Martin Löhnig - Einführung in das Zivilrecht

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Die Neuauflage:
Mit der Neuauflage wird das bewährte Lehrbuch auf den Stand von Januar 2012 gebracht. Neben einer kurzen Einführung in die «juristische Allgemeinbildung» eignen sich die Kapitel besonders zur begleitenden Lektüre zu den Vorlesungen Grundkurs Zivilrecht, BGB Allgemeiner Teil und Schuldrecht Allgemeiner Teil mit Kaufrecht.
Die Konzeption:
Ein sinnvoller Einstieg in das Studium des Bürgerlichen Rechts muss zwangsläufig über das erste Buch des BGB (Allgemeiner Teil) hinausgreifen. Ausgehend von zahlreichen Fällen und anschaulichen Beispielen befasst sich diese Einführung deshalb nicht nur mit den wichtigsten Regelungsbereichen des Allgemeinen Teils, sondern auch mit den grundlegenden, für das Verständnis des zivilrechtlichen Gesamtsystems unerlässlichen Fragen des Schuldrechts (Erfüllung, Leistungsstörungen, vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, gesetzliche Schuldverhältnisse) und des Sachenrechts (Lehre von Eigentum und Besitz, dingliche Verfügungsgeschäfte).
Dem Studienanfänger werden so die Begriffe, Rechtstechniken und Regelungszusammenhänge des Zivilrechts vermittelt und gleichzeitig ein problemorientierter Zugang zum Verständnis des bürgerlichen Rechts insgesamt eröffnet. Im Text optisch hervorgehobene didaktische Hilfen in Form von Übersichten und Schemata fördern den Lernerfolg.
Das Lernbuch ist eng verzahnt mit den Bänden «Falltraining im Zivilrecht 1 und 2» von denselben Verfassern.

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Beispiel:

Jemand ist Eigentümer eines Automobils, das er nur zu Vergnügungsfahrten benutzt. Sein Nachbar aber fährt jeden Tag bei Wind und Wetter 10 km weit mit dem Fahrrad zu seiner Arbeitsstätte, weil er sich kein Auto leisten kann. Man kann ohne Schwierigkeiten zu dem Ergebnis kommen, dass der Nachbar die dringlicheren Nutzungsinteressen am Automobil hat. Gleichwohl weist die Rechtsordnung demjenigen, der das Eigentum rechtmäßig erworben hat, das exklusive Nutzungsrecht zu, welches erst in extremen Sonderfällen wie § 904 durchbrochen wird.

245

Besonders wichtig ist diese Position im Hinblick auf öffentliche Interessen. Hat jemand auf seinem Grundstück ein großes Schwimmbad errichtet, in dem er einmal wöchentlich badet, während in der Gemeinde kein öffentliches Bad zur Verfügung steht, so kann man die Auffassung vertreten, die Benutzungsinteressen der vielen Einwohner der Gemeinde seien höher zu veranschlagen als das Interesse des Eigentümers an exklusiver Nutzung. Gleichwohl bleibt es bei dessen ausschließlicher Berechtigung, die er im Einklang mit dem Zuweisungsgehalt des Eigentums und mit den gesetzlich konkretisierten Gemeinwohlbindungen ausübt.

Literatur:

Zur Sozialpflichtigkeit vgl F. Kübler , Eigentum und Verantwortung, 1968 und AcP 159, 236; W. Leisner , Sozialbindung des Eigentums, 1972; U. Hösch , Eigentum und Freiheit, 2000.

2. Das Schikaneverbot, § 226

246

Die Grenzen der subjektiven Rechte behandelt das BGB teils in relativ eng gefassten Vorschriften, teils in Form sehr allgemeiner Prinzipien, die der konkretisierenden Interpretation bedürfen. Zu den engen Tatbeständen gehört § 226: Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann , einem anderen Schaden zuzufügen. Nicht die Schädigung für sich gesehen begründet den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, denn durch Ausübung unserer Rechte behindern wir die anderen fortwährend und in durchaus erlaubter Weise. Vielmehr disqualifiziert § 226 eine Rechtsausübung, die nach allen Umständen überhaupt keinen anderen Zweck verfolgt als den der Schädigung . Vorausgesetzt ist, dass außer dem Schädigungszweck kein anderer Zweck der Rechtsausübung ausgemacht werden kann. Dieses Erfordernis kann nur selten nachgewiesen werden.

3. Der Rechtsmissbrauch

a) Das Prinzip von Treu und Glauben

247

Die in § 226 definierte Schikane ist nur ein krasses Beispiel für den Rechtsmissbrauch, der nach einhelliger Auffassung die allgemeine Schranke der Rechtsausübung bildet. Das Verbot des Rechtsmissbrauchshaben Rechtsprechung und Literatur aus dem in §§ 157 und 242 formulierten Grundsatz von Treu und Glauben entwickelt.

Das Prinzip von Treu und Glaubenbezieht sich auf das Verhältnis von vertraglich oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis miteinander verbundenen Personen. Obwohl § 157 sich dem Wortlaut nach nur auf Verträge bezieht und § 242 nur das Leistungsverhalten des Schuldners betrifft, wird das Prinzip praktisch auf alle Rechtsverhältnisseangewandt. Der Satz des schweiz. ZGB (Art. 2 I): „Jedermann hat in Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln“ lässt sich auch auf unsere Zivilrechtsordnung übertragen. § 242 bildet neben den „guten Sitten“ (§§ 138, 826) die gebräuchlichste Generalklausel des Zivilrechts.

Der ursprüngliche konkrete Sinn der Formel „Treu und Glauben“, dass man ein gegebenes Wort halten müsse und ein Versprechen nicht enttäuschen dürfe („Vertragstreue“), spielt bei der heutigen Anwendung kaum mehr eine Rolle. Vielmehr meint der Verweis auf „Treu und Glauben“ die Pflicht der an einem Rechtsverhältnis Beteiligten, aufeinander zumutbare Rücksichtzu nehmen. Leitfigur ist der „redliche Partner“. Der sowohl in § 157 wie in § 242 enthaltene Bezug auf die Verkehrssittebringt für die Beurteilung des geschuldeten Wohlverhaltens die sozialen Gepflogenheiten mit ins Spiel. Der Sinn des § 157 kann folglich so umschrieben werden: Bei Zweifeln über den Vertragsinhalt ist dasjenige als vereinbart anzusehen, was redliche Partner unter Beachtung der im Geschäftsverkehr erwarteten Rücksichtnahme als Vertragsinhalt gewollt hätten. Entsprechend kann § 242 ausgelegt werden: Ein Schuldner hat seine Leistung so zu bewirken, wie es der Gläubiger von einem redlichen Partner nach dem von diesem erweckten Vertrauen unter Berücksichtigung der im Verkehr üblichen Gepflogenheiten erwarten darf. Doch, wie gesagt: Die Bedeutung des § 242 geht über die spezielle Konstellation eines Schuldverhältnisses weit hinaus. Das Gebot, sich nach „Treu und Glauben“ zu verhalten, durchzieht die gesamte Rechtsordnung.

248

Damit ist der Inhalt der Formel von „Treu und Glauben“ freilich noch nicht konkret umrissen. Denn für die eigentlich entscheidende und schwierige Abgrenzungsfrage, in welcher Art, in welchem Ausmaß und bis zu welcher Grenzeman aufeinander Rücksicht zu nehmen hat, ist mit der „Redlichkeit“ kein aussagekräftiges Kriterium gewonnen. Denn nun fragt es sich, was „redlich“ sein soll. Da das bürgerliche Recht den Personen nicht die Pflicht auferlegt, sich nach der christlichen Hochethik selbst zu verleugnen und nach dem Prinzip der Nächstenliebe miteinander umzugehen, muss die gebotene Rücksichtnahme grob geschnitzt sein. Es geht um die Zumutungen, die man den Beteiligten an einem Rechtsverhältnis im Hinblick auf einen gerechten Interessenausgleich ansinnen kann. Es geht letztlich um den genauen Inhalt des Rechtsverhältnisses selbst.

249

Da die Rechtsverhältnisse vielgestaltig sind, muss eine allgemeine Definition von Treu und Glauben vage bleiben. In Wirklichkeit bieten die §§ 157, 242 Ermächtigungen an die Rechtsprechung, gesetzliche und rechtsgeschäftliche Rechtsverhältnisse über das eindeutig Geregelte hinaus auszugestalten. Wie dies in unzähligen Fallgruppenkonkretisiert wird, folgt aus den Fallstrukturen und den fallbezogenen Interessenwertungen. Infolgedessen kann der Inhalt des Begriffs „Treu und Glauben“ letztlich nur als ein Katalog von Interessenwertungen wiedergegeben werden, die Rspr und Wissenschaft bei Beurteilung einzelner Fallkonstellationen gefunden haben.

b) Der Rechtsmissbrauch insbesondere

250

Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glaubenkommt hauptsächlich in zwei Situationen in Betracht.

(a) Häufig legt das Gesetz oder ein Rechtsgeschäft nur die hauptsächlichen Rechte und Pflichten der Beteiligten fest, während andere Punkte oder Regelungsdetails unerwähnt bleiben. Dann kann es geboten sein, den Inhalt des Vertrages nach Treu und Glauben zu ergänzen. Im Konfliktfall obliegt diese ergänzende Auslegung dem mit dem Fall befassten Gericht.

(b) Eine durch Gesetz bzw Rechtsgeschäft getroffene Regelung kann sich im Konfliktfall als unpassend erweisen, weil sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ganz oder teilweise ihren Sinn verfehlt. In solchen Fällen kann das angerufene Gericht unter Berufung auf Treu und Glauben eine Umgestaltungdes Rechtsverhältnisses entgegen dem Wortlaut des Gesetzes oder der rechtsgeschäftlichen Erklärungen vornehmen.

251

Der zuletzt genannte Anwendungsbereich ist für das Problem der Schranken subjektiver Rechte einschlägig. Aus § 242 hat man den Grundsatz entwickelt, dass der missbräuchlichen Ausübungeines Rechts die Einwendung der unzulässigen Rechtsausübungentgegensteht. Im Anschluss an das römische Recht ist auch von der Einrede der Arglist (exceptio doli) die Rede. Die Fälle des Rechtsmissbrauchs setzen voraus, dass die „formale“ Rechtstellung weiter reicht, als es zum Schutz der geschützten Interessen angemessen ist. Eine solche Konstellation ist nicht typisch, weil im subjektiven Recht ja gerade eine verbindliche Interessenwertung steckt. Das Defizit menschlicher Erkenntnis- und Gestaltungskraft und die Unübersichtlichkeit der Konfliktlagen lassen aber immer wieder die Situation entstehen, dass jemandem ein Mehr an Bestimmungsbefugnissen eingeräumt wird, als dem Regelungszweck entspricht . Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung bildet dann das elastische Mittel, die Rechtsausübung von Fall zu Fall in den Grenzen des Regelungszwecks zu halten.

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