Matthias Jahn - Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen: краткое содержание, описание и аннотация

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Ein Handbuch des Verfassungsrechts im Strafverfahren
Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen ist für die Strafverteidigung oft die letzte Möglichkeit, einen für den Mandanten unerwünschten Verlauf oder Ausgang des Strafverfahrens zu verhindern. Der Weg zu diesem Ziel ist jedoch voller Stolpersteine und Fallstricke.
Das Werk informiert schnell und praxisgerecht über die allgemeinen Zulässigkeits- und Substantiierungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen und die inhaltlichen Einzelprobleme quer durch das gesamte Straf- und Strafprozessrecht.
In der Neuauflage u.a.:
–Neue Rechtsprechung des BVerfG u.a. zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Rechtshilferecht («Solange III»), zum Verständigungsgesetz, Maßregelrecht, Telekommunikationsüberwachung, Klageerzwingungsverfahren, Kommunikation des Beschuldigten zum Verteidiger
–Erweiterte Prüfungskompetenz des BVerfG in wichtigen Sachbereichen
–Neues zur Anhörungsrüge
–Neue Praxishinweise und Checklisten zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Das Handbuch richtet sich nicht nur an den in Verfassungsbeschwerden mit strafrechtlichem Bezug bereits erfahrenen Juristen, sondern auch an Verteidiger, die nur gelegentlich mit dem Verfassungsrecht konfrontiert werden. Gerade für sie ist das Buch eine wichtige Hilfe, weil wegen des Grundsatzes der Subsidiarität die Basis für Erfolg oder Misserfolg der Verfassungsbeschwerde in der Instanz gelegt wird.

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bb) Maßnahmen vor, im und in Zusammenhang mit dem Hauptverfahren

(1) Geschäftsverteilungsplan

129

Die Anfechtung eines Geschäftsverteilungsplansi. S. d. §§ 21e ff. GVG mit der Verfassungsbeschwerde ist grds. zulässig.[81]

(2) Gerichtsstandbestimmung

130

Entscheidungen über den Gerichtsstand kraft Übertragungnach § 15 StPO ergehen in einem besonderen Verfahrensgang, der die örtliche Zuständigkeit für das künftige Hauptverfahren festlegt und den gesetzlichen Richter für das Verfahren endgültig bestimmt. Die Richtigkeit des Verweisungsbeschlusses kann in dem anschließenden Hauptverfahren nicht mehr geprüft werden und ist nicht Gegenstand des Endurteils.[82] Ein solcher Verweisungsbeschluss ist selbstständigmit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar.[83]

(3) Eröffnungsbeschluss

131

Bei der Eröffnung der Hauptverhandlunghandelt es sich nach der Rechtsprechung des BVerfG um eine nicht – auch nicht mit der Beschwerde – anfechtbare Zwischenentscheidung (§ 210 Abs. 1 StPO), die daher grds. nicht selbstständigmit der Verfassungsbeschwerde angegriffenwerden kann, da der Verfassungsverstoß im Ausgangsverfahren zum Gegenstand der fachgerichtlichen Nachprüfung gemacht werden kann. Der Eröffnungsbeschluss kann somit in der Regel nur zusammen mit der Revisionsentscheidung angefochten werden.[84] Dies trifft auch dann zu, wenn der Angeschuldigte eine entscheidungserhebliche Frage des europäischen Gemeinschaftsrechts aufgeworfen und Vorlage an den EuGH beantragt hat.[85] Der Grundsatz der Unanfechtbarkeitgilt im Übrigen auch für die Festlegung der Gerichtsbesetzungin der Hauptverhandlung.[86]

132

Etwas andereskann wiederum nur dann gelten, wenn dem Beschwerdeführer die Beschreitung des Rechtsweges unzumutbarist, zum Beispiel dann, wenn ihm allein wegen der Durchführung der Hauptverhandlung Gefahren für Leib oder Leben drohen.[87] Das Vorliegen einer Verfassungsverletzung, welche im weiteren fachgerichtlichen Verfahren nicht mehr folgenlos ausgeräumt werden kann, hat das Gericht auch in einem echten Ausnahmefallangenommen, in dem das Fachgericht schon mit seiner Entscheidung, die gegen den Eröffnungsbeschluss gerichtete Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, den Justizgewährungsanspruch verletzt und zugleich die Ausstrahlungswirkung des Art. 103 Abs. 3 GG verkannt hatte. Die Vorschrift bietet nämlich bekanntlich nicht nur Schutz vor Doppelbestrafung, sondern über den Wortlaut hinaus auch bereits Schutz vor doppelter Strafverfolgung.[88] Allerdings enthebt auch die Behauptung, schon die Durchführung eines neuen Strafverfahrens könne eine Verletzung von Art. 103 Abs. 3 GG darstellen, nicht ohne Weiteres von der Beachtung des Gebotes der Rechtswegerschöpfung. Zugunsten des Beschwerdeführers hat das Gericht auch dann entschieden,[89] wenn auf die gegen den Eröffnungsbeschluss des erkennenden Gerichts gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft nach § 210 Abs. 2 StPO weitere Entscheidungen ergangen sind, weil es sich dann um ein selbstständig eingeleitetes Rechtsmittelverfahren handele.[90]

(4) Verfahrensverbindung

133

Der Beschwerdeführer, der in der gerichtlich angeordneten und dem Rechtsmittel der einfachen Beschwerde entzogenen Verfahrensverbindungdurch das erkennende Gericht (§§ 2, 4, 305 S. 1 StPO)[91] eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte sieht, kann diesen Verfassungsverstoß im Revisionsverfahren in die Verfahrensrüge ermessensmissbräuchlicher Verfahrensverbindung kleiden.[92] Die Entscheidung über die Verbindung stellt deshalb nach Ansicht des BVerfG [93] eine Zwischenentscheidung dar, die grds. einer Anfechtung durchdie Verfassungsbeschwerde entzogenist.

(5) Ladung zum Termin

134

Zu den grds. nichtmit der Verfassungsbeschwerde anfechtbaren Zwischenentscheidungen zählen auch Terminsladungen. Die Frage der Beschwerdefähigkeit von Terminsverfügungen ist bekanntlich auch in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur umstritten.[94] Dies reflektiert sich in der nicht immer vorhersehbarenverfassungsgerichtlichen Spruchpraxis; die grundsätzliche Linie zeichnet sich hier aber durch verfassungsgerichtlichen judicial restraint aus.

135

Eine selbstständige Anfechtbarkeit wird ausnahmsweisez. B. dann zu bejahen sein, wenn in der Ladung zu einem Hauptverhandlungstermin konkludent die Rücknahme eines den Beschwerdeführer begünstigenden Beschlusses, etwa über die vorläufige Einstellung des Verfahrens gem. § 205 StPO, zu sehen ist. Dieser Beschluss ist zumindest dann anfechtbar, wenn dem Beschwerdeführer möglicherweise der Eintritt einer gesundheitlichen Gefahr oder Gesundheitsschädigung aufgrund der Fortführung des Verfahrens und somit eine eigenständige, im weiteren Verfahren nicht mehr zu behebende Beschwerdroht.[95] Dazu tritt der Fall, dass es dem Angeklagten von vornherein unzumutbarist, an dem Termin teilzunehmen. Das Gericht hat dies allerdings für einen Fall verneint, in dem das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennen ließ, dass er durch die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin, in dem seine Verhandlungsfähigkeit mit Hilfe von Sachverständigen und sachverständigen Zeugen geklärt werden sollte, in seinen Grundrechten verletzt würde.[96]

(6) Richterablehnung

136

Das Gericht hat sich mit der Frage, ob Entscheidungen über die Ablehnung des Richters als Zwischenentscheidungen anzusehen sind, die nicht selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können, häufig, wenn auch nicht selten nur obiter dictu und einzelfallorientiert beschäftigt.[97] Eine klare Linieist freilich der Judikatur wegen der komplizierten und vielfach gespaltenen Rechtswege und -behelfe im Recht der Richterablehnung kaum zu entnehmen. Im Strafverfahren kann die Mitwirkung eines befangenen Richters bekanntlich als absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 2 und 3 StPO geltend gemacht werden,[98] was grds. gegen die Zulässigkeitder Verfassungsbeschwerde spricht. Auch die Verweigerung der Namhaftmachung der zur Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen i. S. d. § 24 Abs. 3 StPO kann mit der Beschwerde angefochten werden.[99]

137

Allerdings ist der Beschluss des Fachgerichts, durch den eine Ablehnungfür begründet erklärt wird, nach § 336 S. 2 StPO (auch) nicht mit der Revision anfechtbar. Hier kommt also die Verfassungsbeschwerdein Betracht. Zudem ist der über die Selbstablehnungeines Richters nach § 30 StPO ergehende Beschluss eine selbstständige, im Ausgangsverfahren weder mit der Beschwerde[100] noch mit der Revision[101] angreifbare Zwischenentscheidung.

(7) Versagung der Akteneinsicht

138

Hier ist wiederum schon die einfach-rechtliche Lage verworren. Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen des § 147 StPO sind für den Beschuldigten nur in drei Fällen anfechtbar: Zum einen, wenn die Versagung die in § 147 Abs. 3 StPO bezeichneten Niederschriften und Gutachten betrifft, zum anderen kann gem. § 147 Abs. 5 StPO gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 S. 2 bis 4 StPO beantragt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht versagt, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat oder sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet.[102] Richterliche Entscheidungen im Sinne des § 147 StPO können nach §§ 304 Abs. 1, 4 S. 2 Nr. 4 StPO ausnahmsweise mit der Beschwerde angefochten werden.[103] Ob dies auch für Entscheidungen des erkennenden Gerichts gelten soll, ist umstritten.[104] Die Revision kann auf die Verweigerung der Akteneinsicht nur dann gestützt werden (§ 338 Nr. 8 StPO), wenn in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung gestellt wurde.[105]

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