Matthias Jahn - Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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Ein Handbuch des Verfassungsrechts im Strafverfahren
Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen ist für die Strafverteidigung oft die letzte Möglichkeit, einen für den Mandanten unerwünschten Verlauf oder Ausgang des Strafverfahrens zu verhindern. Der Weg zu diesem Ziel ist jedoch voller Stolpersteine und Fallstricke.
Das Werk informiert schnell und praxisgerecht über die allgemeinen Zulässigkeits- und Substantiierungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen und die inhaltlichen Einzelprobleme quer durch das gesamte Straf- und Strafprozessrecht.
In der Neuauflage u.a.:
–Neue Rechtsprechung des BVerfG u.a. zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Rechtshilferecht («Solange III»), zum Verständigungsgesetz, Maßregelrecht, Telekommunikationsüberwachung, Klageerzwingungsverfahren, Kommunikation des Beschuldigten zum Verteidiger
–Erweiterte Prüfungskompetenz des BVerfG in wichtigen Sachbereichen
–Neues zur Anhörungsrüge
–Neue Praxishinweise und Checklisten zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Das Handbuch richtet sich nicht nur an den in Verfassungsbeschwerden mit strafrechtlichem Bezug bereits erfahrenen Juristen, sondern auch an Verteidiger, die nur gelegentlich mit dem Verfassungsrecht konfrontiert werden. Gerade für sie ist das Buch eine wichtige Hilfe, weil wegen des Grundsatzes der Subsidiarität die Basis für Erfolg oder Misserfolg der Verfassungsbeschwerde in der Instanz gelegt wird.

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85

Daneben ist anerkannt, dass sowohl inländische als auch ausländische[53] juristische Personendes Privatrechts, aber auch solche des öffentlichen Rechts die Verletzung der Justizgrundrechteaus Art. 101 Abs. 1 S. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen können.[54] Auf sie muss sich berufen können, wer nach den einschlägigen Prozessnormen parteifähig ist, denn es handelt sich um objektive Verfahrensgrundsätze, die jedem zugutekommen sollen, der Beteiligter an einem Verfahren bzw. unmittelbar durch eine Verfahren betroffen sein kann.[55] Dies gilt für den Staat jedenfalls dann, wenn er in Verwirklichung des Gewaltenteilungsgrundsatzes wie jede andere juristische Person richterlicher Hoheitsgewalt unterworfen ist. [56] Folgerichtig kommt eine Verfassungsbeschwerde der Staatsanwaltschaftauch über diese Erweiterung nicht in Betracht, da sie im strafrechtlichen Ausgangsverfahren gerade nicht der Strafgewalt des Gerichtes unterliegt, sondern diese (mit) ausübt.[57]

Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen› A. Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen› III. Prozessfähigkeit

III. Prozessfähigkeit

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Das BVerfGG enthält keine Bestimmungenüber die Prozessfähigkeit. Darunter versteht man auch im Verfassungsprozess die Fähigkeit eines Beteiligten, Verfahrenshandlungen wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen oder durch einen selbst gewählten Vertreter vornehmen zu lassen. Wie schon bei der Festlegung der Parteifähigkeit[58] bleibt es dem Gericht überlassen, „Grundlagen für eine zweckentsprechende Gestaltung des Verfahrens in Analogie zum sonstigen Verfahrensrecht zu bestimmen“[59]. Wegen der besonderen Eigenart des Verfassungsbeschwerdeverfahrens können die einschlägigen Bestimmungen anderer Verfahrensordnungen jedoch nicht ohne Weiteres übertragen werden.[60] Die Verfahrensfähigkeit wird vielmehr von der Ausgestaltung der einzelnen Grundrechte entscheidend beeinflusst und muss deshalb gesondert für jeden Einzelfallbestimmt werden.[61] Daraus ergeben sich auch für die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen einige spezielle Probleme:

1. Grundrechtsmündigkeit/Einsichtsfähigkeit

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Eine Abhängigkeit der Prozessfähigkeit von der Geschäftsfähigkeit lehnt das BVerfG mit Recht ab. Für natürliche Personen wird an die im Schrifttum entwickelte Figur der „Grundrechtsmündigkeit“angeknüpft. Es entspricht allerdings der Rechtsprechung des Gerichts ,[62] dass die Prozessfähigkeit nur ausnahmsweise vor der zeitlichen Schwelle der Volljährigkeit liegen kann. Das Gericht stellt bei Minderjährigen deshalb grds. auf deren Einsichtsfähigkeitab und zieht ergänzend Regelungen aus Spezialgesetzen (z. B. zur Religionsmündigkeit) zur Bestimmung der Frage der Grundrechtsmündigkeit heran,[63] vgl. § 5 RelKErzG.

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Soweit allerdings ein jugendlicher Straftäterdie Altersgrenze der § 19 StGB , § 3 S. 1 JGGzur Strafmündigkeit überschritten hat und deshalb ab seinem 14. Lebensjahr am strafgerichtlichen Ausgangsverfahren beteiligt werden kann, muss dies auch für die Verfassungsbeschwerde gelten. Psychisch Gestörte und Betreute sind schon wegen Art. 19 Abs. 4 GG in den Verfahren als prozessfähig zu behandeln, in denen eine Maßnahme zu beurteilen ist, die gerade wegen ihres Geisteszustandes getroffen wurde.[64] Im Strafverfahren fallen darunter vor allem Probleme der Anwendung der §§ 20, 21oder § 63 StGBsowie § 81 StPO.

2. Vertretung und Interessenkollision

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In den übrigen Fällen können gesetzliche Vertreteroder Sorgeberechtigte Verfassungsbeschwerde für ihre Schutzbefohlenen erheben.[65] Dabei kann es zu Interessenkonfliktenzwischen Vertreter/Sorgeberechtigtem und dem Minderjährigen kommen. Das kann auch bei Verfassungsbeschwerden in Strafsachen eine Rolle spielen, bspw. in Fällen des Kindesmissbrauchsdurch die Eltern, wenn Eltern Verletzte einer Straftat ihres minderjährigen Kindes geworden sind und generell bei der Ausübung von Zeugnisverweigerungsrechten, insbesondere aus persönlichen Gründen (§ 52 StPO).

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Das BVerfG [66] hat offen gelassen, inwieweit das Recht auf Vertretung des minderjährigen Kindes durch die Eltern auch dann besteht, wenn Interessenkonflikte zwischen Sorgeberechtigtem und Kind nicht auszuschließen sind. In solchen Fällen ist jedenfalls dann im Zweifel ein Ergänzungspflegerzu bestellen, wenn der Gesetzgeber nicht in anderer Weise für eine hinreichende Berücksichtigung der Kindesinteressen im Verfassungsbeschwerdeverfahren sorgt.[67]

3. Postulationsfähigkeit

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Eindeutig geregelt ist für den seltenen Fall einer mündlichen Verhandlung die Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BVerfGG muss er sich – erst jetzt – durch einen Anwaltoder Hochschullehrervertreten lassen.[68]

Anmerkungen

[1]

Seit BVerfGE 1, 4 (5); BVerfGE 1, 5 (6); siehe etwa BVerfGE 50, 381 (384) = NJW 1979, 1543.

[2]

BVerfGE 79, 203 (209) = NJW 1989, 1275; Schlaich/Korioth Rn. 206; Dörr Verfassungsbeschwerde, Rn. 20.

[3]

Vgl. Benda/Klein Verfassungsprozessrecht, Rn. 433 ff.; Pestalozza Verfassungsprozessrecht § 12 Rn. 33; Hillgruber/Goos Verfassungsprozessrecht, Rn. 137 f.; Zuck Verfassungsbeschwerde, Rn. 676 f.

[4]

BVerfG , 2. Kammer des 2. Senats Beschl. v. 25.4.1990 – 2 BvR 411/90, juris.

[5]

BVerfGE 6, 389 (442 f.); ausf. Rauber DÖV 2011, 644; Marsch AöR 137 (2012), 593 (617 ff.).

[6]

BVerfGE 69, 188 (201) = NJW 1985, 2939.

[7]

Vgl. BVerfGK 9, 62 (70) = NJW 2007, 351; Benda/Klein Verfassungsprozessrecht, Rn. 434; Zuck Verfassungsbeschwerde, Rn. 677; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, Einl. Rn. 238b.

[8]

Siehe Marxen/Tiemann Wiederaufnahme, Rn. 497 ff.

[9]

BVerfGE 6, 389 (442 f.); BVerfGE 37, 201 (206) = NJW 1974, 1860 (1861); krit. Benda/Klein Verfassungsprozessrecht, Rn. 436.

[10]

Laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) waren z. B. im Jahr 2005 etwa 27,5 % und im Jahr 2015 22,4 % der Tatverdächtigen Kinder, Jugendliche oder Heranwachsende: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2016/pks-2015.

[11]

Siehe unten Rn. 87 f.

[12]

Zu den Einzelheiten BVerfGE 107, 104 (117 f.) = StraFo 2003, 84.

[13]

Im Jahre 2004 waren 23,2 % und in 2014 26 % aller aufgrund der Begehung einer Straftat Verurteilten Ausländer: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Rechtspflege/Tabellen/AuslaendischeVerurteilte.html. Siehe dazu J. Schmidt Ausländer, Rn. 2 ff.

[14]

Vgl. BVerfGE 112, 90 = NJW 2005, 2060; BVerfGE 113, 273 = NJW 2005, 2289 (Nichtigkeit des [ursprünglichen] Europäischen Haftbefehlsgesetzes); einführend Böhm/Rosenthal in: Internationales Strafrecht, Rn. 628 ff.

[15]

Vgl. BVerfG , 3. Kammer des 2. Senats StV 2002, 300; BVerfG , 1. Kammer des 2. Senats NVwZ 1987, 1068.

[16]

BVerfG , 3. Kammer des 2. Senats StV 2003, 677; BVerfG , 2. Kammer des 2. Senats DVBl. 2000, 697; BVerfG , 2. Kammer des 2. Senats Beschl. v. 18.2.1999 – 2 BvR 153/99, juris.

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