Olaf Klemke - Einführung in die Praxis der Strafverteidigung

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Einführung in die Praxis der Strafverteidigung: краткое содержание, описание и аннотация

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In der 4. Auflage wurde das Handbuch aktualisiert und erweitert. Speziell auf die Bedürfnisse von Berufsanfängern zugeschnitten, vermittelt es anschaulich den Kernbereich der Verteidigertätigkeit – von der Annahme des Mandats bis zur Rechtsmittelinstanz.
Das Praxishandbuch führt souverän durch alltägliche Probleme bei der Verteidigung und gibt wertvolle Antworten im Bereich der Verteidigertaktik.
Zahlreiche Vertiefungshinweise auf Literaturangaben ermöglichen eine gezielte Klärung von Detailfragen. Zudem wurde die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt und eingearbeitet. Die zahlreichen aktualisierten Musterschriftsätze, z.B. von Verteidigerschreiben, Anträgen usw., bieten gute Anhaltspunkte für die anspruchsvolle Verteidigertätigkeit.

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aa) Die Schwere der Tat

102

Die Schwere der Tat ergibt sich aus der Höhe der zu erwartenden Strafe oder der Schwere der Maßregel oder den sonstigen Auswirkungen der verhängten Sanktionen auf das Leben des Angeklagten.[19] Entscheidend ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller vom Tatrichter zu verhängenden Sanktionen. Dabei sind auch außerstrafrechtliche Nebenfolgen zu berücksichtigen, z.B. der drohende Verlust von Beamtenrechten, der Approbation als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker, der Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft, die Ausweisung eines Ausländers.[20]

103

In der Rechtsprechung wird überwiegend angenommen, dass bei einer Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr mit oder ohne Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist.[21] Beulke vertritt die Auffassung, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung wegen der Schwere der Tat immer bereits dann vorliegt, wenn überhaupt die Verhängung von Freiheitsstrafe zu erwarten ist.[22]

Dem ist zu folgen. Die Verbüßung von Freiheitsstrafe ist immer ein gravierender Einschnitt in das Leben des Betroffenen und seiner Angehörigen. Eine solche Strafe sollte daher aus rechtsstaatlichen Gründen nur in einem Verfahren verhängt werden, in dem durch die Bestellung eines Verteidigers die Waffengleichheit wenigstens in einem bescheidenen Umfang hergestellt ist. Ohne Belang ist dabei, ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Widerruf der Aussetzung ist schließlich theoretisch nie auszuschließen.

104

Nach der Änderung des GVG durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz ist das Schöffengericht nunmehr für Vergehen mit einer Straferwartung von mehr als zwei und bis zu vier Jahren zuständig, §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 25 Nr. 2 GVG. In Verfahren vor dem Schöffengericht ist daher nunmehr immer ein Verteidiger zu bestellen.[23]

105

In der Rspr. wird z.T. vertreten, dass der „Grenzwert“ von einem Jahr auch in Jugendstrafverfahren gilt.[24] Demgegenüber setzt sich immer mehr die Ansicht durch, dass immer ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn die Verhängung von Jugendstrafe zu erwarten ist.[25] Dieser Auffassung ist beizutreten. Die oben dargelegten Überlegungen zur generellen Notwendigkeit der Verteidigung bei zu erwartender Verhängung von Freiheitsstrafe treffen hier im besonderen Maße zu.

106

Bei der Prüfung, ob die Schwere der Tat die Bestellung eines Pflichtverteidigers gebietet, sind auch schwerwiegende Nachteile für den Angeklagten durch Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung und ausgesetzter Strafreste zu berücksichtigen.[26]

bb) Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage

107

Ob die Schwierigkeit der Sache die Rechts- oder aber die Sachlage betrifft, kann im Einzelfall schwierig zu entscheiden sein. Da es auf die Unterscheidung nicht ankommt, werden beide Problembereiche gemeinsam behandelt. Von einer schwierigen Sach- oder Rechtslage ist auszugehen, wenn ein Nebenkläger oder die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt haben.[27] Dies gilt generell, wenn verschiedene Gerichtsinstanzen oder aber die Staatsanwaltschaft auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite divergierende Rechtsauffassungen vertreten.[28] Hat eine sachgerechte Verteidigung Anlass, einen Befangenheitsantrag zu erwägen und ist diese Möglichkeit nach Aktenlage absehbar, gebietet die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers.[29] Auch wenn schwierige Fragen materiell-rechtlicher Art zu entscheiden sind, z.B. die Anwendung von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen, die Frage der Versuchsstrafbarkeit oder das Bestehen einer Garantenstellung, ist ein Verteidiger zu bestellen.[30] Die Problematik eines etwaigen Beweisverwertungsverbotes kann ein nichtverteidigter Angeklagter ebenfalls nicht bewältigen.[31]

108

Von einer schwierigen Sach- oder Rechtslage ist ganz allgemein immer dann auszugehen, wenn eine beweisrechtliche Problematik vorliegt, die ohne die dem Verteidiger vorbehaltene vollumfängliche Aktenkenntnis nicht gelöst werden kann.[32] Dies kommt z.B. in Betracht, wenn das Wiedererkennen durch Zeugen zu beurteilen[33] oder ein Sachverständiger hinzugezogen worden ist.[34]

cc) Exkurs: Das „Recht“ des Beschuldigten auf Akteneinsicht

109

Diese Ansicht greift zu kurz. Abgesehen von Fällen vollumfänglich geständiger Angeklagter in ausgesprochenen Bagatellsachen[35] ist aus dem Gesichtspunkt der sonst fehlenden Akteneinsicht stets die Notwendigkeit der Verteidigung herzuleiten. Die Führung einer Verteidigung ohne vorherige Akteneinsicht setzt den Verteidiger dem Vorwurf aus, grob fahrlässig agiert zu haben. Nur die Einsicht in die Verfahrensakten kann dem Beschuldigten die Kenntnis von den ihn belastenden Tatsachen und Beweismitteln verschaffen. Sie stellt nicht nur die Waffengleichheit gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht hinsichtlich des Informationsstandes her, sondern ist vor allem die Voraussetzung, dem Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren.[36] Wenn schon der professionelle Verteidiger der Akteneinsicht bedarf, ist nicht einzusehen, warum sich der nichtverteidigte Angeklagte ohne diese Informationsbasis verteidigen können soll. Das Gesetz gewährte nach altem Recht nur dem Verteidiger ein vollumfängliches Recht auf Akteneinsicht. Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, durften lediglich nach § 147 Abs. 7 StPO Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet wurde und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstanden. Insoweit galt: Die Erteilung von Auskünften ist nicht einmal ansatzweise geeignet, die für eine sachgerechte Verteidigung in der Hauptverhandlung erforderliche Parität des Wissens herzustellen. Auch die Erteilung von Abschriften gibt hierfür keine Gewähr, zudem das Gesetz über deren Umfang schweigt. Lüderssen ist der Ansicht, der Beschuldigte habe nach § 147 Abs. 7 StPO ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Gerichtes über die Erteilung von Auskünften und Abschriften aus den Akten.[37] Zweierlei bleibt hierbei jedoch unbeachtet: Zum einen ermöglicht auch eine noch so ermessensfehlerfreie Ablehnung der Erteilung von Auskünften und Abschriften dem Beschuldigten mangels Information nicht, seine Verteidigung sachgerecht vorzubereiten. Zum anderen kennt dieser mangels einer flankierenden gesetzlichen Belehrungspflicht noch nicht einmal sein „Recht“, die Gewährung von Informationen nach § 147 Abs. 7 StPO zu beantragen. Mangels Belehrung lief dieses „Recht“ also von vornherein leer. Zwar hat der Beschuldigte nunmehr nach § 147 Abs. 4 StPO ein eigenes Recht auf Akteneinsicht. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt der Gefährdung des Untersuchungszwecks und entgegenstehender schutzwürdiger Interessen. Vor allem sieht das Gesetz nach wie vor keine Belehrung des Beschuldigten über sein Recht vor. Daher ist i.d.R. – von den o.g. Ausnahmen einmal abgesehen – die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Nur dies gewährleistet rechtliches Gehör, Waffengleichheit und damit ein faires, rechtsstaatliches Verfahren.

dd) Verteidigungsunfähigkeit

110

Die Unfähigkeit, sich selbst angemessen zu verteidigen, muss nicht in der Person des Angeklagten begründet sein (z.B. bei einer Aidserkrankung oder einer Betäubungsmittelabhängigkeit).[38] Sie kann auch auf verfahrensrechtlichen Besonderheiten beruhen. So darf bei einem nicht nur unerheblichen Vorwurf ein jugendlicher Angeklagter nicht ohne Verteidiger belassen werden, wenn sich der Mitangeklagte eines Wahlverteidigers bedient.[39] Dies ist auch für erwachsene Angeklagte anerkannt, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich die Angeklagten gegenseitig belasten könnten. Dann gebietet das im Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens wurzelnde Prinzip der Waffengleichheit, dem nichtverteidigten Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen.[40]

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