Harm Peter Westermann - BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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Das bewährte Lehrbuch zum Allgemeinen Schuldrecht, das für die 9. Auflage völlig neu bearbeitet wurde, gibt vorlesungsbegleitend einen aktuellen, systematischen und verlässlichen Überblick über diesen zentralen Prüfungsstoff des Zivilrechts. Es ermöglicht darüber hinaus eine gezielte Wiederholung und Vertiefung einzelner Abschnitte im Hinblick auf die Erste Juristische Prüfung.
Anhand von nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten Fällen werden die Grundlinien der schuldrechtlichen Materien entwickelt, die wichtigsten sich hieraus ergebenden Einzelfragen geklärt und ein vollständiger Überblick über den Stand der Diskussion zum Allgemeinen Schuldrecht vermittelt. Dem Studienanfänger wird hierdurch das Eindringen in dieses zentrale Rechtsgebiet erleichtert, dem Examenskandidaten ein zusammenhängender Überblick zu den Kernfragen gegeben.
Zur Neuauflage:
Die §§ 1 bis 14 des Lehrbuchs hat Prof. Dr. Stefan Arnold völlig neu geschrieben und konzipiert, die §§ 15 bis 23 verantwortet in bewährter Weise Prof. Dr. Peter Bydlinski. Bei der gesamten Überarbeitung wurden aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung wiederum sorgfältig berücksichtigt.
Im Mittelpunkt der Darstellung stehen:
–Grundprinzipien, Arten und Inhalte der Schuldverhältnisse
–das Recht der Leistungsstörungen
– das Verbraucherrecht
–das Schadensersatzrecht
–die Einbeziehung Dritter in das Schuldverhältnis
–das Erlöschen von Schuldverhältnissen.

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375

Im Kaufrecht steht dem Käufer grundsätzlich die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 Abs. 1 S. 1 gegen den Kaufpreiszahlungsanspruch (§ 433 Abs. 2) zu, wenn der Verkäufer seine Pflicht zur mangelfreien Verschaffung der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 S. 2) nicht erfüllt hat. Der Käufer kann also bei behebbaren Mängeln den Kaufpreis gem. § 320 Abs. 1 S. 1 so lange zurückbehalten, bis der Verkäufer den Mangel beseitigt.[51] Im Einzelfall kann sich aus Treu und Glauben etwas anderes ergeben: Der Käufer darf die Kaufpreiszahlung nicht gem. § 320 Abs. 1 S. 1 verweigern, wenn dies nach den Gesamtumständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers, treuwidrig ist. Der BGH stützt dies auf § 242 bzw den „Gedanken des § 320 Abs. 2“.[52] Überzeugender ist, § 320 Abs. 2 direkt anzuwenden: Auch die Leistung einer mangelbehafteten Sacheist ein Fall der (qualitativen) Teilleistung.[53] Für die Anwendung des § 320 Abs. 2 genügt aber nicht, dass der Mangel mit verhältnismäßig wenig Aufwand beseitigt werden kann (wie etwa Kratzer im Lack eines Fahrzeugs), während der Kaufpreis sehr hoch ist.[54] Denn § 320 verfolgt nicht nur den Zweck, den Anspruch auf die Gegenleistung zu sichern. Vielmehr soll die Norm auch als Druckmitteldazu dienen, den Gläubiger zur vertragsgemäßen Leistung anzuhalten.[55]

b) Keine Abwendung durch Sicherheitsleistung

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§ 320 Abs. 1 S. 3 bestimmt ausdrücklich, dass § 273 Abs. 3 nicht zur Anwendung kommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags kann deshalb im Gegensatz zum Zurückbehaltungsrecht nach § 273 nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Auch darin kommt die enge Verbindung der synallagmatischen Pflichten zum Ausdruck.

5. Rechtsfolgen

377

§ 320 ist wie § 273 als Einredeausgestaltet.[56] Das ergibt sich aus der amtlichen Überschrift zu § 320 ( Einrede des nicht erfüllten Vertrags) und aus dem Wortlaut des § 322 Abs. 1 („kannverweigern“) . Gem. § 322 Abs. 1 führt die Erhebung der Einrede dazu, dass der Schuldner nur zur Leistung Zug um Zugverurteilt wird.[57] In der Zwangsvollstreckunggilt gem. § 322 Abs. 3 auch für die Einrede des nicht erfüllten Vertrags § 274 Abs. 2.

378

Wenn eine Partei vorleistungspflichtigist, kann sie gem. § 322 Abs. 2auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen, wenn die andere Partei im Annahmeverzug(§§ 293 ff) ist. Zuvor – wenn die vorleistungspflichtige Partei die Vorleistung noch nicht erbracht hat und auch kein Annahmeverzug vorliegt – ist eine Leistungsklage auf die Gegenleistung mangels Fälligkeit abzuweisen.[58]

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Allerdings besteht ein zentraler Unterschiedzu § 273: Der Schuldnerverzugist auch dann ausgeschlossen, wenn lediglich die Tatbestandsvoraussetzungendes § 320 Abs. 1 vorliegen. Im Gegensatz zu § 273 ist nicht erforderlich, dass der Schuldner die Einrede auch erhebt.[59] Der Gläubiger kann den Schuldnerverzug nur herbeiführen, indem er die seinerseits geschuldete Gegenleistung entweder erbringt oder zumindest anbietet.[60] Im Prozess bedeutet das: Die Richterin muss von Amts wegenprüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 320 erfüllt sind oder nicht. Auch im Rahmen von § 323 und § 281 besteht ein ähnlicher Unterschied: Unabhängig vom Erheben der Einrede liegt keine Verletzung einer durchsetzbaren Leistungspflicht im Sinne dieser Normen vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 320 Abs. 1 erfüllt sind.

6. Unsicherheitseinrede bei Vorleistungspflicht (§ 321)

380

Vorleistenist gefährlich: Wenn der andere Teil nicht auch leisten kann, hat der Vorleistende die eigene Leistung „verloren“, ohne die ihm geschuldete zu erlangen. § 321 schützt den Vorleistenden, wenn sein Gegenleistungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeitdes anderen Teils gefährdet wird. Man kann in dieser Regelung auch einen Sonderfall der Geschäftsgrundlageerblicken: Regelmäßig wird die Leistungsfähigkeit des anderen Teils Geschäftsgrundlage der Vorleistungspflicht sein. Daraus folgt auch, dass die fehlende Leistungsfähigkeit bei Vertragsschluss für den Schuldner nicht erkennbargewesen sein durfte.[61] Die Leistungsfähigkeit kann beispielsweise bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlen.[62] Auch drohende Kriegsereignisse oder Importverbote können im Einzelfall genügen.[63] Der andere kann dieses Leistungsverweigerungsrecht aber durch Sicherheitsleistung oder natürlich auch die Bewirkung der Gegenleistung abwenden (§ 321 Abs. 1 S. 2).

381

§ 321 Abs. 2 eröffnet dem Vorleistungspflichtigen auch den Weg zu einem besonderen Rücktrittsrecht: Nach erfolgloser Fristsetzung zur Bewirkung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung (Zug um Zug gegen die Leistung) kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten; § 323 findet dann entsprechende Anwendung (§ 321 Abs. 2 S. 3).

7. Lösung Fall 32

382

K könnte zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2) nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Weinflaschen verpflichtet sein. Das setzt voraus, dass ihm die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 zusteht.

I.Der Kaufvertrag bildet den dafür erforderlichen gegenseitigen Vertrag. Die beiden Hauptleistungen des K und des V, die Kaufpreiszahlung und die Übergabe und Übereignung der Weinflaschen, stehen auch im Synallagma zueinander.

II.Die Forderung des K ist zudem gemäß § 271 Abs. 1, 2 fällig und mangels entgegenstehender Einrede durchsetzbar.

III.V dürfte noch nicht geleistet haben. V hat indes bereits vier der zehn Flaschen übergeben und übereignet (quantitative Teilleistung). Bei solchen Teilleistungen kann der Vertragspartner grundsätzlich seine gesamte Gegenleistung zurückbehalten. Allerdings durfte K die Kaufpreiszahlung gem. § 320 Abs. 2 nicht zurückhalten, wenn dies nach den Umständen des Falls gegen Treu und Glauben (§ 242) verstoßen würde. Treuwidrig wäre etwa, die Kaufpreiszahlung wegen einer ganz geringfügigen Teilleistung zurückzuhalten. Hier wurden aber lediglich vier von zehn Flaschen geliefert, also nicht einmal die Hälfte. § 320 Abs. 2 greift daher nicht ein.

IV.Ungeschriebene Voraussetzung des § 320 ist, dass sich der Vertragspartner selbst vertragstreu verhält. Diese Voraussetzung ist gegeben, denn K war ohne Weiteres zur Zahlung des Kaufpreises in der Lage und bereit. Sonstige Gründe, an seiner Vertragstreue zu zweifeln, gibt es nicht.

V.Sonstige Ausschlussgründe sind ebenfalls nicht erkennbar.

Ergebnis:K hat somit ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 Abs. 1. Er muss den Kaufpreis gemäß § 322 Abs. 1 nur Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung der Weinflaschen zahlen.

Anmerkungen

[1]

BGH NJW 2014, 55 (Rn 36).

[2]

OLG Frankfurt NJW 1985, 3083.

[3]

Vgl BGHZ 87, 277.

[4]

Jauernig/ Stadler , BGB 17, § 273 Rn 3.

[5]

Vgl BGHZ 171, 30.

[6]

Zu § 320 im Einzelnen unten Rn 363 ff.

[7]

Vgl zB BGH NJW-RR 2005, 1041.

[8]

Vgl zB BGH NJW-RR 2005, 1041; BGH, WM 1971, 1020.

[9]

Jauernig/ Stadler , BGB 17, § 273 Rn 22; BGH NJW-RR 1995, 564 (zu § 320).

[10]

Zur Relativität der Schuldverhältnisse allgemein oben Rn 49 ff.

[11]

OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 1442.

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