Bei Literaturangaben bedeuten, wenn nichts anderes ersichtlich ist, römische Ziffern die Bandzahl, arabische Ziffern die Seitenzahl. Es wird auf die Seitenzahl hingewiesen, auf der die einschlägigen Ausführungen beginnen.
Schrifttum
Schrifttum
Historische Grundlagenwerke
Gierke, O. v. |
Deutsches Privatrecht, 3 Bde., 1895–1917 (zitiert: Gierke , Deutsches Privatrecht) |
Jhering, R. v. |
Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung, 3 Teile, 6. Aufl. 1907 (zitiert: Jhering , Geist des römischen Rechts) |
Savigny, F.C. v. |
System des heutigen Römischen Rechts, 8 Bde., 1840–1849 (zitiert: Savigny , System) |
Schmoeckel, M./Rückert, J./Zimmermann, R. (Hg.) |
Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. 1, 2003, Bd. 2, 2007, Bd. 3, 2013 |
Windscheid, B. |
Lehrbuch des Pandektenrechts, 3 Bde., 9. Aufl. bearb. von Th. Kipp, 1906 |
Zimmermann, R. |
The Law of Obligations, Roman Foundations of the Civilian Tradition, 1990, Nachdruck 1993, Studienausgabe 1996 |
Lehrbücher (Einführungen, Allgemeiner Teil des BGB)
Boecken, W. |
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. Aufl. 2012 |
Bork, R. |
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. Aufl. 2016 |
Brehm, W. |
Allgemeiner Teil des BGB, 6. Aufl. 2008 |
Brox, H. / Walker, W. -D. |
Allgemeiner Teil des BGB, 39. Aufl. 2015 |
Enneccerus, L./Nipperdey, H.C. |
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl., 2 Bde., 1959–1960 (zitiert: Enneccerus/Nipperdey , AT) |
Faust, F. |
Bürgerliches Gesetzbuch. Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2016 |
Flume, W. |
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, Teilbd. 1: Die Personengesellschaft, 1977; Teilbd. 2: Die juristische Person, 1983; Bd. 2: Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl. 1992 (zitiert: Flume AT II) |
Grigoleit, H.Ch./Herresthal, C. |
BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2015 |
Hirsch, Chr. |
Der Allgemeine Teil des BGB, 8. Aufl. 2015 |
Hübner, H. |
Allgemeiner Teil des BGB, 2. Aufl. 1996 (zitiert: Hübner , AT) |
Köhler, H. |
BGB, Allgemeiner Teil, 39. Aufl. 2015 |
Leipold, D. |
BGB I: Einführung und Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2015 |
Löwisch, M./Neumann D. |
Allgemeiner Teil des BGB. Einführung in die Rechtsgeschäftslehre, 7. Aufl. 2004 |
Medicus, D. |
Allgemeiner Teil des BGB, 10. Aufl. 2010 (zitiert: Medicus AT) |
Medicus, D. /Petersen, J. |
Grundwissen zum bürgerlichen Recht, 10. Aufl. 2014 |
Musielak , H.J. |
Grundkurs BGB, 14. Aufl. 2015 |
Pawlowski, H.-M. |
Allgemeiner Teil des BGB, 7. Aufl. 2003 |
Ramm, Th. |
Einführung in das Privatrecht/Allgemeiner Teil des BGB, 3 Bde., 2. Aufl. 1974/5 |
Rüthers, B./Stadler, A. |
Allgemeiner Teil des BGB, 18. Aufl. 2014 |
Schack, H. |
BGB Allgemeiner Teil, 15. Aufl. 2016 |
Schapp, J./Schur, W. |
Einführung in das bürgerliche Recht, 4. Aufl. 2007 |
Schmidt, E./Brüggemeier, G. |
Zivilrechtlicher Grundkurs, 7. Aufl. 2006 |
Wertenbruch, J. |
BGB – Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2014 |
Wieser, E. |
Einführung in das Bürgerliche Recht mit allgemeinem Teil und Übung, 1982 |
Wolf, E. |
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 3. Aufl. 1982 |
Wolf, M./Neuner, J. |
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 10. Aufl. 2012 |
Wörlen, R. |
BGB AT. Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB, 13. Aufl. 2014 |
Teil I Grundlegung
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1 Zu Begriff und Funktionsweise des Zivilrechts
Kapitel 2 Die gesetzlichen Quellen
Kapitel 3 Zivilrecht und politisches System
Kapitel 4 Zivilrecht und Öffentliches Recht
Kapitel 5 Zur Methode der Gesetzesauslegung
Teil I Grundlegung› Kapitel 1 Zu Begriff und Funktionsweise des Zivilrechts
Kapitel 1 Zu Begriff und Funktionsweise des Zivilrechts
Inhaltsverzeichnis
1. Begriffe
2. Der zivilrechtliche Fall
3. Die Rechtsnorm als Entscheidungsprogramm
4. Zur Gesetzesanwendung: Subsumtion und Rechtsfindung
5. Das Vertragsrecht
6. Übersicht
1
Das Zivilrecht(bürgerliches Recht) bildet einen Ausschnitt aus der Gesamtheit der in einem politischen Gemeinwesen geltenden Rechtsnormen. Die Bezeichnung ist vom antik-römischen ius civile (= das für die römischen Bürger geltende Recht) abgeleitet. Im heutigen Gebrauch weist der Begriff darauf hin, dass es um diejenigen Rechtsnormen geht, welche die rechtlichen Positionen der „Bürger“ in ihrem Verhältnis zueinander bestimmen.
Mit Zivilrecht konkurriert der Terminus Privatrecht (von ius privatum , im Gegensatz zu ius publicum = öffentliches Recht), der teils synonym, teils als Oberbegriff verwendet wird.
2
Das Zivilrecht ist durch seine Funktionbestimmt: Es legt die rechtlichen Positionen fest, in denen die in einer Gesellschaft zusammenlebenden Menschen einander gegenüberstehen. Da die Menschen in Gemeinschaft miteinander leben, geraten sie notwendig in gegenseitige Berührung. Der Kontakt bringt Interessenwiderstreit und Konflikte hervor. Häufig entsteht dann die Frage, was eine Person der anderen gegenüber tun darf oder tun soll; was sie von der anderen verlangen kann; welches Lebens- und Schadensrisiko sie im Verhältnis zu anderen trägt. Die Menschen treffen ferner zum Ausgleich ihrer Interessen Vereinbarungen, über die wiederum Streit entstehen kann. Sie organisieren sich in Gruppen, bei denen es innere Konflikte wie Streitigkeiten mit Außenstehenden gibt. Es geht dann darum zu bestimmen, welche rechtlichen Positionen die Beteiligten einander gegenüber innehaben. Darüber entscheiden die Normen des Zivilrechts: Sie weisen den Personen im Verhältnis zueinander Berechtigungen, Verpflichtungen und rechtliche Risiken zu.
2. Der zivilrechtliche Fall
3
Fall 1:
Anton Wimmerl (W) sieht dem Sänger Bobo (B) sehr ähnlich, zumal wenn er seine Designer-Sonnenbrille aufsetzt. Oft wird er auf der Straße angehalten und von Verehrern Bobos begeistert begrüßt. W gewinnt Spaß an der Rolle, als Bobo aufzutreten. Als solcher beruft er Pressekonferenzen ein und gibt Interviews zu allen möglichen Fragen der Kultur und des gehobenen Lebensstils.
Bobo, dem dies zu Ohren kommt, ist davon nicht begeistert. Er möchte dem Wimmerl untersagen, als Bobo aufzutreten. Mit Recht?
Wir haben die Grundstruktur eines zivilrechtlichen Falles vor uns. Der Text ist leicht in zwei unterschiedliche Abschnitte aufzuteilen. Zunächst wird eine Geschichte erzählt, nämlich eine Abfolge von Tatsachen geschildert. Wir nennen eine solche Geschichtserzählung Sachverhalt. Sodann wird gefragt, ob sich aus dem Sachverhalt eine bestimmte rechtliche Konsequenz (Anspruch auf Unterlassung) ergibt. Gefragt wird nach einer Rechtsfolge (Rechtswirkung). Ein guter Teil der juristischen Arbeit besteht darin zu untersuchen, welche Rechtsfolgen sich aus einem Sachverhalt ergeben.
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