Olaf Klemke - Einführung in die Praxis der Strafverteidigung

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In der 4. Auflage wurde das Handbuch aktualisiert und erweitert. Speziell auf die Bedürfnisse von Berufsanfängern zugeschnitten, vermittelt es anschaulich den Kernbereich der Verteidigertätigkeit – von der Annahme des Mandats bis zur Rechtsmittelinstanz.
Das Praxishandbuch führt souverän durch alltägliche Probleme bei der Verteidigung und gibt wertvolle Antworten im Bereich der Verteidigertaktik.
Zahlreiche Vertiefungshinweise auf Literaturangaben ermöglichen eine gezielte Klärung von Detailfragen. Zudem wurde die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt und eingearbeitet. Die zahlreichen aktualisierten Musterschriftsätze, z.B. von Verteidigerschreiben, Anträgen usw., bieten gute Anhaltspunkte für die anspruchsvolle Verteidigertätigkeit.

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Auftraggeber

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers› I. Der Wahlverteidiger› 5. Daten der Verfahrensbeteiligten

5. Daten der Verfahrensbeteiligten

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Vorteilhaft ist es auch, auf einem gesonderten Bogen, am besten dem sog. Aktenvorblatt, die Daten, insbesondere die Adressen, Telefon- und Telefaxverbindungen sowie die Aktenzeichen der Verfahrensbeteiligten, also der Polizeidienststelle, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zu vermerken. Der Name des Sachbearbeiters bei Polizei und Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichtsvorsitzenden und die Telefondurchwahl sollten ebenfalls aufgenommen werden. Dies alles erspart später längeres Suchen in den Akten. Diese Daten sollten natürlich ständig aktualisiert werden, selbstverständlich immer unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung.

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers› I. Der Wahlverteidiger› 6. Erklärungen über die Entbindung von der Schweigepflicht

6. Erklärungen über die Entbindung von der Schweigepflicht

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Der Mandant ist zu veranlassen, seinen Verteidiger gegenüber eventuell von diesem bereits im Ermittlungsverfahren zu hörenden Zeugen sowie gegenüber den Verteidigern von Mitbeschuldigten von der anwaltlichen Schweigepflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA) zu entbinden. Erst eine solche – vom Mandanten jederzeit widerrufliche – Entbindungserklärung ermöglicht es dem Verteidiger, mit Zeugen zu sprechen und Informationen mit anderen am Verfahren beteiligten Verteidigern auszutauschen. Sie verschafft der Verteidigung eine breitere Informations- und damit Entscheidungsgrundlage. Ohne eine Entbindung durch den Mandanten bringt sich der Verteidiger in die Gefahr der anwaltsgerichtlichen Verfolgung wegen Verletzung seiner Berufspflichten oder sogar der strafrechtlichen Verfolgung wegen Verrates von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB). Auch hier sollte der Verteidiger die alte Binsenweisheit des Anwalts beherzigen: „Der schlimmste Feind des Anwalts ist der eigene Mandant!“

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Muster 3: Entbindung des Verteidigers von der anwaltlichen Schweigepflicht

In dem Ermittlungsverfahren

gegen: …

AZ: …

entbinde ich meinen Verteidiger, Rechtsanwalt A aus B, gegenüber den Verteidigern etwaiger Mitbeschuldigter sowie gegenüber möglichen Zeugen und sonstigen Auskunftspersonen von der anwaltlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Mir ist bekannt, dass ich diese Entbindungserklärung jederzeit widerrufen kann.

Ort, Datum

Auftraggeber

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers› I. Der Wahlverteidiger› 7. Mandatsbedingungen

7. Mandatsbedingungen

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Um die Rechte und Pflichten aus dem Anwaltsvertrag möglichst klar zu regeln, ist es ratsam, Gegenstand und Umfang des angenommenen Mandates sowie die Modalitäten der Durchführung des Vertragsverhältnisses schriftlich zu fixieren und dies von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen. Da eine individuelle Aushandlung und Niederschrift der vertraglichen Vereinbarungen bei jedem Mandat zu umständlich und zeitaufwändig wäre, bietet es sich an, dem Mandanten vorformulierte allgemeine Mandatsbedingungen zu offerieren. Solche Mandatsbedingungen dürfen nicht Bestandteil der Vollmacht sein, denn sie betreffen die interne Beziehung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten und sind damit für Dritte tabu.

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Durch vorformulierte Mandatsbedingungen kann auch die zivilrechtliche Haftung des Verteidigers für Fehler bei der Mandatsbearbeitung beschränkt werden. Eine solche Haftungsbeschränkung ist allerdings durch individuelle Vereinbarung im größerem Umfang möglich.

25

Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO kann die Haftung durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränkt werden. Da die Mindestversicherungssumme derzeit gem. § 51 Abs. 4 BRAO 250.000 € beträgt, kann die Haftung auf eine Million Euro begrenzt werden.[11] Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Haftungsbeschränkung ist nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BRAO jedoch, dass insoweit Versicherungsschutz besteht.

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Durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall kann die Haftung gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO der Höhe nach darüber hinausgehend auf die Mindestversicherungssumme, also auf 250.000 €, beschränkt werden. Durch eine solche individuelle Vereinbarung lässt sich die Haftungsbeschränkung zudem auf alle Fälle fahrlässiger Schadensverursachung, also einschließlich der Fälle grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, erstrecken.

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Auch die Handelndenhaftung kann gem. § 52 Abs. 2 S. 2 BRAO durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne Mitglieder der Sozietät, die das Mandat bearbeiten, beschränkt werden. Voraussetzung für diese Haftungsbeschränkung ist allerdings, dass die Mitglieder der Sozietät, auf welche die Haftung beschränkt werden soll, namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung des Mandanten muss weiterhin von diesem unterzeichnet sein und darf keine anderen Erklärungen enthalten, § 52 Abs. 2 S. 3 BRAO. Das letzte Erfordernis wird von der h.M. dahin ausgelegt, dass die Zustimmungserklärung bspw. nicht in der Vollmachturkunde enthalten sein darf.[12] Die Haftung darf allerdings nur auf „echte“ Sozien, also nicht auf einen angestellten Anwalt oder einen freien Mitarbeiter beschränkt werden.[13]

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Nicht möglich ist eine Haftungsbeschränkung dahin, die Verjährungsfrist durch vorformulierte Mandatsbedingungen abzukürzen, wenn auch einige Handbücher derartige Formulierungsvorschläge für Mandatsbedingungen enthalten.[14] Die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche beträgt gem. § 195 BGB regelmäßig und gem. § 199 Abs. 1 BGB kenntnisabhängig 3 Jahre. Schadensersatzansprüche, die u.a. auf der Verletzung der persönlichen Freiheit beruhen, verjähren nach § 199 Abs. 2 BGB nach 30 Jahren ab Begehung der Pflichtverletzung. Eine Verkürzung durch vorformulierte Mandatsbedingungen scheitert an § 305c BGB, da der Mandant nicht mit einer solchen Klausel rechnet.[15] Dem steht auch § 52 BRAO entgegen, der lediglich eine formularmäßige Beschränkung der Höhe der Haftungsansprüche und eine solche auf die Person des handelnden Sozius zulässt, zur Frage der Erleichterung der Verjährung jedoch keine Regelung enthält. Möglich ist jedoch eine individualvertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist für fahrlässig verursachte Schäden.[16]

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Muster 4: Mandatsbedingungen

Herr/Frau A (Auftraggeber/Auftraggeberin)

und

Rechtsanwalt B (Verteidiger)

vereinbaren für die Verteidigung in der Strafsache/dem Ermittlungsverfahren gegen den Auftraggeber, Az.: …, folgende Mandatsbedingungen:

Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist auf 1 Million Euro beschränkt.
Zur Einlegung von Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen ist der Verteidiger nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber ihn hierzu ausdrücklich beauftragt und der Verteidiger den Auftrag angenommen hat.
Der Auftraggeber tritt hiermit etwaige Kostenerstattungsansprüche sowie Ansprüche auf Auszahlung freigewordener Sicherheitsleistungen gegenüber der Justizkasse oder sonstige Erstattungspflichtige an den Verteidiger ab. Der Verteidiger ist ermächtigt, die Abtretung dem Schuldner mitzuteilen.
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personen- und sachbezogene Daten beim Auftraggeber auf EDV-Anlagen und sonstigen elektronischen Datenträgern und in Papierform gespeichert werden.

(Für Sozietäten zusätzlich:

Für etwaige Schadensersatzansprüche aus dem Mandatsverhältnis haftet dem Auftraggeber ausschließlich Rechtsanwalt A)

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