Matthias Jahn - Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen: краткое содержание, описание и аннотация

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Ein Handbuch des Verfassungsrechts im Strafverfahren
Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen ist für die Strafverteidigung oft die letzte Möglichkeit, einen für den Mandanten unerwünschten Verlauf oder Ausgang des Strafverfahrens zu verhindern. Der Weg zu diesem Ziel ist jedoch voller Stolpersteine und Fallstricke.
Das Werk informiert schnell und praxisgerecht über die allgemeinen Zulässigkeits- und Substantiierungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen und die inhaltlichen Einzelprobleme quer durch das gesamte Straf- und Strafprozessrecht.
In der Neuauflage u.a.:
–Neue Rechtsprechung des BVerfG u.a. zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Rechtshilferecht («Solange III»), zum Verständigungsgesetz, Maßregelrecht, Telekommunikationsüberwachung, Klageerzwingungsverfahren, Kommunikation des Beschuldigten zum Verteidiger
–Erweiterte Prüfungskompetenz des BVerfG in wichtigen Sachbereichen
–Neues zur Anhörungsrüge
–Neue Praxishinweise und Checklisten zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Das Handbuch richtet sich nicht nur an den in Verfassungsbeschwerden mit strafrechtlichem Bezug bereits erfahrenen Juristen, sondern auch an Verteidiger, die nur gelegentlich mit dem Verfassungsrecht konfrontiert werden. Gerade für sie ist das Buch eine wichtige Hilfe, weil wegen des Grundsatzes der Subsidiarität die Basis für Erfolg oder Misserfolg der Verfassungsbeschwerde in der Instanz gelegt wird.

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b) Handeln von Privatpersonen

101

Im Strafverfahren kann es in vielfältiger Weise zu Situationen kommen, in denen Private an Stelle der oder in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden handeln. Hier wird in der Praxis die Frage gestellt werden, inwiefern solche Maßnahmen dem Staat zurechenbarsind, da andernfalls kein mit der Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt hoheitlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG vorliege.

102

An erster Stelle zu nennen ist der Einsatz von V-Leutenin behördlichem Auftrag sowie die Inanspruchnahme Privater als Informantender Strafverfolgungsbehörden.[19] Sind Private darüber hinaus förmlich bestellt, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen, gelten sie gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGBals Amtsträger. Diese einfachrechtliche Wertung mag auch auf die verfassungsrechtliche Zurechnung ausstrahlen. Der Staat soll sich generell dort, wo es hoheitliche Aufgaben zu erfüllen gilt, nicht durch „Zwischenschaltung“ von Privaten seinen öffentlichen Pflichten entziehen können; man denke nur an die mittlerweile praktizierten Ansätze zur Privatisierung des Strafvollzugsoder der Bewährungshilfe, aber auch Fragen des Transfers der internen Compliance-Erhebungenvon Unternehmensanwälten in das staatliche Strafverfahren .[20] Bedient sich eine Behörde bewusst und zielgerichtet solcher Hilfe von Privatleuten, kann eine Zurechnung die Folge dann sein, wenn gegenüber dem Beschuldigten ein „besonderes Gewaltverhältnis“ bestand oder den Staat aus sonstigen Gründen eine besondere Fürsorgepflicht trifft. Die Einzelheiten sind sämtlich im Streit.[21]

Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen› B. Der Beschwerdegegenstand› II. Akte der vollziehenden Gewalt

II. Akte der vollziehenden Gewalt

103

Das BVerfG [22] hält Maßnahmen der Exekutive nur dann für beschwerdefähig, wenn ihnen Entscheidungs- oder Regelungsgehaltund Außenwirkungzukommt. Diese partielle Anbindung an die Merkmale des Verwaltungsaktsbegriffs (§ 35 VwVfG) ist hergebracht, aber nicht unproblematisch. Zu diesen Maßnahmen zählen im Strafprozess insbesondere Handlungen und Unterlassungen der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden. Als Angriffsgegenstand kommen sowohl Verwaltungsakte als auch schlicht hoheitliches Handeln, wie es bei Prozesshandlungen der Strafverfolgungsbehörden meist vorliegt, in Betracht. Die Staatsanwaltschaft wird zwar u. a. von Nr. 1 S. 2 RiStBV als Organ der Rechtspflege eingeordnet, gehört jedoch nach ganz h. M. nicht zu deren Kernbereich. Der Begriff der Rechtspflege ist also weiter zu verstehen als derjenige der Rechtsprechung i. S. d. Art. 92 GG. Somit zählen auch Akte der Staatsanwaltschaftals Strafverfolgungsbehörde nicht zu den Rechtsprechungsakten, sondern zu den Exekutivmaßnahmen.[23]

1. Anträge der Staatsanwaltschaft an die Gerichte

104

Bloße Anträgeder Staatsanwaltschaft an das Gericht, etwa zur Durchführung von Ermittlungshandlungen(§ 162 StPO) oder in Haftsachen(§ 125 StPO), sind allerdings rein interne Vorgänge des Verfahrens. Sie können erst dann zu einer Grundrechtsverletzung führen, wenn ihnen der Richter stattgibt; bis dahin fehltes noch am Rechtsschutzbedürfnis.[24] Dasselbe gilt für Akte der Staatsanwaltschaft in dem die Urteilsfindung vorbereitenden Verfahren, insbesondere im Revisionsverfahrenfür den Antrag an das Revisionsgericht, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Der Senat ist weder an den Antrag auf Entscheidung im Beschlusswege selbst (vgl. § 349 Abs. 2 StPO: „kann“) noch an die Begründung der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft gebunden.[25] Eine im Vorfeldder (erwarteten) Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist also auch hier unzulässig.

2. Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren

105

Im strafrechtlichen Vorverfahren werden Ermittlungsmaßnahmendurchgeführt und bereits verfahrensrelevante Entscheidungen getroffen. Ermittlungsrichterliche Maßnahmen können bei Gefahr im Verzug in der Regel auch von der Staatsanwaltschaft und teilweise von deren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) getroffen werden. Es handelt sich hierbei häufig um Zwischenentscheidungen, welche grds. keinen selbstständigen Angriffsgegenstand für die Verfassungsbeschwerde bilden, soweit sie der fachgerichtlichen Kontrolle unterliegen und gemeinsam mit dem tatrichterlichen Urteil angefochten werden können. Die Einzelheiten werden im jeweiligen Sachzusammenhang dargestellt.[26] Nicht zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden kann die Verweigerung der Aussetzung des Ermittlungsverfahrensdurch die Staatsanwaltschaft; die Diskussion um den Rechtsschutz gegen das Ermittlungsverfahren als solchesist zumindest in Bewegung geraten.[27]

106

Soweit die Vollstreckungsbehörde(Staatsanwaltschaft bzw. Rechtspfleger oder Gericht, etwa in Jugendstrafsachen) bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens selbst im Rahmen ihrer eigenen Entscheidungsbefugnis neue Grundrechtsverletzungen verursachen kann, sind Verfassungsbeschwerdenauch gegen Vollstreckungsaktezulässig.[28] Beispielefinden sich in der Rechtsprechung des BVerfG zuhauf. Dazu gehören etwa die Überwachung und Beanstandung von Briefen Strafgefangener,[29] die Weigerung der Anstaltsleitung, die Verwertung von Kleidungsstücken eines Sicherungsverwahrten zu ermöglichen,[30] die Ablehnung eines Gesuchs auf bedingte Entlassung aus der Strafhaft,[31] Restriktionen bei der Benutzung von Rundfunkgeräten[32] oder Nichtgewährung des Bezuges von Zeitungen und Zeitschriften.[33]

3. Gnadenentscheidungen

107

Nur im Schrifttum und in einzelnen Dissentings[34] wird wegen Art. 19 Abs. 4 GG seit je – und mit Recht – bezweifelt, dass der Bundespräsident (Art. 60 Abs. 2 GG) bzw. die Ministerpräsidenten der Länder bei Gnadenentscheidungen nicht in justiziabler Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG handeln. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG [35] ergeht aber insoweit „ Gnade vor Recht“, weswegen keine (verfassungsgerichtliche) Kontrollmöglichkeit eröffnet sein soll. Dagegen soll der Widerruf von Gnadenentscheidungen in engen Grenzen justiziabel sein.[36]

4. Verwaltungsvorschriften

108

Verwaltungsvorschriften hatten und haben in einigen Teilen des Straf- und Strafverfahrensrechts für die Rechtsanwendung eine wichtige Bedeutung. Dies betraf vornehmlich die zum StVollzGdes Bundes erlassenen (gem. Art. 125a GG mittlerweile durch die Föderalismusreform I in Zurückdrängung begriffenen) Vorschriften,[37] aber auch die Anlage D zu den RiStBV(Informationsbeschaffung durch verdeckt ermittelnde Polizeibeamte und V-Leute sowie Geheimhaltung) und das frühere Ausländerrecht ( AuslG-VwV, jetzt AufenthG-AVwV).[38]

109

Im Hinblick auf die fehlende Außenwirkunghat das BVerfG lange Zeit[39] die Anfechtbarkeit von Verwaltungsvorschriften grds. verneint. Es handele sich um die Gerichte nicht bindende Verwaltungsinterna, die den Beschwerdeführer nicht beträfen, weil sie unmittelbare Verbindlichkeit nur im Innenverhältnis zwischen vorgesetzter und nachgeordneter Behörde entfalteten. Rechtliche Auswirkungen erlangten sie erst, wenn eine Behörde im Einzelfall nach ihnen verfahre. Später[40] hat das Gericht seine Rechtsprechung aber dahingehend relativiert, als auch Verwaltungsvorschriften tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können, wenn ihnen kraft ihrer gesetzlich intendierten Funktion – sei es auch nur in Folge der Selbstbindung der Verwaltung(Art. 3 Abs. 1 GG) – Bindungswirkung gegenüber dem betroffenen Bürger zukomme. Dies im Einzelnen darzulegen kann, ungeachtet des Satzes iura novit curia , in der Praxis gerade Aufgabe der Verfassungsbeschwerdeschrift sein.[41]

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