Martin Löhnig - Einführung in das Zivilrecht

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Die Neuauflage:
Mit der Neuauflage wird das bewährte Lehrbuch auf den Stand von Januar 2012 gebracht. Neben einer kurzen Einführung in die «juristische Allgemeinbildung» eignen sich die Kapitel besonders zur begleitenden Lektüre zu den Vorlesungen Grundkurs Zivilrecht, BGB Allgemeiner Teil und Schuldrecht Allgemeiner Teil mit Kaufrecht.
Die Konzeption:
Ein sinnvoller Einstieg in das Studium des Bürgerlichen Rechts muss zwangsläufig über das erste Buch des BGB (Allgemeiner Teil) hinausgreifen. Ausgehend von zahlreichen Fällen und anschaulichen Beispielen befasst sich diese Einführung deshalb nicht nur mit den wichtigsten Regelungsbereichen des Allgemeinen Teils, sondern auch mit den grundlegenden, für das Verständnis des zivilrechtlichen Gesamtsystems unerlässlichen Fragen des Schuldrechts (Erfüllung, Leistungsstörungen, vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, gesetzliche Schuldverhältnisse) und des Sachenrechts (Lehre von Eigentum und Besitz, dingliche Verfügungsgeschäfte).
Dem Studienanfänger werden so die Begriffe, Rechtstechniken und Regelungszusammenhänge des Zivilrechts vermittelt und gleichzeitig ein problemorientierter Zugang zum Verständnis des bürgerlichen Rechts insgesamt eröffnet. Im Text optisch hervorgehobene didaktische Hilfen in Form von Übersichten und Schemata fördern den Lernerfolg.
Das Lernbuch ist eng verzahnt mit den Bänden «Falltraining im Zivilrecht 1 und 2» von denselben Verfassern.

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4. Das Ende der Rechtsfähigkeit

a) Der Tod als Zäsur

124

Die Rechtspersönlichkeit des Menschen erlischt mit dem Tod, nur bis zum Zeitpunkt seines Todes besteht die Rechtsfähigkeit. Das wird im BGB nicht ausdrücklich gesagt, aber vorausgesetzt (Mot. I 28). Da der Verstorbene nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann, geht im Zeitpunkt des Todes sein Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über (§ 1922 I). Den (die) Erben treffen auch die Verbindlichkeiten des Nachlasses. Im Hinblick auf den Bedarf von Körperorganen für Transplantationen ist der Todeszeitpunktbesonders problematisch geworden. Seine exakte Feststellung ist vielfach auch für die Entscheidung über die Erbfolge wichtig.

Beispiel:

Vater und Sohn erleiden gemeinschaftlich einen Verkehrsunfall und kommen dabei zu Tode. Dann wird nach gesetzlicher Erbfolgeordnung der Sohn Erbe (oder Miterbe) des Vaters, wenn er ihn auch nur eine Sekunde überlebt hat, nicht aber, wenn beide zur gleichen Zeit verstorben sind. Für das weitere Schicksal der Erbschaft ist das von einschneidender Bedeutung.

Eine besondere Regelung des Todeszeitpunkts ist nötig, wenn eine Person verschollenist, dh wenn ihr Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob sie in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern sich hierdurch ernsthafte Zweifel an ihrem Fortleben ergeben. Das Verschollenheitsgesetzsieht für solche Fälle das gerichtliche Verfahren der Todeserklärungvor. Die Todeserklärung begründet die widerlegliche Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 I 1 VerschG).

b) Nachwirkung der Persönlichkeitsrechte?

125

Folgerichtig müssten mit dem Tode einer Person auch ihre Persönlichkeitsrechteerlöschen. Das wird zB für das Namensrecht bejaht (BGHZ 169, 193 Rn 8). Jedoch wird angenommen, dass die Persönlichkeitsrechte und insbesondere das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ ( Rn 329) für bestimmte Zeit über den Tod des Trägers hinauswirken und treuhänderisch durch die von ihm benannte Person oder durch seine nächsten Angehörigen wahrgenommen werden (Grundlegend: BGHZ 50, 133 – Mephisto; BGHZ 107, 384 – Emil Nolde). Das BVerfG (NJW 2001, 2957, 2959) nimmt eine Differenzierung vor: Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) und mithin das daraus abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht erlöschen mit dem Tod des Trägers. Hingegen ergibt sich aus Art. 1 I GG die staatliche Pflicht, die Menschen auch noch nach dem Tod gegen Angriffe auf die Menschenwürde wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung und Ächtung zu schützen. Auch bei verstorbenen Personen ist nach BVerfG der allgemeine Achtungsanspruch geschützt, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Schutz genießt zudem der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Diese Auffassung wirkt sich auch auf das Zivilrecht aus: Ein postmortaler Schutz der ideellen Interessen ist folgerichtig nur gegen Angriffe auf den genannten engen Schutzbereich, insbesondere die Menschenwürde gegeben, und zwar in Form von Abwehransprüchen analog § 1004, nicht aber in Form von Schadensersatzansprüchen, weil Verstorbene keinen durch Geldzahlung auszugleichenden Schaden erleiden können (BGHZ 143, 214, 224 – Marlene Dietrich; BGHZ 165, 203; BGHZ 169, 193). Dies gilt auch für Ansprüche auf Schmerzensgeld (BGHZ 165, 203, 206).

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Die Zivilrechtsprechung eröffnet dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach dem Tode des Trägers dadurch ein zusätzliches Anwendungsfeld, dass sie zwischen den ideellen und den vermögenswerten Bestandteilen dieses Rechts unterscheidet: Der Schutz der ideellen Interessen unterliegt den genannten Beschränkungen, während die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts den Tod des Trägers überdauern und an seine Erben fallen (BGHZ 143, 214 – Marlene Dietrich; dazu BVerfG NJW 2006, 3409; BGH NJW 2012, 1728 Rn 23). Auf diese Weise kann zB gegen die Verwendung des Namens oder Bildes eines Verstorbenen für Werbezwecke ohne Zustimmung der Erben auch dann vorgegangen werden, wenn keine Menschenrechtsverletzung vorliegt; auch können die Erben aus der unbefugten Nutzung von vermögenswerten Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts Schadensersatzansprüche herleiten. Die Erben der kommerziellen Seite des Persönlichkeitsrechts sind in seiner Nutzung freilich beschränkt: Sie dürfen nicht gegen den Willen des Verstorbenen handeln und bedürfen für die kommerzielle Nutzung auch der Zustimmung der die ideelle Seite des Persönlichkeitsrechts wahrnehmenden Angehörigen (BGHZ 143, 214 Rn 66). Zudem beschränkt der BGH die den Erben zugewiesene Nutzung durch eine Güterabwägung: Den Erben soll nicht ermöglicht sein, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern (BGHZ 169, 193 Rn 13). Der postmortale Schutz der vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts endet mit dem Ablauf von 10 Jahren nach dem Tode des Rechtsträgers (BGHZ 169, 193 Rn 18).

Fraglich ist, wer zur Geltendmachung der postmortalen ideellen Interessenbefugt ist. In erster Linie ist dies die vom Rechtsträger zu seinen Lebzeiten dafür bestimmte Person. Liegt eine solche Bestimmung nicht vor, so sind die nahen Angehörigen befugt. Wer dies im Einzelnen ist, erscheint zweifelhaft. Gesetzlich geregelt ist die Frage im Rahmen des Transplantationsgesetzes ( Rn 128) und des KunstUrhG (§ 22 S. 4: Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, ersatzweise Eltern). Fraglich ist ferner die Dauerdes postmortalen Schutzes der ideellen Interessen. Der BGH stellt hier auf die Interessen der Überlebenden ab: Das Schutzbedürfnis schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst und im Laufe der Zeit das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt (BGHZ 107, 384, 392: noch 30 Jahren nach dem Tod wurde das Fortbestehen bejaht).

Literatur zur Rechtsfähigkeit:

M. Lehmann , Der Begriff der Rechtsfähigkeit, AcP 207, 225; St. Lorenz , JuS 2010, 11. Zum postmortalen Rechtsschutz: K. Müller , Postmortaler Rechtsschutz – Überlegungen zur Rechtssubjektivität Verstorbener, 1996; L. Schulze Wessel , Die Vermarktung Verstorbener, 2001; A. Gregoritza , Die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten Verstorbener, 2003; F. Wortmann , Die Vererblichkeit vermögensrechtlicher Bestandteile des Persönlichkeitsrechts, 2005; H.P. Götting , NJW 2001, 585; I. Frommeyer , JuS 2002, 13; H.-J. Pabst , NJW 2002, 999; F. Kübler , AfP 2007, 7; J. Petersen , Jura 2008, 271; D. Schwab , Persönlichkeitsrecht und Erbe, FS Bengel/Reimann, 2012, 344.

c) Der Leichnam

127

Der Leichnamist, obwohl auf ihn die Definition des § 90 zutrifft, nicht einfach eine Sache wie jede andere, mit welcher der Eigentümer nach Belieben verfahren könnte. Vielmehr gebietet unser Kulturbewusstsein, die Leiche in Übereinstimmung mit gewissen Pietätstraditionen und generell in einer Weise zu behandeln, die weder die Empfindungen der Angehörigen noch der anderen Mitglieder der Rechtsgemeinschaft verletzt (§ 168 StGB). Auch dabei handelt es sich nicht um Rechte des Toten, sondern um Pflichten, die um der Empfindungen der Lebenden willen auferlegt sind. Das Kulturbewusstsein ist wandelbar; die Heilungsmöglichkeiten durch Übertragung von Körperteilen, die von Toten entnommen werden, haben eine geänderte Anschauung zur „Integrität“ des Leichnams entstehen lassen.

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