Harm Peter Westermann - BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil: краткое содержание, описание и аннотация

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Das bewährte Lehrbuch zum Allgemeinen Schuldrecht, das für die 9. Auflage völlig neu bearbeitet wurde, gibt vorlesungsbegleitend einen aktuellen, systematischen und verlässlichen Überblick über diesen zentralen Prüfungsstoff des Zivilrechts. Es ermöglicht darüber hinaus eine gezielte Wiederholung und Vertiefung einzelner Abschnitte im Hinblick auf die Erste Juristische Prüfung.
Anhand von nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten Fällen werden die Grundlinien der schuldrechtlichen Materien entwickelt, die wichtigsten sich hieraus ergebenden Einzelfragen geklärt und ein vollständiger Überblick über den Stand der Diskussion zum Allgemeinen Schuldrecht vermittelt. Dem Studienanfänger wird hierdurch das Eindringen in dieses zentrale Rechtsgebiet erleichtert, dem Examenskandidaten ein zusammenhängender Überblick zu den Kernfragen gegeben.
Zur Neuauflage:
Die §§ 1 bis 14 des Lehrbuchs hat Prof. Dr. Stefan Arnold völlig neu geschrieben und konzipiert, die §§ 15 bis 23 verantwortet in bewährter Weise Prof. Dr. Peter Bydlinski. Bei der gesamten Überarbeitung wurden aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung wiederum sorgfältig berücksichtigt.
Im Mittelpunkt der Darstellung stehen:
–Grundprinzipien, Arten und Inhalte der Schuldverhältnisse
–das Recht der Leistungsstörungen
– das Verbraucherrecht
–das Schadensersatzrecht
–die Einbeziehung Dritter in das Schuldverhältnis
–das Erlöschen von Schuldverhältnissen.

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367

Da § 320 mit dem Gegenseitigkeitsverhältnis eine stärkere Verbindung als § 273 erfordert, ist § 320 gegenüber § 273 lex specialis: Bei Ansprüchen im Gegenseitigkeitsverhältnis findet nur § 320 Anwendung, ein Rückgriff auf § 273 ist ausgeschlossen. Praktisch besteht freilich auch kein Bedürfnis dafür, dass beide Normen parallel zur Anwendung kämen. Nicht § 273, sondern § 320 gibt dem Mieter ein Recht, die Zahlung des Mietzinses zu verweigern, wenn der Vermieter die Mietsache nicht überlässt (Ansprüche im Gegenseitigkeitsverhältnis). § 273 ist dagegen einschlägig, wenn der Vermieter die Mietkaution nicht ordnungsgemäß anlegt. Denn die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlage der Mietkaution aus § 551 Abs. 3 steht zur Mietzinszahlungspflicht nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis, sodass § 320 nicht anwendbar ist.

2. Anwendungsbereich

368

Die §§ 320-322 gelten nur für gegenseitige Verträge. Im Falle des Rücktritts gelten die Normen aber auch für die Rückgewähransprüche, wie sich aus § 348 ergibt. Erfasst sind auch kauf- oder werkvertragliche Nacherfüllungsansprüche.

3. Voraussetzungen

a) Gegenseitige Ansprüche im Synallagma

369

Wie § 273 setzt auch § 320 voraus, dass wechselseitige Ansprüchebestehen. Dazu tritt die für § 320 entscheidende Voraussetzung: Die Ansprüche müssen im Gegenseitigkeitsverhältnis(Synallagma) stehen. Dazu genügt nicht etwa, dass überhaupt ein gegenseitiger Vertrag vorliegt, der Grundlage der wechselseitigen Pflichten ist. Vielmehr muss für die konkreten Ansprüchedas synallagmatische Verhältnisgeprüft werden. Denn nicht alle Ansprüche, deren Grundlage ein gegenseitiger Vertrag ist, stehen in der von § 320 vorausgesetzten engen Beziehung zueinander. Das trifft vielmehr grundsätzlich nur für die Hauptleistungspflichtenzu.

370

Nebenleistungspflichtenund Schutzpflichten(§ 241 Abs. 2) stehen dagegen nicht im synallagmatischen Austauschverhältnis. So begründet beispielsweise der Kaufvertrag auch die Abnahmepflicht des Käufers (§ 433 Abs. 2). Diese Pflicht des Käufers steht grundsätzlich aber nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Pflicht des Verkäufers aus § 433 Abs. 1 S. 1.[40] Aus besonderen Umständen des Einzelfallskann sich aber anderes ergeben, wenn beispielsweise ein Räumungsverkauf vorliegt; denn dann hat der Verkäufer ein dem Käufer erkennbares und schutzwürdiges besonderes Interesse daran, die Kaufsache auch „loszuwerden“.[41] Die Kaufpreiszahlungspflicht aus § 433 Abs. 2 steht dagegen immer im Gegenseitigkeitsverhältnis zu § 433 Abs. 1 S. 1. Das Gleiche gilt für die Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 2: Der Käufer kann daher die Kaufpreiszahlung gem. § 320 Abs. 1 grundsätzlich so lange verweigern, bis der Verkäufer seiner Nacherfüllungspflicht nachgekommen ist.[42] Auch eine etwaige Pflicht des Verkäufers, die für den Betrieb einer Computeranlage nötigen Handbücher zu liefern, gehört zu den im Synallagma stehenden Pflichten des Verkäufers.[43]

b) Wirksamkeit und Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung (beachte aber: § 215)

371

Wie § 273 setzt § 320 voraus, dass der Gegenanspruchdes Schuldners auch wirksamund fälligist. Insofern kann auf die Ausführungen zu § 273 verwiesen werden. Allerdings kann der Schuldner die Einrede des nicht erfüllten Vertrags auch auf eine verjährteGegenforderung stützen.[44] Dabei ist – anders als beim Zurückbehaltungsrecht, vgl § 215 – nicht erforderlich, dass Anspruch und Gegenanspruch einmal unverjährt gegenüberstanden. Das folgt aus der engen Verbindung synallagmatischer Ansprüche, die in Entstehung und Fortbestand miteinander eng und dauerhaft verbunden sind. Nicht die Verjährung, sondern erst der geschuldete Leistungserfolg trennt diese Verbindung.

c) Vertragstreues Verhalten des Schuldners

372

§ 320 setzt zusätzlich voraus, dass sich der Schuldner selbst vertragstreuverhält: Nur wer selbst erfüllungsbereit ist und am Vertrag festhalten möchte, kann die Einrede aus § 320 geltend machen.[45] § 320 dient gerade der Erzwingung der Gegenleistung, die im Synallagma aber auch Erfüllungsbereitschaftdes Leistenden voraussetzt. Wenn also der Schuldner seine eigene Leistung gänzlich und endgültig verweigert – vielleicht, weil er meint, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein –, muss er weitergehende Rechtsbehelfe geltend machen (etwa Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 verlangen oder gem. § 323 zurücktreten). Daher besteht kein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Schuldner ablehnt, seine eigene Leistung zu erbringen oder auch die Gegenleistung anzunehmen.[46] Denn dann wird ja der Zweck des § 320 gerade nicht erreicht, nämlich die Erfüllung der gegenseitigen Pflichten. Es ist allerdings erforderlich, dass die Weigerungdes Schuldners unmissverständlich, ernstlichund endgültigist.[47] Nicht vertragstreu handelt der Schuldner auch dann, wenn er sich im Schuldnerverzugbefindet.[48] Dabei ist § 320 nicht nur dann ausgeschlossen, wenn Schuldnerverzug bereits vorliegt, sondern auch dann, wenn die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung den Verzug erst begründet (weil die Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr 3 dann entbehrlich ist).

d) Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

373

Das Zurückbehaltungsrecht darf nicht ausgeschlossensein. Der wichtigste Fall ist die Vorleistungspflichtdes Schuldners, die § 320 Abs. 1 S. 1 aE ausdrücklich anspricht. Die Parteien können individualvertraglich auch bei synallagmatischen Pflichten vorsehen, dass eine der Parteien vorleistungspflichtig ist. Vorleistungspflicht bedeutet, dass eine Pflicht früher als die andere fällig ist. Ein Beispiel bietet der Ratenkauf, bei dem der Verkäufer vorleistungspflichtig ist. Strenge Grenzen gelten allerdings für Vereinbarungen in AGB: § 309 Nr 2 lit. a schließt Vereinbarungen aus, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Einrede des nicht erfüllten Vertrags genommen wird oder durch die § 320 eingeschränkt wird. Die Vorleistungspflicht kann sich auch aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Beispiele sind die §§ 579, 614 und 641 Abs. 1. Wenn eine Seite vorleistungspflichtig ist, greift § 321 ein.[49]

4. Schranken (§ 320 Abs. 2, § 320 Abs. 1 S. 3)

a) § 320 Abs. 2

374

§ 320 Abs. 2 ist ein besonderer Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben. Wenn die andere Seite eine Teilleistungerbringt, kann der Schuldner die Gegenleistung nicht verweigern, wenn dies treuwidrig wäre. Eine Teilleistung – also etwa die Zahlung von 495.000 Euro statt der geschuldeten 500.000 Euro für das verkaufte Grundstück – muss der Gläubiger freilich nach § 266 nicht annehmen, soweit nicht ausnahmsweise § 242 eingreift. Der Gläubiger kann sich aber auch für die Annahme entscheiden. Wenn er das tut, kann sich aus den Umständen ergeben, dass die Verweigerung der eigenen Leistung nach § 320 Abs. 1 treuwidrig wäre. Das ist eine Frage des konkreten Falls unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls wie etwa des Umfangs der Teilleistungund der Bedeutung der eigenen Leistung. Die Auflassung des Grundstücks kann etwa gegebenenfalls nicht verweigert werden, wenn nur ein relativ geringfügiger Betrag (im Verhältnis zum Wert der eigenen Leistung) gezahlt wird. § 320 Abs. 2 dient so dazu, einen beiderseits gerechten Interessenausgleich im Einzelfall zu ermöglichen. So darf auch etwa der Mieter den Mietzins nicht wegen fehlender Mangelbeseitigung monatelang zurückhalten, wenn das dazu führen würde, dass er über einen längeren Zeitraum praktisch mietfrei wohnt.[50]

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