt ist, wenn Normen des Zivilrechts oder der öffentlichen Rechts es explizit erlauben oder gebieten, andererseits das zivil- oder öffentlich-rechtliche Verbot nicht ausreicht, um strafrechtliches Verhaltensunrecht zu begründen.[283]

Darüber hinaus besteht kein Konsens. Insbesondere wird zum Teil die Relativität der Rechtswidrigkeit propagiert, eine besondere „Strafrechtswidrigkeit“ gefordert oder eine dritte Kategorie neben „rechtmäßig“ und „rechtswidrig“ begründet.

(aa) Relativität der Rechtswidrigkeit

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Für eine Relativität der Rechtswidrigkeit wird vor allem angeführt, dass die einzelnen Teilbereiche der Rechtsordnung unterschiedliche Aufgaben zu erfüllen hätten[284] und deshalb auch an die Feststellung der Rechtswidrigkeit unterschiedliche Folgen knüpften.[285] Dafür spreche auch, dass der Gegenstand einer Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht immer gleicher Art sei: Während etwa im Strafrecht das Verdikt der Rechtswidrigkeit in Bezug auf ein bestimmtes Verhalten ausgesprochen werde, bezögen sich andere Rechtsgebiete auch auf nicht von Menschen herbeigeführte Zustände.[286] Des Weiteren könne die Rechtswidrigkeit eines bestimmten rechtlich zu bewertenden Sachverhalts oftmals nur in Bezug auf einen bestimmten zugrunde liegenden Tatbestand[287] bestimmt werden, weshalb eine Verallgemeinerung des Rechtswidrigkeitsverdikts sich verbiete.[288]

(bb) Strafrechtswidrigkeit

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Speziell auf das Strafrecht gemünzt ist die These Günthers von der Existenz einer spezifischen Strafrechtswidrigkeit:[289] Demnach existiere eine von der „allgemeinen“ Rechtswidrigkeit losgelöste Strafrechtswidrigkeit,[290] die diejenigen Verhaltensweisen erfasse, die von der Rechtsordnung nicht „nur“ als rechtswidrig, sondern als zudem strafwürdig erachten werden.[291] Diese Differenzierung werde nicht nur durch die Straftatbestände erfüllt, sondern auch durch spezifische sog. Strafunrechtausschließungsgründe.[292] Dabei sei zwischen „unechten“ Strafunrechtausschließungsgründen, die das in Frage stehende Verhalten für die gesamte Rechtsordnung für rechtmäßig erklären, und den „echten“ Strafunrechtsausschließungsgründen, die lediglich die Kriminalisierung, nicht aber das allgemeine Rechtswidrigkeitsverdikt entfallen lassen, zu unterscheiden.[293] Zu den letzteren zählt Günther etwa die Einwilligung.[294]

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Ein ähnlicher Ansatz findet sich bereits deutlich früher bei Stooß ; nach ihm wird (anders als bei der Notwehr) etwa durch den Notstand nur die Kriminalisierung aufgehoben, während die Frage nach der Rechtswidrigkeit des Verhaltens in Bezug auf andere Rechtsgebiete hiervon unberührt bleibt.[295] Umgekehrt erkennt er aber an, dass sonstige Normen, die ein Verhalten für rechtmäßig erklären, jedenfalls auch die Strafbarkeit ausschließen.[296]

(cc) Lehre vom rechtsfreien Raum

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Nach einer weiteren Ansicht kann tatbestandliches Verhalten nicht nur als „rechtmäßig“ oder „rechtswidrig“ qualifiziert werden; es gebe auch noch die Möglichkeit der Einordnung als „unverboten“.[297] In einem solchen Falle werde das betroffene Verhalten von der Rechtsordnung nur hingenommen, nicht aber gebilligt.[298] Eine Bewertung des Verhaltens finde gerade nicht statt, weshalb nicht vom „rechtsfreien“, sondern vom „rechts wertungsfreien“ Raum zu sprechen sei.[299] Relevanz entfalte diese Differenzierung insbesondere in Bezug auf das Notwehrrecht des Betroffenen, das diesem in vollem Umfang erhalten bleibe.[300] Dabei gehe es um tragische Fälle, in denen eine klare Kategorisierung als gerechtfertigt oder entschuldigt sich verbiete; es solle allein der moralischen Entscheidung des Einzelnen überlassen bleiben, wie er sich verhalte.[301] Von der herrschenden Ansicht hingegen werden diese Fälle regelmäßig durch den entschuldigenden Notstand oder die Pflichtenkollision erfasst.[302]

(dd) Eigener Ansatz

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Nach der hier vertretenen Auffassung muss das Rechtswidrigkeitsurteil für die gesamte Rechtsordnung einheitlich gefällt werden: Der einheitliche Volkswille, der gleichermaßen hinter den abstrakt-generellen Normen des Gesetzgebers und den konkret-individuellen Entscheidungen der Rechtsprechung steht, kann ein bestimmtes Verhalten oder einen bestimmten Zustand nur entweder billigen oder nicht billigen; Zwischenstufen (wie ein „rechtswertungsfreier Raum“) sind nicht denkbar. Unterschiede können in den verschiedenen Teilen der Rechtsordnung nur in Bezug auf die Konsequenzen bestehen, die das Recht an das Verdikt der Rechtswidrigkeit knüpft. Wie bereits dargestellt, muss beispielsweise nicht zwangsläufig jedes rechtswidrige Verhalten auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Umgekehrt ist es aber unzulässig, Sanktionen für ein Verhalten auszusprechen, das von der Rechtsordnung an anderer Stelle gebilligt wird. Damit befindet sich die vorliegende Darstellung im Einklang mit der wohl herrschenden Literatur[303] und Rechtsprechung[304].

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Auch widerspricht dieses Vorgehen nicht dem oben dargestellten Verständnis einer einheitlichen Rechtsordnung. Einheit bedeutet danach nicht ein verkrampftes Streben nach Gleichbehandlung möglichst vieler Sachverhalte, sondern eine angemessene Berücksichtigung der jeweiligen Unterschiede. Insoweit ist es nur konsequent, dass zwar das Rechtswidrigkeitsverdikt einheitlich zu fällen ist, die verschiedenen Rechtsgebiete jedoch auf den Sachverhalt angepasst unterschiedlich darauf reagieren können.[305] Damit streiten die Bemühungen nach einer angemessenen Differenzierung nicht zwangsläufig für eine Relativität der Rechtswidrigkeiten.[306]

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Wesentlich gewichtiger scheint auf den ersten Blick der Einwand, dass der Gegenstand des Rechtswidrigkeitsverdikts je nach Rechtsgebiet ein unterschiedlicher ist. Bei näherer Betrachtung stellt sich jedoch heraus, dass dieses Argument vielmehr für die hier favorisierte einheitliche Bestimmung der Rechtswidrigkeit streitet: Es ist unproblematisch, dass bestimmte Sachverhalte nicht von allen Teilrechtsgebieten erfasst werden. Steht etwa ausschließlich ein Zustand, der nicht durch menschliches Verhalten verursacht wurde, auf dem Prüfstand der Rechtsordnung, trifft jedenfalls das Strafrecht hierüber keine Aussage, solange nicht im Raum steht, dass einzelne Personen verpflichtet wären, diesen Zustand zu beseitigen, was wiederum ein menschliches Verhalten und somit einen anderen Prüfungsgegenstand bedeuten würde. Dementsprechend kann es aber insoweit auch nicht zu vermeintlichen Widersprüchen hinsichtlich der Rechtswidrigkeitsfrage kommen. Ein einheitliches Rechtswidrigkeitsverdikt kann natürlich nur von den Bereichen der Rechtsordnung erwartet werden, die sich überhaupt mit einem bestimmten Sachverhaltstypus befassen.

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