Martin Löhnig - Einführung in das Zivilrecht

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Die Neuauflage:
Mit der Neuauflage wird das bewährte Lehrbuch auf den Stand von Januar 2012 gebracht. Neben einer kurzen Einführung in die «juristische Allgemeinbildung» eignen sich die Kapitel besonders zur begleitenden Lektüre zu den Vorlesungen Grundkurs Zivilrecht, BGB Allgemeiner Teil und Schuldrecht Allgemeiner Teil mit Kaufrecht.
Die Konzeption:
Ein sinnvoller Einstieg in das Studium des Bürgerlichen Rechts muss zwangsläufig über das erste Buch des BGB (Allgemeiner Teil) hinausgreifen. Ausgehend von zahlreichen Fällen und anschaulichen Beispielen befasst sich diese Einführung deshalb nicht nur mit den wichtigsten Regelungsbereichen des Allgemeinen Teils, sondern auch mit den grundlegenden, für das Verständnis des zivilrechtlichen Gesamtsystems unerlässlichen Fragen des Schuldrechts (Erfüllung, Leistungsstörungen, vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, gesetzliche Schuldverhältnisse) und des Sachenrechts (Lehre von Eigentum und Besitz, dingliche Verfügungsgeschäfte).
Dem Studienanfänger werden so die Begriffe, Rechtstechniken und Regelungszusammenhänge des Zivilrechts vermittelt und gleichzeitig ein problemorientierter Zugang zum Verständnis des bürgerlichen Rechts insgesamt eröffnet. Im Text optisch hervorgehobene didaktische Hilfen in Form von Übersichten und Schemata fördern den Lernerfolg.
Das Lernbuch ist eng verzahnt mit den Bänden «Falltraining im Zivilrecht 1 und 2» von denselben Verfassern.

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c) dass sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm nunmehr durch die Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteilentstünde (BGH NJW 2014, 1230 Rn 13).

Das Zeitelement betreffend gelten – anders als bei der Verjährung – keine festen Fristen, es kommt auf die Art des Rechts und auf die Umstände an (siehe zB für Unterhaltsansprüche BGH NJW 2007, 1273). Letztlich ist nicht die Frist entscheidend, sondern das beim Betroffenen erweckte Vertrauen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr ausüben. Der Zeitablauf allein vermag die Verwirkung nicht zu begründen (BGH NJW 2014, 1230 Rn 13).

257

Besondere Bedeutung hat die Verwirkung bei der Ausübung von Gestaltungsrechten. Hat jemand das Recht, wegen einer Vertragsverletzung des Partners den Vertrag zu kündigen, so kann er sein Kündigungsrecht verwirken, wenn er, nachdem er von der Vertragsverletzung Kenntnis erhält, eine gewisse Zeit nichts unternimmt und so bei dem Partner den Eindruck erweckt, er werde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen (vgl BGH NJW 2002, 669)

Prüfungsschema Voraussetzung der Verwirkung:

1. Der Berechtigte hat sein Recht eine Zeit lang nicht geltend gemacht, obwohl er dazu in der Lage war;
2. der Verpflichtete (oder sonst Betroffene) durfte dem Verhalten des Berechtigten bei objektiver Beurteilung entnehmen, dass er mit einer Rechtsausübung nicht mehr zu rechnen brauche;
3. der Verpflichtete hat sich auf die Nichtausübung des Rechts tatsächlich eingerichtet;
4. durch die verspätete Durchsetzung des Rechts würde dem Verpflichteten (oder sonst Betroffenen) ein unzumutbarer Nachteil entstehen;
5. die spätere Geltendmachung des Rechts ist mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren.

Literatur:

Zur Verjährung: H. Oetker , Die Verjährung. Strukturen eines allgemeinen Rechtsinstituts, 1994; K. Oppenborn , Verhandlungen und Verjährung, 2008; C. Meller-Hannich , Die Einrede der Verjährung, JZ 2005, 656; S. Blaschke , Aktuelle Probleme des Verjährungsrechts, Jura 2009, 481; L. Kähler , Vom bleibenden Wert des Eigentums nach der Verjährung des Herausgabeanspruchs, NJW 2015, 1041; F. Eichel , Verjährung in Dauerschuldverhältnissen, NJW 2015, 3265.

Zur unzulässigen Rechtsausübung/Verwirkung:

C.-W. Canaris , Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, 1971; T. Stauder , Die Verwirkung zivilrechtlicher Rechtspositionen, 1995; H.J. Wieling , Venire contra factum proprium und Verschulden gegen sich selbst, AcP 176, 334; A. Teichmann , Venire contra factum proprium – Ein Teilaspekt rechtsmissbräuchlichen Handelns, JA 1985, 497; ders ., JuS 1990, 269; R. Weber , Die Entwicklung des § 242 zum „königlichen Paragraphen“, JuS 1992, 631; J. Petersen , Die Grenzen zulässiger Rechtsausübung, Jura 2008, 759; J. Schürnbrand , Zwingender Verbraucherschutz und das Verbot unzulässiger Rechtsausübung, JZ 2009, 133.

Teil IV Der allgemeine Schutz der Rechte und Interessen

Teil IV Der allgemeine Schutz der Rechte und Interessen

Inhaltsverzeichnis

Kapitel 1 Übersicht

Kapitel 2 Der Anspruch aus unerlaubter Handlung

Kapitel 3 Die durch § 823 I geschützten Vermögensrechte

Kapitel 4 Die durch § 823 I geschützten Persönlichkeitsrechte

Kapitel 5 Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs

Kapitel 6 Der Beseitigungs- und der Unterlassungsanspruch

Kapitel 7 Schadensersatzansprüche aus Gefährdungshaftung

Kapitel 8 Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung

Teil IV Der allgemeine Schutz der Rechte und Interessen› Kapitel 1 Übersicht

Kapitel 1 Übersicht

258

Die Rechtslagen, in der sich die Personen des Zivilrechts befinden, sind individuell verschieden – je nach Art und Maß der erworbenen Rechte und der übernommenen oder auferlegten Pflichten und Risiken. Das Zivilrecht schreibt den Personen rechtliche Positionen hauptsächlich unter drei Gesichtspunkten zu.

(1) Im gesellschaftlichen Zusammenleben begegnen sich die Personen des Zivilrechts als Inhaber von Rechten und Schutzbereichen. Die Privatrechtssubjekte sind einander zur gegenseitigen Achtung dieser Positionen verpflichtet. Diese Verpflichtungen bestehen ohne Rücksicht darauf, ob sie zwischen den beteiligten Personen vereinbart wurden oder nicht, man denke an einen Verkehrsunfall oder das Herabfallen eines Dachziegels auf einen zufälligen Passanten. Das Zivilrecht bestimmt, welche Rechte und Interessen im allgemeinen gesellschaftlichen Verkehr ohne Rücksicht auf Rechtsgeschäftegegenüber jedermann geschützt sind und in welcher Weise.

(2) Das Zivilrecht überlässt es den Personen des Privatrechts in weitem Umfange, bei Überschneidungen ihrer Interessenfelder Ausgleich auf Grund vertraglicher Einigung herbeizuführen. Das Recht gewährt den Vereinbarungen Rechtsgeltung und Schutz. Unter diesem Aspekt ergeben sich Rechtswirkungen aufgrund Rechtsgeschäfts(Näheres Teil V), ausnahmsweise auch aufgrund einseitiger Erklärungen (z.B. Testament).

(3) Natürliche Personen sind miteinander durch die familiären Beziehungender Ehe, eingetragenen Partnerschaft, Eltern-/Kindschaft oder sonstigen Verwandtschaft verbunden, die als Rechtsverhältnisse besonderer Art ausgestaltet sind (Näheres in den Lehrbüchern des Familien- und Erbrechts).

Die genannten drei Bestimmungsgründe erscheinen in einem Rechtsverhältnis oft vermengt. So kann der Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch Wirkungen auslösen, die von den Parteien nicht gewollt sind, die aber vom Gesetz zur gerechten Konfliktlösung beigegeben werden. Die Rechtsbeziehungen der Familie sind in bedeutendem Umfang auch durch Verträge bestimmt, wie die Eheschließung und die Eheverträge über güterrechtliche Angelegenheiten zeigen.

Teil IV Der allgemeine Schutz der Rechte und Interessen› Kapitel 2 Der Anspruch aus unerlaubter Handlung

Kapitel 2 Der Anspruch aus unerlaubter Handlung

Inhaltsverzeichnis

1. Begriff

2. Zu den Voraussetzungen der deliktischen Haftung

3. Die Anspruchsvoraussetzungen bei § 823 I

1. Begriff

259

Ansprüche aus unerlaubter Handlung (= Delikt) bilden die Reaktion auf ein widerrechtliches Verhalten einer Person gegenüber einer anderen. Allen Tatbeständen des Deliktsrechts ist gemeinsam, dass sie eine widerrechtliche („unerlaubte“) Handlungvoraussetzen. Für die Beurteilung einer Handlung als „unerlaubt“ ist die Vorstellung maßgebend, dass die Rechtsordnung die erworbenen Rechte und schutzwürdigen Interessen einer Person gegen Beeinträchtigungen durch andere sichern will. Daher ist jedermann verpflichtet, diese Rechte und Interessen aller anderen zu achten, dh im Hinblick auf sie zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um bestimmte „Spielregeln“ einzuhalten. Wer dieser Pflicht zuwiderhandelt, handelt widerrechtlich; die Widerrechtlichkeit stellt sich somit als Pflichtwidrigkeit dar. An das deliktische Handeln knüpft das Gesetz die Rechtfolge der Pflicht zum Schadensersatz. Was unter Schadensersatz genau zu verstehen ist, werden wir später erörtern ( Rn 357 ff). Hier mag zunächst das Grundprinzip genügen, wie es in § 249 I verlautbart ist: Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Es geht um Wiedergutmachung.

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