Olaf Klemke - Einführung in die Praxis der Strafverteidigung

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Einführung in die Praxis der Strafverteidigung: краткое содержание, описание и аннотация

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In der 4. Auflage wurde das Handbuch aktualisiert und erweitert. Speziell auf die Bedürfnisse von Berufsanfängern zugeschnitten, vermittelt es anschaulich den Kernbereich der Verteidigertätigkeit – von der Annahme des Mandats bis zur Rechtsmittelinstanz.
Das Praxishandbuch führt souverän durch alltägliche Probleme bei der Verteidigung und gibt wertvolle Antworten im Bereich der Verteidigertaktik.
Zahlreiche Vertiefungshinweise auf Literaturangaben ermöglichen eine gezielte Klärung von Detailfragen. Zudem wurde die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt und eingearbeitet. Die zahlreichen aktualisierten Musterschriftsätze, z.B. von Verteidigerschreiben, Anträgen usw., bieten gute Anhaltspunkte für die anspruchsvolle Verteidigertätigkeit.

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Auftraggeber

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers› I. Der Wahlverteidiger› 8. Die Vergütung

8. Die Vergütung

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Eine Einigung über die Vergütung ist nicht Voraussetzung für das Zustandekommen eines Mandatsverhältnisses. Dem Verteidiger ist jedoch zu raten, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Regeln die Parteien des Vertrages die Vergütungsfrage nicht, hat der Verteidiger lediglich Anspruch auf die gesetzliche Vergütung. Diese, obwohl durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gegenüber den vormals geltenden Bestimmungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) nicht unerheblich erhöht, sichert in den meisten Fällen noch immer keine angemessene Vergütung des Verteidigers.

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Bereits in dem ersten Gespräch mit dem Mandanten muss der Verteidiger daher die Frage der Vergütung ansprechen und möglichst einer zumindest vorläufigen Lösung zuführen. Zwar sind der Arbeitsaufwand, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten erst nach Akteneinsicht hinreichend abzuschätzen. Gerade diese Kriterien geben indes den Ausschlag für die Frage der Gestaltung und der Höhe der Vergütung. Nach Gewährung der Akteneinsicht kann der Verteidiger i.d.R. diese Umstände realistisch einschätzen und muss spätestens jetzt mit dem Mandanten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung treffen, wenn er nicht mit der gesetzlichen Vergütung vorliebnehmen will.

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Die Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform i.S.d. § 126b BGB, § 3a Abs. 1 S. 1 RVG.[17] Ausreichend ist bspw. die Übermittlung per Fax oder E-Mail. Die Vergütungsvereinbarung darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sonst ist sie unwirksam, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Auch von anderen Vereinbarungen, so z.B. von den Mandatsbedingungen, muss sie deutlich abgesetzt sein. Eine Ausnahme gilt für die Auftragserteilung. Diese darf mit der Vergütungsvereinbarung verbunden werden. Zudem muss die Vereinbarung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Vorzuziehen ist es, die Vergütungsvereinbarung auch von den sonstigen Mandatsvereinbarungen getrennt in einem gesonderten Schriftstück aufzusetzen. Dies kann auch auf vorgefertigten Formularen erfolgen. Gem. § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG hat die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

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Der Verteidiger muss es sich zur Regel machen, erst nach Zahlung eines angemessenen Vorschusses tätig zu werden. Nur so kann er seine Vergütungsansprüche sichern. Ausnahmen sind in Fällen zu machen, in denen ein sofortiges Eingreifen zwingend erforderlich ist, um nicht heilbare Rechtsnachteile für den Mandanten zu verhindern.

Aber auch in diesen Fallkonstellationen muss der Verteidiger alsbald nach seinen ersten, unaufschiebbaren Verteidigungshandlungen einen Vorschussverlangen. Die Verpflichtung des Mandanten, einen Vorschuss zu leisten, sollte in die Vergütungsvereinbarung aufgenommen werden. Eine solche Klausel trägt zwar rein deklaratorischen Charakter, da § 9 RVG dem Anwalt das Recht einräumt, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Sie schafft jedoch von Anfang an klare Verhältnisse.

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Außerdem empfiehlt es sich, dass der Verteidiger etwaige Kostenerstattungsansprüche gegen die Staatskasse und auf Rückzahlung von Sicherheitsleistungen zur Sicherung seiner Vergütungsansprüche an sich abtreten lässt. Der Verteidiger sollte die Abtretungserklärung höchstvorsorglich in einem gesonderten Schriftstück und nicht in die Vergütungsvereinbarung aufnehmen. Die Erklärung der Abtretung in der Verteidigervollmacht ist wegen Verstoßes gegen § 305c BGB unwirksam.[18] Die Abtretungserklärung ist wegen § 43 Satz 2 RVG spätestens mit dem Kostenerstattungsantrag bei Gericht einzureichen.

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers› I. Der Wahlverteidiger› 9. Die Ablehnung des Mandates

9. Die Ablehnung des Mandates

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Der Verteidiger ist nicht verpflichtet, ein ihm angetragenes Mandat anzunehmen. Will er die Übernahme des Mandates ablehnen, muss er dies dem Antragenden ausdrücklich und vor allem unverzüglich mitteilen. Sonst kann er sich schadensersatzpflichtig machen, § 44 BRAO. Im Übrigen setzt er sich der Gefahr berufsgerichtlicher Ahndung aus. Der Verstoß gegen § 44 BRAO ist eine Berufspflichtverletzung. Gründe, ein angetragenes Mandat abzulehnen, können im Gegenstand des Mandates oder in der Person des Mandanten liegen.

a) Mandatsablehnung wegen des Gegenstandes des Mandates?

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So mancher Kollege lehnt Mandate aus gewissen Deliktsbereichen ab. Dies betrifft insbesondere Sexualstraftaten an Kindern und politische Strafsachen. Die Natur des erhobenen Tatvorwurfes allein rechtfertigt die Ablehnung eines Mandates jedoch nicht. Eine derartige Einstellung würde der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK widersprechen, deren Garant auch der Strafverteidiger sein sollte. Im Übrigen hat selbst ein Mitmensch, der die allerschlimmsten Verbrechen glaubhaft eingestanden hat, einen Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren. Hierzu gehört auch und gerade die Gewährleistung einer sachgerechten und effektiven Verteidigung. Es ist zu bedenken, dass gerade in einem solchen Fall nicht nur die Gesellschaft geschlossen den Täter ächtet. Zusätzlich hat dieser Mensch auch noch den Staat mit seiner unermesslichen Machtfülle in Gestalt der Strafjustiz gegen sich. Der Beistand durch den Verteidiger stellt bei dieser Sachlage nur ein winziges Stück „sozialer Gegenmacht“ dar, welches man dem Beschuldigten nicht vorenthalten darf. Der von Laien gelegentlich ohne jedes Verständnis für eine rechtsstaatliche Strafrechtspflege erhobene Vorwurf, wie man denn nur einen solchen Menschen verteidigen könne, sollte den Verteidiger an der Übernahme auch „heikler“ Mandate nicht hindern.

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Eine ganz andere Frage ist, wie ein solches „heikle“ Mandat zu führen ist. Zu einer sachgemäßen, effektiven Verteidigung, insbesondere zur Wahrung der Verfahrensrechte des Beschuldigten/Angeklagten ist der Verteidiger berufsrechtlich und auch allgemein aus ethischen Gründen verpflichtet. Auch in solchen Verfahren gilt, dass Verteidigung „Kampf um das Recht“ ist.[19] Das bedeutet, dass sich der Verteidiger in diesen Fällen ebenfalls nicht davor scheuen darf, zur Durchsetzung der Rechte des Mandanten unvermeidbare Konflikte konsequent auszutragen.

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Der Verteidiger sollte jedoch darauf achten, dass er sich – insbesondere in „politischen“ Verfahren – seine Unabhängigkeit vom Mandanten bewahrt. Er sollte sich keinesfalls zum „Sprachrohr“ der politischen Überzeugung seines Mandanten machen, vielmehr das Mandat betont sachlich führen. Politische Propaganda des Verteidigers für den Mandanten schadet letztendlich dem Mandanten. Der Verteidiger wird nämlich, wenn er zum politischen Agitator seines Mandanten avanciert, seine Integrität und damit seine Durchsetzungsfähigkeit gegenüber dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einbüßen.

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Eine damit verbundene Frage ist diejenige, ob sich ein politischer „Überzeugungstäter“ von einem Verteidiger vertreten lassen sollte, der den politischen oder weltanschaulichen Ansichten seines Mandanten nahesteht. Ratsamer ist es, wenn die Verteidigung ein politisch „neutraler“ oder „gegnerischer“ Anwalt führt. Dann liegt die Gefahr ferner, dass der Verteidiger als „Gesinnungsgenosse“ des Angeklagten diffamiert und so in seiner Integrität beeinträchtigt wird. Im Übrigen ist ein solcher dem Angeklagten politisch nicht nahestehender Verteidiger nicht nur optisch glaubwürdiger, sondern vor allem im Hinblick auf seine professionelle Distanz zum Mandanten auch der „objektivere“ und damit effektivere Verteidiger.

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