Olaf Klemke - Einführung in die Praxis der Strafverteidigung

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Einführung in die Praxis der Strafverteidigung: краткое содержание, описание и аннотация

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In der 4. Auflage wurde das Handbuch aktualisiert und erweitert. Speziell auf die Bedürfnisse von Berufsanfängern zugeschnitten, vermittelt es anschaulich den Kernbereich der Verteidigertätigkeit – von der Annahme des Mandats bis zur Rechtsmittelinstanz.
Das Praxishandbuch führt souverän durch alltägliche Probleme bei der Verteidigung und gibt wertvolle Antworten im Bereich der Verteidigertaktik.
Zahlreiche Vertiefungshinweise auf Literaturangaben ermöglichen eine gezielte Klärung von Detailfragen. Zudem wurde die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt und eingearbeitet. Die zahlreichen aktualisierten Musterschriftsätze, z.B. von Verteidigerschreiben, Anträgen usw., bieten gute Anhaltspunkte für die anspruchsvolle Verteidigertätigkeit.

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Mit der Verteidigervollmacht sollte der Mandant dem Verteidiger nur die unbedingt erforderlichen, im Gesetz nicht ohnehin zwingend vorgesehenen, Befugnisse erteilen, nämlich:

die Vertretungsvollmacht in Strafbefehlssachen (§ 411 Abs. 2 S. 1 StPO) und Berufungsverfahren (§ 329 Abs.1 S. 1 StPO) sowie in den Fällen, in denen der Angeklagte von der Verpflichtung, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, entbunden wurde (§§ 233, 234 StPO),
die Befugnis, von der Staatskasse erstattete Auslagen und Kosten sowie frei gewordene Sicherheiten in Empfang zu nehmen,
die Ermächtigung, den Mandanten im Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, einschließlich des Betragsverfahrens, zu vertreten,
die Bevollmächtigung, Untervollmacht zu erteilen.

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Selbst die Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme eines Rechtsmittels (§ 302 Abs. 2 StPO) muss nicht in die Vollmacht aufgenommen werden. Sie kann zum einen sogar fernmündlich erteilt werden. Zum anderen muss sie sich immer auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen. Die bei der Übernahme des Mandats erteilte Verteidigervollmacht kann deshalb i.d.R. keine ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme eines Rechtsmittels enthalten.[6] Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn das Rechtsmittel bei der Übernahme des Mandats bereits eingelegt war.

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Überregulierungen im Vollmachtformular bringen keinen Gewinn an Sicherheit, sondern stellen allenfalls unnötige potentielle Gefahrenquellen dar.

16

Muster 1: Verteidigervollmacht

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin/Rechtsanwälten...

erteile ich in der Strafsache/in dem Ermittlungsverfahren

AZ: …

Vollmacht, mich in allen Instanzen zu verteidigen bzw. zu vertreten, und zwar auch in meiner Abwesenheit.

Die Vollmacht gewährt unter Anerkennung aller gesetzlichen Befugnisse nach der StPO bzw. des OWiG das Recht,

in allen Instanzen des Straf- oder Bußgeldverfahrens als mein Verteidiger und/oder Vertreter gerichtlich und außergerichtlich zu handeln und aufzutreten
Untervollmacht – auch nach § 139 StPO – zu erteilen
Strafantrag und Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO zu stellen, Privat-, Neben- oder Widerklage zu erheben und die jeweiligen Anträge zurückzunehmen
Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen und zurückzunehmen
Gelder, Wertsachen, Kosten, Sicherheitsleistungen usw. mit rechtlicher Wirkung für und gegen mich in Empfang zu nehmen und Quittungen zu erteilen
Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu stellen
mich in der Hauptverhandlung in allen nach der StPO bzw. dem OWiG zulässigen Fällen (§§ 234, 329 Abs. 1 Satz 1, 350 Abs. 2 Satz 1, 411 Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 73, 74 OWiG) zu vertreten
mich in dem Verfahren nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen einschließlich des Verfahrens nach §§ 10,13 StrEG zu vertreten.

Ort, Datum

Auftraggeber

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers› I. Der Wahlverteidiger› 4. Mandantendaten

4. Mandantendaten

17

Die seit dem 25. Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) spielt neben dem für den Rechtsanwalt/Verteidiger maßgeblichen Berufsrecht eine erhebliche Rolle bei der Verarbeitung von Mandantendaten. Üblicherweise werden diese Daten nach Aufnahme in einer digitalen Akte gespeichert bzw. in eine Papierhandakte aufgenommen.

Nach § 50 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Danach ist er nicht nur berechtigt, sondern sogar gesetzlich verpflichtet, die Daten seiner Mandanten unter Berücksichtigung der DSG-VO zu erfassen, zu bearbeiten und für eine bestimmte Zeitdauer aufzubewahren.

Die Erhebung bestimmter Daten und Fakten beim Auftraggeber zu Beginn des Mandats ist zwangsläufig und ihre Notwenigkeit drängt sich auch dem Mandanten ohne Weiteres auf. Gleichwohl verlangt Art. 13 DS-GVO, den Mandaten als „betroffene Person“ eine Reihe von Informationen[7] zu erteilen, die bspw. im Zusammenhang mit der Vollmachterteilung auf einem Merkblatt übergeben werden können. Entsprechende Formulare werden u.a. vom Deutschen Anwaltverein (DAV) auf dessen Homepage als Download zur Verfügung gestellt.[8]Nur die Erfüllung der Informationspflichten führt zu einer ordnungsgemäßen Datenerhebung. Es bietet sich bereits aus Gründen der Effektivität, Konzentration und Übersichtlichkeit an, die bereits oben angesprochenen Belehrungen nach §§ 312b ff. BGB in diese Datenschutzhinweise mit aufzunehmen und sich deren Erteilung quittieren zu lassen, etwa im Rahmen der Einbeziehung Allgemeiner Mandatsbedingungen in den Anwaltsvertrag.

18

Unter Berücksichtigung der DSG-VO empfiehlt es sich, alle den Mandanten betreffenden und für die sachgerechte Mandatsbearbeitung erforderlichen Daten auf einem Bogen aufzunehmen. Es müssen auf jeden Fall die „Pflichtangaben zur Person“(§ 111 OWiG) notiert werden. Es sind auch sämtliche Kommunikationsverbindungenfestzuhalten, damit in Eilfällen umgehend Kontakt mit dem Mandanten aufgenommen werden kann. Es ist ferner vorteilhaft, die Angaben zu notieren, welche für eventuelle Rechtsfolgen, insbesondere für die Berechnung der Tagessatzhöhe einer etwaigen Geldstrafe, von Bedeutung sein können. Dies betrifft das Nettoeinkommen des Mandanten, etwaige Unterhaltsverpflichtungen und besondere finanzielle Belastungen. Da die Nebenfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung den Mandaten oft härter treffen als die eigentliche Strafe, empfiehlt es sich, spezifische Indikatoren für ein ggf. sich anschließendes berufs- oder verwaltungsrechtliches Verfahren schon im Mandantenaufnahmebogen als Merkposten zu erfassen. Solche Indikatoren können beruflicher Natur sein oder auch den Freizeitbereich betreffen, wie eine drohende Gewerbeuntersagung oder der drohende Widerruf des Jagdscheins.[9]

19

Muster 2: Mandantenaufnahmebogen

Mandant:

Herr/Frau:
Anschrift:
gesetzlicher Vertreter:
Telefon privat:
Mobiltelefon:
Fax:
Telefon Arbeitsstelle:
E-Mail-Adresse:
Abweichende Postanschrift:
Geburtstag und -ort:
Familienstand:
Staatsangehörigkeit:
Ausgeübter Beruf:
ggf. Indikatoren für Folgeverfahren oder außerstrafrechtliche Rechtsfolgen:

Abweichender Rechnungsempfänger:

Herr/Frau/Rechtsschutzversicherung:
Anschrift:
Telefon:
Fax:
Versicherungsschein-Nr.:
Schaden-Nr.:

Ich möchte über alle wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen von meinem Verteidiger ausschließlich per

verschlüsselter E-Mail[10]:
Telefax:
Post
unter „persönlich/vertraulich“

unterrichtet werden.

Mit meiner Unterschrift bestätige ich das Merkblatt „Hinweise zur Datenverarbeitung“ und die Belehrungen über mein Widerrufsrecht als Verbraucher gemäß §§ 312b ff. BGB erhalten zu haben.

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