Harm Peter Westermann - BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil: краткое содержание, описание и аннотация

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Das bewährte Lehrbuch zum Allgemeinen Schuldrecht, das für die 9. Auflage völlig neu bearbeitet wurde, gibt vorlesungsbegleitend einen aktuellen, systematischen und verlässlichen Überblick über diesen zentralen Prüfungsstoff des Zivilrechts. Es ermöglicht darüber hinaus eine gezielte Wiederholung und Vertiefung einzelner Abschnitte im Hinblick auf die Erste Juristische Prüfung.
Anhand von nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten Fällen werden die Grundlinien der schuldrechtlichen Materien entwickelt, die wichtigsten sich hieraus ergebenden Einzelfragen geklärt und ein vollständiger Überblick über den Stand der Diskussion zum Allgemeinen Schuldrecht vermittelt. Dem Studienanfänger wird hierdurch das Eindringen in dieses zentrale Rechtsgebiet erleichtert, dem Examenskandidaten ein zusammenhängender Überblick zu den Kernfragen gegeben.
Zur Neuauflage:
Die §§ 1 bis 14 des Lehrbuchs hat Prof. Dr. Stefan Arnold völlig neu geschrieben und konzipiert, die §§ 15 bis 23 verantwortet in bewährter Weise Prof. Dr. Peter Bydlinski. Bei der gesamten Überarbeitung wurden aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung wiederum sorgfältig berücksichtigt.
Im Mittelpunkt der Darstellung stehen:
–Grundprinzipien, Arten und Inhalte der Schuldverhältnisse
–das Recht der Leistungsstörungen
– das Verbraucherrecht
–das Schadensersatzrecht
–die Einbeziehung Dritter in das Schuldverhältnis
–das Erlöschen von Schuldverhältnissen.

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330

Bei teilbaren Leistungen (also etwa der Lieferung von fünf Kaninchen wie in Fall 29) kann der Schuldner daran interessiert sein, die Leistung „in Häppchen“ zu erbringen. Dem Gläubiger wird das dagegen im Regelfall eher lästig sein. Sein Interesse geht vielmehr dahin, die ganze Leistung gleich „am Stück“ zu erhalten und sich nicht auf häppchenweise Lieferung einlassen zu müssen. Diesen Interessenkonfliktentscheidet § 266 grundsätzlich zugunsten des Gläubigers: Der Schuldner ist, so sagt die Norm, zu Teilleistungen nicht berechtigt. Das Gesetz schützt das Gläubigerinteresse, nicht unzumutbar belästigt zu werden und durch Teilleistungen erhöhten Zeitaufwand zu haben.[39]

331

§ 266 schweigt darüber, ob der Gläubiger Teilleistungen verlangen und einklagen kann. Daran kann er interessiert sein, etwa, um Gerichtsgebühren zu sparen. Nach allgemeiner Meinung steht dem Gläubiger dieses Recht zu, freilich nur in den Grenzen von Treu und Glauben, also ohne etwa den Schuldner dadurch zu schikanieren.[40]

2. Teilbarkeit der Leistung

332

§ 266 setzt voraus, dass die Leistung teilbar ist. Das ist der Fall, wenn die Leistung ohne Wertminderung oder Gefahren für den jeweiligen Leistungszweckgeteilt werden kann. Maßgeblich sind das jeweilige Rechtsgeschäft und die Verkehrsanschauung. Teilbar sind zB Geldschulden sowie die Verpflichtung zur Lieferung mehrerer Sachen (vgl Fall 29) oder größerer Warenlieferungen (etwa 20 Tonnen Mehl). Nicht teilbar ist etwa die Verschaffung des Eigentums oder eines Rechts.[41] Technische Teilbarkeit ist nicht entscheidend: Auch die Lieferung eines Autos mag teilbar sein, aber wer ein Auto kauft, erwartet zu Recht keinen Bausatz mit Millionen Einzelteilen. Die Leistungspflicht kann auch hinsichtlich mehrerer Komponenten teilbar sein. Insbesondere lässt sich die Pflicht des Verkäufers zur mangelfreien Leistung aus § 433 Abs. 1 S. 2 von der Pflicht zur Übergabe und Übereignung (aus § 433 Abs. 1 S. 1) trennen. Wird die verkaufte Sache mangelhaftübergeben und übereignet, hat der Verkäufer seine Leistungspflicht aus § 433 Abs. 1 (S. 1 und 2) nur teilweise erfüllt: Die Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 1 ist erfüllt, nicht aber die Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 2. In diesen Fällen spricht man – weil es bei Mängeln nicht um die Quantität, sondern um die Qualität einer Sache geht – auch von „qualitativer Teilleistung“.[42]

3. Begriff der Teilleistung

333

Eine Teilleistung ist jede Leistung, die hinter der vollständigen Leistungspflicht des Schuldners zurückbleibt. So liegt es, wenn statt zehn Tonnen Mehl nur fünf geliefert werden, wenn die Sängerin statt der versprochenen zehn Lieder nur sechs zum Besten gibt oder wenn der Monteur statt der vereinbarten fünf Heizkörper nur vier montiert.

4. Konsequenzen der Teilleistung entgegen § 266

334

§ 266 ist unter anderem für den Schuldner- und den Gläubigerverzug relevant: Wenn der Schuldner entgegen § 266 nur eine Teilleistung anbietet, kann der Gläubiger die Teilleistung zurückweisen, ohnein Annahmeverzuggem. §§ 293 ff zu geraten. Umgekehrt kann der Schuldner, wenn die entgegen § 266 angebotene Teilleistung zurückgewiesen wird, in Schuldnerverzugkommen (§ 286). Die weiteren Rechte des Gläubigers entsprechen der Situation, in der überhaupt kein Leistungsangebot erfolgt. Der Gläubiger kann also grundsätzlich die Gegenleistung gem. § 320 verweigern, für die Leistung eine Frist setzen und nach deren Ablauf vom gesamten Vertrag zurücktreten (§ 323) oder auch Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen (§ 281). Auch kann § 286 erfüllt sein, so dass der Schuldner gegebenenfalls Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, Abs. 2leisten muss.

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Der Gläubiger kann die Teilleistung allerdings auch annehmen, denn § 266 begründet nur ein Recht, nicht aber eine Pflicht zur Annahmeverweigerung. Nimmt er die Teilleistung an, kann er vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten(bzw Schadensersatzstatt der ganzen Leistung verlangen), wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat (§§ 323 Abs. 5 S. 1, 281 Abs. 1 S. 2).[43] Diese Grenzen gelten freilich nicht für den ausgebliebenen Leistungsteil; insoweit kann der Gläubiger schlicht eine Frist setzen und nach deren Ablauf aus § 323 Abs. 1 bzw §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 1. Alt. vorgehen.

5. Ausnahmen von der fehlenden Teilleistungsberechtigung

336

Der Schuldner kann – entgegen der Regel des § 266 – auch zu Teilleistungen berechtigt sein. § 266 ist dispositives Recht; Parteivereinbarungensind vorrangig. Eine Teilleistungsberechtigung besteht also ohne Weiteres, wenn sie von den Parteien ausdrücklich oder konkludent vereinbart ist.[44] Eine Teilleistungsvereinbarung besteht etwa, wenn Ratenzahlungvereinbart ist. Dann ist die Schuld ja nicht etwa am Stück, sondern eben in einzelnen Raten zu zahlen. Jede einzelne der vereinbarten Raten ist dann zum jeweiligen Leistungstermin die ganze zu diesem Termin geschuldete Leistung. Der Gläubiger kann sie nicht zurückweisen, ohne insoweit in Annahmeverzug zu kommen. Ebenso liegt es beim Sukzessivlieferungsvertrag. Auch bei ihm gilt § 266 nicht für die gesamte Leistung, sondern nur jeweils für die einzelnen Teillieferungen. Auch bei wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen – wie etwa der Zahlung des Mietzinses – liegt in der Zahlung der jeweils fälligen Miete eine vollständige Leistung.

337

Besondere Regeln bestehen für das Rücktrittsrecht und die Schadensersatzansprüche des Gläubigers bei Teilunmöglichkeit, also für den Fall, dass die geschuldete Leistung nur zum Teil unmöglich ist (vgl Fall 29 Variante 2). Gem. § 323 Abs. 5 S. 1 und §§ 283 S. 2, 281 Abs. 1 S. 2 setzen die Gläubigerrechte voraus, dass der Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse hat. Dagegen bestehen sie bei qualitativer Teilunmöglichkeit (also vor allem bei mangelhafter Lieferung) nur dann nicht, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist (§§ 283 S. 2, 281 Abs. 1 S. 3, 323 Abs. 5 S. 2).[45]

338

Eine Teilleistungsberechtigung des Schuldners kann sich auch aus besonderen Bestimmungenergeben. Dazu gehören § 39 Abs. 2 Wechselgesetz und § 43 Abs. 2 Scheckgesetz. Auch § 497 Abs. 3 S. 2 gewährt eine Teilleistungsberechtigung. § 266 gilt, wie sich aus § 389 ergibt („soweit“), nicht für die Aufrechnung: Der Schuldner kann also auch mit einer geringfügigeren Forderung teilweise aufrechnen.

339

Die Zurückweisung einer Teilleistung nach § 266 kann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben(§ 242) verstoßen. So liegt es beispielsweise, wenn eine ganz geringfügige Mankolieferung vorliegt, deren Zurückweisung auch unter Berücksichtigung des Gläubigerinteresses am Erhalt der gesamten Leistung treuwidrig wäre. Ein Beispiel bietet die Lieferung des Weinlieferanten, der die hundertste der 100 geschuldeten Kisten Wein vergessen und nur 99 Kisten angeliefert hat. Eine Annahmepflicht kann den Gläubiger auch dann treffen, wenn der Schuldner annehmen darf, er schulde gar nicht mehr als das Geleistete oder auch dann, wenn er gar nicht vollständig leisten kann.[46]

6. Lösung Fall 29

340

A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz der Fütterungskosten aus § 304 haben.

I.B muss sich dazu im Annahmeverzug (§§ 293, 294) befinden, der durch ein tatsächliches Angebot gemäß § 294 ausgelöst werden kann.

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