Olaf Klemke - Einführung in die Praxis der Strafverteidigung

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In der 4. Auflage wurde das Handbuch aktualisiert und erweitert. Speziell auf die Bedürfnisse von Berufsanfängern zugeschnitten, vermittelt es anschaulich den Kernbereich der Verteidigertätigkeit – von der Annahme des Mandats bis zur Rechtsmittelinstanz.
Das Praxishandbuch führt souverän durch alltägliche Probleme bei der Verteidigung und gibt wertvolle Antworten im Bereich der Verteidigertaktik.
Zahlreiche Vertiefungshinweise auf Literaturangaben ermöglichen eine gezielte Klärung von Detailfragen. Zudem wurde die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt und eingearbeitet. Die zahlreichen aktualisierten Musterschriftsätze, z.B. von Verteidigerschreiben, Anträgen usw., bieten gute Anhaltspunkte für die anspruchsvolle Verteidigertätigkeit.

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LG Berlin StV 1991, 310: Der Verteidiger hatte eine Verfahrensrüge, mit welcher er einen absoluten Revisionsgrund geltend machte, nach Auffassung des Revisionsgerichts nicht in zulässiger Weise erhoben. Die Revision wurde verworfen. Das Zivilgericht wies die Schadensersatzklage mangels hinreichender Substantiierung ab. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er zu Unrecht verurteilt worden sei.

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OLG Nürnberg StV 1997, 481: Ein Ruhestandsbeamter legte im Rahmen einer sog. „Absprache im Strafverfahren“ ein Geständnis ab und wurde absprachegemäß zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Dem Gericht war § 59 Abs. 1 Nr. 2a BeamtVG nicht bekannt. Nach dieser Vorschrift verliert ein Beamter ab einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren seine Versorgungsbezüge. Das Zivilgericht gab der Klage statt. Zwar ließe sich nicht feststellen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Gericht § 59 Abs. 1 Nr. 2a BeamtVG gekannt hätte. Dieses „non liquet“ gehe jedoch zu Lasten des Verteidigers, da sich der Kläger in besonderer Beweisnot befände.

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Diese Beweislastumkehr wird von Krause [44] zu Recht als systemwidrig kritisiert. Er verweist auf die gesetzliche Beweiserleichterung des § 287 BGB, welche auch für die Frage des hypothetischen Ausganges des Vorprozesses gelte. Im Übrigen gilt hier die geäußerte Kritik an der Entscheidung BGH NJW 1964, 2402 entsprechend.

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OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 785: Bei der Beratung über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung eines Beamten zu 1 Jahr Freiheitsstrafe wies der Verteidiger den Mandanten nicht darauf hin, dass diese Bestrafung nach § 51 LBG NRW das Ausscheiden aus dem Dienst zwingend nach sich zog. Das Rechtsmittel war hinsichtlich der Strafzumessung objektiv aussichtsreich. Wegen der fehlerhaften Beratung ließ der Mandant das Urteil rechtskräftig werden. Das OLG Düsseldorf befand, dass dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen den Verteidiger bestünde.

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OLG Braunschweig BRAK-Mitt. 2001, 213: Der Verteidiger beriet einen im Ausland lebenden Angeklagten, gegen den ein Haftbefehl erlassen worden war, falsch dahin, dass die diesem zur Last gelegte Tat verjährt sei. Bei der Einreise des Angeklagten nach Deutschland wurde der Haftbefehl vollstreckt. Der Verteidiger wurde vom Zivilgericht verurteilt, dem Angeklagten die nach § 153a StPO für die Einstellung des Strafverfahrens gezahlte Geldauflage sowie die Verteidigerkosten zu erstatten.

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KG NJW 2005, 1284: Der Verteidiger eines ausländischen Angeklagten hatte es trotz eines entsprechenden Auftrages des Mandanten versäumt, rechtzeitig einen Terminverlegungsantrag zu stellen. Dieser wollte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in seinen Heimatstaat reisen, um dort zu heiraten. Der Verteidiger versäumte es weiter, den Mandanten über das Risiko einer Verhaftung bei dem Nichterscheinen zur Hauptverhandlung aufzuklären. Das Gericht erließ Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Bei seiner Rückkehr nach Deutschland wurde der Mandant verhaftet und verbrachte 76 Tage in Untersuchungshaft. Das KG sprach dem Mandanten ein Schmerzensgeld von 7.000 € zu. Anspruchsmindernd wertete es ein erhebliches Mitverschulden des Mandanten. Er habe sich bei seinem Verteidiger nicht nach dem Stand der Terminverlegung erkundigt und habe zudem die Reise in sein Heimatland angetreten, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Hauptverhandlungstermin nicht verlegt worden war.

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Es lässt sich das Resümee ziehen, dass sich sämtliche bislang ergangenen Entscheidungen auf Fälle fehlerhafter Rechtsprüfungen des Verteidigers bezogen. Wegen einer angeblich falschen Verteidigungsstrategie ist bisher noch kein Verteidiger zum Schadensersatz verurteilt worden. Ein derartiger Anspruch liegt bereits deshalb fern, da es sich bei der Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie immer um eine anwaltliche Tätigkeit mit stark prognostischem Charakter handelt. Hier ist dem Verteidiger regelmäßig ein weitreichender Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zuzugestehen. Dieser hindert den Kläger bereits am substanziierten Vortrag einer Pflichtverletzung.

Anmerkungen

[1]

A.A. unter Hinweis auf die analoge Anwendbarkeit des § 1360a Abs. 4 S. 2 BGB Zieger/Nöding Rn. 172. Zieger/Nöding übersieht dabei, dass ein Ehegatte, anders als der Minderjährige einen wirksamen Anwaltsvertrag schließen kann.

[2]

Palandt- Sprau § 819 Rn. 4 m.w.N.

[3]

Unabhängig von der Frage des wirksamen Abschlusses eines Anwaltsvertrages durch den jugendlichen Beschuldigten kann dieser dem Verteidiger wirksam Vollmacht erteilen. Er hat das Recht, selbst einen Verteidiger als Beistand zu wählen, wie sich im Umkehrschluss aus § 137 Abs. 2 S. 1 StPO ergibt. Im Übrigen handelt es sich bei der Verteidigervollmacht nicht um eine Vertretungsvollmacht i.S.v. § 167 BGB, sondern um eine Beistandsvollmacht.

[4]

Eine schriftliche Vertretungsvollmacht ist bspw. bei der Vertretung des Angeklagten durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung im Strafbefehls- und im Berufungsverfahren erforderlich, §§ 411 Abs. 2 S. 1, 329 Abs. 1 StPO. Allerdings genügt es, dass die dem Gericht vorgelegte Vollmachturkunde aufgrund eines mündlich erteilten Auftrags des Angeklagten vom Verteidiger für diesen mit eigenem Namen unterzeichnet ist, da die Ermächtigung, die Vollmachturkunde zu unterzeichnen, auch mündlich erteilt werden kann, vgl. OLG Dresden 3 Ss 336/12. Dies wird jedoch neuerdings von einer Reihe von Obergerichten bestritten, vgl. nur OLG Hamburg StV 2018, 151. Der Verteidiger sollte auch hier den sicheren Weg beschreiten und es nicht auf einen Streit hierüber ankommen lassen.

[5]

LG Cottbus StraFo 2002, 233; LG Oldenburg StV 1990, 59.

[6]

Meyer-Goßner/Schmitt § 302 Rn. 32.

[7]

Art. 13 DSGVO.

[8]

www.anwaltverein.de.

[9]

Vgl. Röth StraFo 2012, 354.

[10]

Vgl. Schöttle BRAK-Mitteilung 3/2018, 118.

[11]

Nicht richtig ist daher der Vorschlag einer formularmäßige Beschränkung der Haftung auf 500.000 € bei Bockemühl- Bockemühl 2. Teil Kapitel 1 B. Mandatsübernahme Rn. 25. Im Übrigen erstreckt sich die im dortigen Muster enthaltene Haftungsbeschränkung entgegen dem Gesetz auch auf grob fahrlässige und selbst auf vorsätzliche Schadensverursachungen.

[12]

Feuerich/Weyland § 52 Rn. 13.

[13]

Feuerich/Weyland § 52 Rn. 13.

[14]

Z.B. Bockemühl- Bockemühl 2. Teil Kapitel 1 B. Mandatsübernahme Rn. 28, der die Verjährungsfrist auf 2 Jahre nach Beendigung des Auftrags begrenzen will.

[15]

Feuerich/Weyland § 52 Rn. 12 m.w.N.

[16]

Feuerich/Weyland § 52 Rn. 12.

[17]

Die Formerfordernis des § 3a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung.

[18]

LG Düsseldorf Beschl. v. 19.7.2005, X Qs 92/05; LG Konstanz Beschl. v. 1.7.2008, 2 Qs 27/08; a.A. LG Düsseldorf Beschl. v. 5.7.2007, 14 Qs 65/07.

[19]

Dahs Rn. 1.

[20]

Bosbach Rn. 10.

[21]

BGHSt 30, 255, 257.

[22]

OLG Hamburg StV 2004, 298 ( Ventzke ).

[23]

BGHSt 51, 298; bestätigt von BVerfG 2 BvR 2044/07, Urt. v. 15.1.2009, mit beachtlicher Kritik im Sondervotum.

[24]

Rudolf von Jhering Geist des römischen Rechts Teil 2 S. 471 f.

[25]

Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 176 m.w.N., Rn. 178.

[26]

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