Olaf Klemke - Einführung in die Praxis der Strafverteidigung

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Einführung in die Praxis der Strafverteidigung: краткое содержание, описание и аннотация

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In der 4. Auflage wurde das Handbuch aktualisiert und erweitert. Speziell auf die Bedürfnisse von Berufsanfängern zugeschnitten, vermittelt es anschaulich den Kernbereich der Verteidigertätigkeit – von der Annahme des Mandats bis zur Rechtsmittelinstanz.
Das Praxishandbuch führt souverän durch alltägliche Probleme bei der Verteidigung und gibt wertvolle Antworten im Bereich der Verteidigertaktik.
Zahlreiche Vertiefungshinweise auf Literaturangaben ermöglichen eine gezielte Klärung von Detailfragen. Zudem wurde die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt und eingearbeitet. Die zahlreichen aktualisierten Musterschriftsätze, z.B. von Verteidigerschreiben, Anträgen usw., bieten gute Anhaltspunkte für die anspruchsvolle Verteidigertätigkeit.

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b) Die Pflicht zur Akteneinsicht

60

Des Weiteren hat sich der Verteidiger detaillierte Aktenkenntnis zu verschaffen. Es bedeutet einen grob fahrlässigen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des Verteidigers, wenn dieser die Verteidigung ohne eine umfassende, ggf. aktualisierte, Akteneinsicht führt.[35] In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nur der Verteidiger ein originäres, spätestens bei Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht mehr beschränkbares, Akteneinsichtsrecht hat (§ 147 Abs. 1–6 StPO). Demgegenüber steht dem verteidigten Beschuldigten überhaupt kein eigener Anspruch auf Akteneinsicht zu.

c) Pflicht des Verteidigers zu eigenen Ermittlungen?

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Daneben können auch weitere Bemühungen, den Sachverhalt aufzuklären, erforderlich werden, so die Einholung von Auskünften sowie die Befragung von Zeugen oder Sachverständigen. Zwar ist der Verteidiger zu solchen eigenen tatsächlichen Erhebungen berechtigt.[36] Ein solches Recht ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesetz. Die Strafprozessordnung setzt ein Ermittlungsrecht des Verteidigers in §§ 222 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 246 Abs. 2, 364b Abs. 1 Nr. 1 StPO voraus. Eine Rechtspflicht des Verteidigers zu eigenen Nachforschungen begründen diese gesetzlichen Bestimmungen indes nicht.[37]

d) Die Pflicht zur umfassenden Rechtsprüfung

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Der Verteidiger hat das anzuwendende materielle und formelle Recht eingehend zu prüfen. Hier hat er nach der Rechtsprechung jeden Rechtsirrtum zu vertreten.[38] Der Verteidiger hat nicht nur die aktuelle Gesetzeslage zu kennen, sondern darüber hinaus die neueste höchstrichterliche Rechtsprechung, zumindest sofern sie in den amtlichen Entscheidungssammlungen aufgenommen ist. Des Weiteren hat er sich der Lektüre der einschlägigen Fachzeitschriften zu unterziehen.

63

Die Pflicht zur Rechtsprüfung gilt auch hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände, also hinsichtlich des Vorliegens von Verfahrenshindernissen. Insoweit darf sich der Verteidiger nicht auf die richtige Rechtsanwendung durch das Gericht und die Staatsanwaltschaft verlassen. Ihn trifft eine Pflicht, Fehler der anderen Verfahrensbeteiligten zu verhüten.[39]

e) Beratungs- und Belehrungspflicht

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Der Verteidiger hat den Mandanten umfassend zu beraten und zu belehren. Er soll seinen Mandanten dadurch befähigen, seine Verfahrensrechte eigenständig wahrzunehmen. Hierzu gehört vor allem die Aufklärung des Beschuldigten über die rechtlichen Folgen seiner Erklärungen und Verfahrenshandlungen.

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Der Verteidiger ist weiter verpflichtet, nach der Aufklärung des Sachverhaltes und der Prüfung der Rechtslage gemeinsam mit dem Mandanten eine realistische Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Insbesondere die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang, auf welche Weise und mit welchem Inhalt der Mandant sich zum Vorwurf äußern sollte, bedarf der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch den Verteidiger und der sich anschließenden vertieften Erörterung mit dem Mandanten. Der Verteidiger hat seinen Auftraggeber auch über die Risiken zu belehren, die mit der Ausübung bestimmter Prozesshandlungen verbunden sind. Dies gilt nicht nur für die Einlegung von Rechtsmitteln, sondern z.B. auch für die Beantragung einer Aussetzung bzw. Unterbrechung der Hauptverhandlung, die Entbindung von Berufsgeheimnisträgern von der Verschwiegenheitspflicht sowie die Stellung von Beweisanträgen.

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Die Erteilung von Rechtsrat erstreckt sich nicht nur auf rein strafrechtliche Materien. Der Verteidiger hat seinen Mandanten immer auch über außerstrafrechtliche Nebenfolgen zu informieren, damit der Mandant seine Entschlüsse auf der Basis einer umfassenden Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile treffen kann. In Betracht kommen z.B. Hinweise auf ausländer-, beamten-, zivil- und verwaltungsrechtliche Folgen einer strafrechtlichen Ahndung.[40]

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Der Verteidiger hat bei allem immer den für den Mandanten sichersten Weg zu beschreiten.[41]

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers› I. Der Wahlverteidiger› 11. Die zivilrechtliche Haftung des Strafverteidigers

11. Die zivilrechtliche Haftung des Strafverteidigers[42]

68

Da es sich bei dem Anwaltsvertrag um einen Dienstvertrag „höherer Art“ gem. § 627 BGB handelt, ist der Verteidiger verpflichtet, das Mandat nicht ohne zwingenden Grund zur Unzeit zu kündigen, bspw. wenige Tage vor der Hauptverhandlung. Sonst kann er sich nach § 627 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig machen.

69

Erfüllt der Verteidiger seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Anwaltsvertrag schlecht, schuldet er seinem Mandanten eventuell Schadensersatz aus § 280 BGB. In der Praxis sind allerdings wenige Fälle bekannt, in denen sich ein Strafverteidiger gegenüber dem Mandanten schadensersatzpflichtig gemacht hat. Soweit ersichtlich, hatten sich Zivilgerichte bisher in den folgenden veröffentlichten Entscheidungen mit Schadensersatzklagen gegen Verteidiger wegen fehlerhafter Mandatsbearbeitung zu befassen:

70

BGH NJW 1964, 2402: Der Verteidiger in einem Bußgeldverfahren hatte die eingetretene Verfolgungsverjährung nicht bereits in der ersten Instanz, sondern erst im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht. Dem Mandanten war deshalb zu Unrecht die Fahrerlaubnis für zwei Monate vorläufig entzogen worden. Eine Amtshaftungsklage gegen das Land wurde unter Hinweis auf die Möglichkeit, den Verteidiger in Anspruch zu nehmen, abgewiesen.

71

Dieser Entscheidung ist entgegenzutreten. Der Verteidiger ist nicht dafür verantwortlich zu machen, dass das Gericht und die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse übersehen. Zu einer Ablehnung der Anwaltshaftung in derartigen Fällen tendiert auch das BVerfG . In seinem Nichtannahmebeschluss vom 12.8.2002 hat die 2. Kammer seines 1. Senates die Auffassung des BGH als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen, einen Anwalt für eine missverständliche Formulierung in einem zivilprozessualen Vergleich haftbar zu machen, obwohl dieser Fehler bei einem prozessordnungsgemäßen Verhalten des Zivilgerichtes nicht zum Schadenseintritt geführt hätte. Auch wenn eine Amtshaftung des Gerichtes wegen des Richterprivilegs regelmäßig ausscheide, legitimiere dies keine Haftungsverschiebung zu Lasten der Rechtsanwälte. Diese würden hierdurch in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung verletzt. Auch als „Organe der Rechtspflege“ haften die Rechtsanwälte nach Ansicht des BVerfG nicht ersatzweise für Fehler der Rechtsprechung, nur weil sie haftpflichtversichert sind. Das Gleiche gelte nach Ansicht des BVerfG , soweit der BGH dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt anlaste, das Gericht nicht darauf hingewiesen zu haben, dass dessen Rechtsauffassung falsch sei. Die Gerichte sind verfassungsrechtlich nicht legitimiert, den Rechtsanwälten auf dem Umweg über den Haftungsprozess auch die Verantwortung für die richtige Rechtsanwendung aufzubürden.[43]

72

Im Ergebnis ist der Verteidiger zwar immer noch berufsrechtlich verpflichtet, den Mandanten vor Fehlentscheidungen des Gerichts und der anderen Strafverfolgungsorgane zu schützen. Soweit diese Fehler jedoch Rechtsanwendungsfehler sind, insbesondere auf der mangelnden Beachtung der von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen beruhen, wird zukünftig zumindest die zivilrechtliche Sanktionierung einer anwaltlichen Pflichtverletzung nicht mehr möglich sein.

73

OLG Düsseldorf StV 1986, 211: Der Verteidiger hatte den Mandanten über die Erfolgsaussichten des Einspruches gegen einen Strafbefehl zu beraten. Er unterließ einen Hinweis darauf, dass das Verschlechterungsverbot bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl nicht gilt, § 411 Abs. 4 StPO. Des Weiteren klärte er nicht hinreichend die für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes maßgeblichen Einkommensverhältnisse des Mandanten auf. Dies führte zu einer erheblichen Anhebung der Tagessatzhöhe und damit der vom Gericht im Urteil verhängten Geldstrafe. Die Differenz zwischen der im Strafbefehl und der im Urteil ausgeworfenen Geldstrafe habe der Verteidiger dem Mandanten zu erstatten.

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