Kerstin Tillmanns - Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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Die Konzeption:
Dieser neue Klausurenkurs mit Repetitorium gibt dem Leser einen verlässlichen Leitfaden zur Vorbereitung auf die Klausuren aus dem Arbeitsrecht im Staatsexamen und in der Schwerpunktbereichsprüfung an die Hand. Typische Musterklausuren aus dem Individualarbeitsrecht mit Bezügen zum Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht werden exemplarisch und realitätsnah gelöst, auch mit dem Ziel der Einarbeitung in die Technik der Fallbearbeitung und der Einübung typischer Argumentationsmuster.
Vorüberlegungen und eine vorangestellte knappe Lösungsskizze dienen der raschen ersten Orientierung. Die Entstehung der Lösung kann anhand von im Gutachtenstil ausformulierten Musterlösungen sodann Schritt für Schritt nachvollzogen werden. Auf jede Falllösung folgt ein Abschnitt «Repetitorium», in dem das Wichtigste zu besonders klausurrelevanten Problemen zusammengefasst und somit die Möglichkeit der vertiefenden Wiederholung eröffnet wird.
Die in diesem Band enthaltenen 10 Fälle und die ihnen zugeordneten Repetitorien vermitteln den Kernbestand des arbeitsrechtlichen Wissens und decken damit die prüfungsrelevanten Fragenkreise zu einem erheblichen Teil ab.

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R kann grundsätzlich das Bruttoentgelt einklagen. Auch etwaige Zinsen berechnen sich aus dem Brutto.[4]

Allerdings könnte der Anspruch ab dem 1.12.2018 infolge des von G ausgeübten Widerrufs erloschen sein. Dies setzt voraus, dass G eine entsprechende Widerrufserklärung abgegeben hat (A.), ihm ein Widerrufsrecht zustand (B.) und er den Widerruf wirksam ausgeübt hat.

A. Widerrufserklärung

G hat den Widerruf in dem an R gerichteten Schreiben erklärt. Dieses ist R auch zugegangen.

B. Widerrufsrecht

46

G müsste weiter ein Recht zustehen, die in Satz 1 der Klausel 3.2. des Arbeitsvertrages versprochene Zulage zu widerrufen. Ein solches kann sich nur aus Satz 2 dieser Klausel ergeben. Fraglich ist jedoch, ob Satz 2 der Klausel 3.2. wirksam ist. Möglich ist insbesondere, dass diese Klausel wegen eines Verstoßes gegen die §§ 305 ff. BGB unwirksam ist.

Exkurs/Vertiefung:Ein Verstoß kommt nur in Betracht, wenn der zeitliche Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB eröffnet ist. Dies könnte hier fraglich sein, weil diese Bestimmungen erst mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in das BGB aufgenommen wurden,[5] der Arbeitsvertrag aber schon am 14.12.1999 geschlossen wurde. Hierzu bestimmt jedoch Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB, dass die §§ 305 ff. BGB ab dem 1.1.2003 auch für alle Dauerschuldverhältnisse gelten, die bereits vor dem 1.1.2002 begründet wurden (sog. Altverträge).

Vor Einfügung der §§ 305 ff. BGB galt das AGB-Gesetz, welches nach seinem § 23 I auf Arbeitsverträge keine Anwendung fand. Das BAG nahm dennoch eine Kontrolle arbeitsvertraglicher Klauseln durch zivilrechtliche Generalklauseln vor. Mit der Einführung der §§ 305 ff. BGB hat sich tendenziell die Kontrolle arbeitsvertraglicher Klauseln verschärft. Arbeitgebern, die – wie G – von diesen verschärften Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nichts wissen konnten, gewährt das BAG grundsätzlich Vertrauensschutz: Ihre unwirksamen Alt-Klauseln können durch ergänzende Vertragsauslegung „gerettet“ werden[6] oder der Arbeitnehmer hat dem Angebot des Arbeitgebers, die Alt-Klausel auf das zulässige Maß zu reduzieren, zuzustimmen.[7]

Nach dem Bearbeitervermerk ist hierauf jedoch nicht einzugehen. Es soll auch auf den hier vorliegenden Altvertrag das heutige Recht angewandt werden.

47

Der Widerrufsvorbehalt müsste wirksam vereinbart worden sein. Nach Ansicht des BAG sind Widerrufsvorbehalte grundsätzlich zulässig. Die Klausel in 3.2. Satz 2 des Arbeitsvertrages könnte jedoch gem. §§ 307, 308 Nr. 4 BGB unwirksam sein.

I.

Das setzt voraus, dass die §§ 305 ff. BGB auf den Vertrag anwendbar sind.

1.

Gem. § 310 IV 2 BGB findet die AGB-Kontrolle auf Arbeitsverträge Anwendung, allerdings sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.

2.

Es müsste sich weiter um einen kontrollfähigen Klauseltyp gehandelt haben.

a)

Das wäre zu bejahen, wenn es sich bei der Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, also um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung (§ 305 I 1 BGB), gehandelt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. G hat den Vertrag gesondert für R entwerfen lassen, da es sich bei R nicht um einen der von G üblicherweise beschäftigten Reitlehrer handelt, sondern R Führungsaufgaben übernehmen sollte (sog. Einmalvertrag).

b)

48

Möglich ist jedoch, dass es sich um einen Verbrauchervertraghandelt und die Klausel gem. § 310 III Nr. 2 BGB der Klauselkontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt.

aa)

G ist Unternehmer gem. § 14 BGB; er handelt in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit. Fraglich ist jedoch, ob R Verbraucher i. S. d. Norm ist. Der Begriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB definiert. Der Arbeitsvertrag ist der unselbstständigen beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers zuzuordnen. Dem Wortlaut der Norm nach ist ein Arbeitnehmer damit grundsätzlich Verbraucher. Das BAG hat die Frage der Verbrauchereigenschaft von Arbeitnehmern nicht abstrakt, also für das gesamte Arbeitsrecht einheitlich entschieden,[8] sondern stellt auf die jeweilige den Verbraucher schützende Norm ab. Für § 310 III BGB hat das Gericht die Verbraucherstellung des Arbeitnehmers bejaht. Dagegen spräche weder das allgemeine Sprachverständnis, noch eine historische Auslegung der Norm.[9]

Dass das von einem Verbraucher abgeschlossene Rechtsgeschäft einen „konsumtiven Zweck“ haben muss, d. h. dass als Verbraucher nur Personen in Betracht kommen, soweit sie als Nachfrager von Sach- oder Dienstleistungen für den privaten Verbrauch in Erscheinung treten, wie in der Literatur teilweise gefordert wird,[10] ergibt sich aus § 13 BGB nicht und ist damit auch nicht erforderlich.

bb)

Erforderlich für eine Kontrolle gemäß der §§ 306, 307 bis 309 BGB ist weiter, dass die sonstigen Voraussetzungen des § 310 III Nr. 2 BGB erfüllt sind. Als G dem R den Vertrag vorlegte, war dieser vorformuliert. R konnte auf den Vertragsinhalt keinen Einfluss mehr nehmen.

c)

Die Klausel ist wirksam gem. § 305 I BGB in den Vertrag einbezogenworden. Die Voraussetzungen der § 305 II und III BGB müssen gem. § 310 IV 2 BGB nicht vorliegen, d. h. die Klausel muss lediglich nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln (§§ 145 ff. BGB) Vertragsbestandteil geworden sein. Hier wurde die Klausel unmittelbar Teil des Vertrages.

3.

49

Die Klausel könnte gem. §§ 307, 308 Nr. 4 BGB unwirksam sein.

a)

Materiell darf eine Klausel nur einer Kontrolle nach den §§ 307 I, II, 308 f. BGB unterzogen werden, wenn gem. § 307 III 1 BGB durch sie „ von Rechtsvorschriften abweichendeoder diese ergänzende Regelungenvereinbart“ wurden. Es ist nicht Sinn der AGB-Kontrolle, das geltende Recht zu überprüfen. Dabei sind unter „Rechtsvorschriften“ auch allgemeine Grundsätze des Zivilrechts zu verstehen.[11]

Nach Ansicht des BAG verstößt der Widerrufsvorbehalt gegen den Grundsatz pacta sunt servanda . Dies ist allerdings fraglich, denn auch der Widerrufsvorbehalt ist Teil des pactums . Das Leistungsversprechen des Arbeitgebers beinhaltete bezüglich der Zulage nie mehr als eine Zahlung unter Vorbehalt.

Nach Ansicht des BAG darf der Arbeitgeber jedoch bezüglich typischer Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis das Entstehen der vertraglichen Bindung gar nicht erst verhindern. Es dürfe nicht sein, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die vollständige Erbringung der geschuldeten Leistung verlangen, aber seinerseits über die von ihm geschuldete Leistung disponieren könne.[12]

Dagegen spricht wiederum, dass das geltende Recht genau dies in § 315 BGB gestattet. Nach dieser Vorschrift könnte sogar die gesamte Hauptleistungspflicht der Bestimmung durch ihren Schuldner überlassen bleiben, wobei der Schuldner diese Bestimmung dann grundsätzlich nach billigem Ermessen zu treffen hat. Auf diesen Einwand geht das BAG nicht ein.

Gegen ihn ließen sich die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten gem. § 310 IV 2 BGB anführen. § 315 BGB ist Ausfluss der Privatautonomie. Diese muss im Arbeitsrecht jedoch zurücktreten, insbesondere wenn es um die Widerruflichkeit von Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien geht.[13]Denn die Möglichkeit, die Zulage zu widerrufen, beeinträchtigt die Interessen des Arbeitnehmers grundlegend. Das ist auch anzunehmen, wenn es sich bei der unter einem Vorbehalt stehenden Leistung nicht um die eigentliche Grundvergütung, sondern um eine monatliche Zulage handelt. Auch eine solche Zulage stellt für den Arbeitnehmer laufendes Arbeitsentgelt und damit zumeist seine einzige relevante Einkommensquelle dar.

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