Reinhart Maurach - Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1
Здесь есть возможность читать онлайн «Reinhart Maurach - Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.
- Название:Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1
- Автор:
- Жанр:
- Год:неизвестен
- ISBN:нет данных
- Рейтинг книги:4 / 5. Голосов: 1
-
Избранное:Добавить в избранное
- Отзывы:
-
Ваша оценка:
- 80
- 1
- 2
- 3
- 4
- 5
Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1: краткое содержание, описание и аннотация
Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.
Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 — читать онлайн ознакомительный отрывок
Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.
Интервал:
Закладка:
32
Mit einer solchen „Verlagerung“ bei der Ermittlung der Tatbestandsmäßigkeit der Tat sind allerdings die Wege noch nicht aufgezeichnet, auf denen diese Ermittlung zu erfolgen hat. Theoretisch bestehen hier drei Möglichkeiten.
Zunächst die, dass ein bestimmter Gradder Gewalt oder eine bestimmte Gefährlichkeit der Drohung – schon isoliert betrachtet – die Verwerflichkeit der Tat begründet. Dieser Weg ist indes nicht gangbar, und an ihm war die Praktikabilität des § 240 a.F. (Drohung mit Verbrechen oder Vergehen) gescheitert. Denn er würde den Tatbestand zu schematisch einengen. Es gibt Fälle, die trotz Ausübung eines geringeren Grades von Gewalt oder Drohung mit einem an sich unverbotenen Verhalten verwerflicher erscheinen als andere, in denen die Gewalt oder das angedrohte Übel gravierender sind[61].
33
Ebenso wenig ist es aber möglich, den Unrechtsgehalt der Tat allein aus der Verwerflichkeit oder Rechtswidrigkeit des Zweckeszu entnehmen. Die Erzwingung eines rechtswidrigen Verhaltens mit Gewalt oder Drohung ist zwar regelmäßig verwerflich[62]. Diese Fälle, in denen vielfach schon eine mittelbare Täterschaft hinsichtlich des abgenötigten Verhaltens, jedenfalls aber eine Anstiftung vorliegt, reichen jedoch zur Umgrenzung der verbotenen Gewaltanwendung keineswegs aus.
Hiernach verbleibt als letzte Möglichkeit, die Verwerflichkeit der Tat aus der Verkoppelung, aus der Anstößigkeit des Verhältnisses zwischen Mittel und Zweckzu entnehmen. Diesen Weg hat die geltende Fassung des § 240 beschritten.
34
Rechtswidrig ist die Tat, wenn der Einsatz der Mittel zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist; nur die „gebundene Betrachtung“ führt zum Ziel. Dieses Erfordernis einer zusätzlichen, positiven Ermittlung der Rechtswidrigkeit gilt für beide Tatmittel; angesichts der Weite des Gewaltbegriffs (s.o. Rn. 11–20) kann auch die Anwendung von Gewalt die Rechtswidrigkeit nicht mehr indizieren[63]. Freilich wird damit die Bejahung der Nötigung stark ins Konkret-Normative verlagert. Indessen lassen sich auch für die gebundene Betrachtung bestimmte allgemeine Grundsätze aufstellen.
35
Zunächst stellt sich die Frage, ob unter den angestrebten Zwecken neben der erstrebten Handlung, Duldung oder Unterlassung (s.o. Rn. 8) auch Fernziele, insbesondere eine Einflussnahme auf die öffentliche Meinung, berücksichtigt werden können[64]. Dies widerspricht der Tradition des Strafrechts: der Heilige Crispinus konnte von der Anklage des Diebstahls nicht freigesprochen werden, weil er das gestohlene Leder zu Schuhen für die Armen verwerten wollte. Die Berücksichtigung von Fernzielen wird daher überwiegend abgelehnt[65]. Neuerdings gewinnt jedoch die Auffassung an Boden, dass sich Nah- und Fernziele nicht klar voneinander trennen lassen[66]. Nachdem BVerfGE 73, 206 nur noch eine Blockierungsgleichzahl dafür gefunden hatte, dass die Nichtberücksichtigung von Fernzielen jedenfalls nicht verfassungswidrig ist (krit. Starck JZ 87, 148), hat BVerfG 104, 92, 109 wegen Art. 8 und 2 Abs. 1 GG (Gebot schuldangemessenen Strafens) eine Berücksichtigung des „Kommunikationszwecks“ verlangt.
36
Im Übrigen wird der Unrechtscharakter der Tat umso klarer sein, je deutlicher das Missverhältniszwischen Mittel und Zweck in qualitativer Hinsicht ist. Wie auch sonst im Strafrecht heiligt bei der Nötigung der Zweck noch nicht das Mittel[67]. Bei erlaubtem Zweck sind entsprechend strengere Anforderungen an das Nötigungsmittel zu stellen[68]. Zweitens wird die Rechtswidrigkeit durch die Heterogenitätvon Mittel und Zweck indiziert; die willkürliche Verknüpfung zweier nicht zusammengehörender Lebensvorgänge durch den Täter wird in der Regel auch dann zur Bejahung der Nötigung führen, wenn eine isolierte Betrachtung weder Mittel noch Zweck anstößig erscheinen lässt, insbesondere bei der Verquickung öffentlicher Belange mit rein persönlichen Zwecken.
37
So die Drohung mit einer polizeilichen Anzeige zur Erreichung persönlicher Vorteile (OLG Hamburg HESt 2, 293) oder die Drohung, Vorgänge der Privatsphäre zu veröffentlichen (OLG München NJW 50, 714). Ferner: ein „Star“ verweigert kurz vor Aufgehen des Vorhanges den Auftritt, sofern nicht seiner höchst unbegabten Freundin eine wichtige Rolle zugewiesen wird: Nötigung; keine Nötigung dagegen, wenn die Auftrittsverweigerung erfolgt, um die Beseitigung einer Gefahrenstelle auf der Bühne zu erzwingen. Ein Kaufhausinhaber kündigt seiner Ladenangestellten Entlassung an, die nur durch Gewährung eines Geschlechtsverkehrs abgewendet werden könne: Nötigung; keine Nötigung dagegen, wenn der Verlobte seine Braut unter der Ankündigung, sonst das Verlöbnis aufzulösen, zum vorehelichen Geschlechtsverkehr veranlasst. Die Drohung mit unbegründeter Strafanzeigewird in der Regel Nötigung darstellen. Das gleiche gilt für die Androhung einer unbegründeten Privatklage (OLG Düsseldorf AnwBl 73, 317). Problematischer die Drohung mit begründeterAnzeige: hier wird durchweg die Willkürlichkeit der Verkoppelung des Nichtzusammengehörenden und die Verfolgung egoistischer Motive unter dem Vorwand der „Staatsbürgerpflicht“ zur Bejahung der Nötigung führen. Daher Nötigung bei Androhung des Hinwirkens auf eine Abschiebung zur Beitreibung einer Forderung (OLG Düsseldorf NStZ-RR 96, 5), ferner, wenn der Kaufhausinhaber einer ertappten Ladendiebin mit Strafanzeige droht, wenn sie sich ihm nicht „zum Ausgleich“ sexuell preisgibt; dagegen keine Nötigung, wenn der Diebin mit Anzeige gedroht wird, wenn sie nicht als private Sühne einen Betrag zugunsten eines Wohltätigkeitsfonds einzahlt oder wenn zwecks Erzwingung der Erstattung von Zivilklagekosten mit der Anzeige einer Straftat gedroht wird, die mit der Zivilklage zusammenhängt (BayObLG MDR 57, 309). Die Drohung mit Strafanzeige, um den anderen Teil zum Verzicht auf ein ihm zustehendes prozessuales Recht, z.B. Einlegung eines Rechtsmittels, zu veranlassen, ist grundsätzlich keine Nötigung (a.M. BGH NJW 57, 596). Verwerflich ist die Drohung mit begründeter Strafanzeige aber dann, wenn der vom Anzeigenden erstrebte, ihm an sich zustehende Vorteil in keinem Verhältnis zu dem dem Angezeigten durch die Anzeige drohenden Schaden steht (BGH 5, 254[69]). Grundsätzlich verwerflich ist auch die Androhung öffentlicher Bekanntmachung früherer Verfehlungen des anderen Teils, um diesen zur Erfüllung einer zivilrechtlichen Verbindlichkeit zu veranlassen (BGH 5, 261). Regelmäßig nicht verwerflich ist die Drohung mit Klage, um einen wirklichen oder vermeintlichen Anspruch zu realisieren[70]. Ausnahmsweise kann auch die gewaltsame Verhinderung einer fremden Straftatoder Ordnungswidrigkeit verwerflich sein (OLG Saarbrücken VRS 17, 25). Die eigenmächtige Vertreibung einen Angriff vorbereitender Rechtsradikaler ohne Einschaltung der Polizei wird von BGH 39, 137 als verwerflich angesehen[71].
38
Besondere Bedeutung hat die Prüfung der Verwerflichkeit bei Nötigung im Straßenverkehr[72]. Eine Verhinderung des Überholens durch wiederholtes Ausscheren nach links kann bei „erschwerenden Umständen“ verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 sein (BGH 18, 389). Solche Umstände sind die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern (BGH 18, 389; OLG Stuttgart VRS 17, 25), die keine konkrete zu sein braucht[73], das mehrfache Handeln (BGH 18, 393; BayObLG JZ 86, 407) oder ein über die Behinderung hinausgehender verwerflicher Zweck (OLG Celle NJW 59, 1597; OLG Hamm VRS 57, 347: Schikane). Eine Gewaltanwendung zur Erzwingung eines Überholvorgangs ist verwerflich, wenn der Vorausfahrende lediglich zum Zwecke des eigenen schnelleren Vorwärtskommens gefährdet wird[74], nachhaltiger Druck ausgeübt wird und Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen oder der Genötigte sich korrekt verhält[75]. Verwerflich sein kann auch der Missbrauch eines Kfz zu mutwilligen Behinderungen[76] oder zum Zwecke der Selbstjustiz[77]. Dies gilt auch für das Blockieren eines falsch geparkten Pkw (OLG Koblenz VRS 20, 436), während die Androhung, bei hartnäckigem falschen Parken die Luft aus den Reifen abzulassen, nicht verwerflich sein soll[78]. Rechtsprechungsübersicht bei Voß-Broemme NZV 88, 2; Maatz NZV 06, 337. Das Beiseitedrängen eines den Parkplatz besetzt haltenden oder sonst im Wege stehenden Fußgängers ist in der Regel nicht verwerflich, wenn ein Anrecht am Parkplatz besteht und zwar durch früheres Eintreffen mit dem Kfz[79] oder durch Einweisung (OLG Hamburg NJW 68, 662). Dies ist keine Frage der Notwehr[80]. Die Verwerflichkeit kann aber dennoch zu bejahen sein, wenn der Fußgänger erheblich gefährdet wird, ihm keine ausreichende Ausweichmöglichkeit bleibt[81], nicht jedoch, wenn er nur weggeschoben wird[82] oder eine besondere unvernünftige Hartnäckigkeit an den Tag legt (OLG Stuttgart VRS 30, 106).
Читать дальшеИнтервал:
Закладка:
Похожие книги на «Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1»
Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.
Обсуждение, отзывы о книге «Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.