Reinhart Maurach - Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Band behandelt die Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte. Eine vom Strafgesetzbuch abweichende Systematik bezweckt ein besseres Verständnis der Vorschriften und eine größere Merkfähigkeit der Ausführungen. Soweit wie möglich werden Grundbegriffe «vor die Klammer gezogen». Auf allen Gebieten informiert der Band über den neuesten Stand der Rechtsprechung und des Schrifttums und berücksichtigt die seit der Vorauflage eingetretenen Entwicklungen in der Gesetzgebung.

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[8]

FS Peters 78. Zust. Wolters SK 3; Timpe 27 ff.; Amelung GA 99, 192; Lesch FS Rudolphi 04, 483 u. FS Jakobs 07, 327.

[9]

Vgl. Schroeder FS Maurach S. 127.

[10]

Jakobs aaO 70. Vgl. auch Roxin aaO 374; Busse aaO 58 ff.; Calliess aaO 8 ff.

[11]

Kritisch Fabricius aaO 155; Klein aaO 84 ff.; Pelke aaO 35 ff.; Schroeder NJW 96, 2629; Herzberg GA 97, 256; Toepel NK 20 ff.

II. Der Tatbestand

7

Eine Nötigung begeht, wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst; das nötigende Verhalten ist rechtswidrig, wenn die Gewaltanwendung oder die Übelsandrohung zum angestrebten Zweck „als verwerflich anzusehen ist“.

1. Der objektive Tatbestand

8

a)Der Tatbestand verlangt zunächst, dass jemand einen Menschen[12] zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Über diese Formulierung ist viel gestritten worden[13]. Einschneidend war die Behauptung, alle abgenötigten Verhaltensweisen setzten ein gewolltes Verhalten des Opfers voraus[14]. Dies hätte bedeutet, dass nur Einwirkungen auf die Willensbildungsfreiheit, nicht solche auf die Willensbildungsfähigkeit und die Willensbetätigungsfreiheit (s.o. Rn. 6) unter den Tatbestand fallen. Diese Auffassung missachtet jedoch den Wortlaut des § 240 StGB und ist überdies sachwidrig. Es ist einerlei, ob ich jemand zum gewollten Verlassen eines Raumes zwinge oder ihn hinauswerfe (RG 2, 288). Aber auch die Auffassung, die Alternative der „Duldung“ sei überflüssig, da jede Duldung die Unterlassung eines Widerstandes sei, ist eine Begradigung des Gesetzeswortlauts, die den sachlichen Unterschied der Fälle verschwinden lässt. Unter die Nötigung fallen:

a) der Zwang des Opfers zu bestimmten Handlungen (Erzwingungsnötigung)
b) die Verhinderung vom Opfer beabsichtigter Handlungen (Verhinderungsnötigung)
c) der Zwang zur Hinnahme weiterer Handlungen des Täters (Duldungserzwingungsnötigung).

9

Die Alternative a) erfolgt durch Einwirkung auf die Willensbildungsfreiheit, die Alternative b) durch Einwirkung auf die Willensbildungsfreiheit (Abhaltung von einer beabsichtigen Handlung durch Drohung oder willensbeeinflussende Gewalt), die Willensbetätigungsfreiheit (Abhaltung von einer beabsichtigten Handlung durch physische Gegenwehr) oder die Willensbildungsfähigkeit (Betäubung). Für die Alternative c) ist die verbreitete Unterordnung unter den Angriff auf die Willensbetätigungsfreiheit eine Folge der erwähnten Umdeutung in den Zwang zur Unterlassung des Widerstands. Sie erfolgt ebenfalls durch Einwirkung auf die Willensbildungsfähigkeit (Betäubung), die Willensbildungsfreiheit und die Willensbetätigungsfreiheit. Die bloße Gewaltanwendung ist keine Nötigung und darf nicht in eine Nötigung zur Duldung der Gewalt umgedeutet werden ( Schroeder FS Gössel 421). Keine Nötigung ist auch die kurzfristige Überraschungsgewalt[15].

10

b) Nötigungsmittelsind Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel.

11

aa)Die Gewaltist einer der umstrittensten Begriffe des Strafrechts, zumal er auch in vielen anderen Tatbeständen vorkommt (§§ 81, 105, 106, 113, 177, 249, 253, 255 u.a.; s.o. § 12 Rn. 10–13).

12

(1)Das RGbestimmte die Gewalt als körperliche Kraftentfaltung zur Beseitigung eines tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstandes, die vom Opfer körperlich empfundenwerde („vis corpore corpori afflicta“[16]), konnte mit diesen Kriterien allerdings keine überzeugende Abgrenzung gewinnen. So wurden das Aushängen von Türen und Fenstern zur Vertreibung der Mieter[17], die überraschende Einsperrung, ja deren bloße Vortäuschung[18] und das Versperren von Wegen[19] als Gewalt beurteilt. Dagegen wurde das Vernageln aller Wohnungsfenster und mehrerer Zimmertüren zur Vertreibung der Mieter nicht als Gewalt angesehen (RG GA 35, 63). Bei der Aussperrung aus gemieteten Räumen wurde Gewalt verneint (RG 20, 354), jedoch bejaht, wenn sie in Gegenwart des Mieters erfolgte (RG 61, 156) oder ihn von seiner Kleidung aussperrte[20]. Als Gewalt galt ferner die Aussperrung hilfsbereiter Personen (RG 69, 330). Mithilfe der Ausweitung auf die „Empfindung als körperlicher Zwang“ wurde auch die Abgabe von Schreckschüssenals Gewalt angesehen (RG 60, 159; 66, 356). Dagegen wurde die Betäubungdes Opfers mangels Kraftentfaltung nicht als Gewalt angesehen (RG 58, 98) und nur aufgrund der seit 1935 zulässigen Analogie bestraft (RG 72, 351).

13

(2)Der BGHverzichtete zunächst auf das Erfordernis der körperlichen Kraftentfaltung und sah damit die Betäubungdurch List als Gewalt an (BGH 1, 145[21]); anschließend verzichtete er auch noch auf die Einwirkung auf den Körper und stellte nur noch auf die Zwangswirkungab (BGH 8, 103 zum Massen- oder Generalstreik). Später wurde diese radikale Erweiterung zurückgenommen; in die Gewalt wurden aber doch folgende Fälleeinbezogen: Verhinderung des Überholens (BGH 18, 389), Erzwingung der Fahrbahnfreigabe durch dichtes Auffahren (BGH 19, 263: „körperlicher Zwang“ durch Herbeiführung von Nervosität als Einwirkung auf das Nervensystem; eingehend auch OLG Köln NZV 92, 371), Verhinderung des Straßenbahnbetriebes durch Sitzen auf der Fahrbahn (BGH 23, 54: unwiderstehlicher Zwang zwar nicht gegenüber den Verantwortlichen der Verkehrsbetriebe, wohl aber gegenüber den Straßenbahnführern auf psychischem Wege), zu einem tödlichen Schock führendes Richten einer Pistole auf einen anderen (BGH 23, 126: Empfindung als körperlicher Zwang durch Herbeiführung starker Erregung und damit Beeinflussung der körperlichen Voraussetzungen der Freiheit der Willensentschließung; noch weitergehend BayObLG NJW 93, 211), Niederbrüllen eines Universitätsdozenten (NJW 81, 189: Empfindung als körperlicher Zwang, da das Opfer der Einwirkung entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblicher Kraftentfaltung begegnen könnte[22]), die Verhinderung des Geschäftsbetriebs durch Verstecken der Ware (BGH JR 88, 75).

14

Weitere Ausweitungen durch andere Gerichte: Unterbrechung der Wasser- oder Stromzufuhr zur Erzwingung der Räumung oder Mietzahlung (OLG Karlsruhe MDR 59, 233: „unmittelbare körperliche Einwirkung“, „Empfindung als körperlich“[23]); Nichtherauslassen eines verbotswidrig geparkten Pkw durch den Grundstückseigentümer (BayObLG NJW 63, 1261: „Empfindung als physischer Zwang“); Gegendemonstration mit Sprechchören (LG Frankfurt NStZ 83, 25: „Einsatz von Mitteln, der darauf gerichtet und geeignet ist, die Willensentschließung oder -betätigung des Opfers zwangsweise zu beeinflussen und auszuschließen“). Zu den besonderen Formen der Gewalt bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung s.u. § 18 Rn. 10 ff.

15

(3)Mit dieser Ausweitung blieb die Rechtsprechung allerdings hinter noch weitergehenden Forderungen in der Literaturzurück. In Weiterführung von Ausführungen bei Schönke/Schröder und unter Hinweis auf die Inkonsequenz der Rechtsprechung entwickelte vor allem Knodel eine radikale Erweiterung des Gewaltbegriffs als „jedes Vorgehen, das bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder als bevorstehend erwarteten Widerstand dadurch zu überwinden, daß dem Opfer ohne sein Einverständnis die Willensbildung oder -betätigung unmöglich gemacht oder die Freiheit der Willensentschließung durch gegenwärtige Zufügung empfindlicher Übel genommen wird“ (aaO 59). Knodel wollte damit – über die bisherige Rechtsprechung hinaus – folgende Fälle in die Nötigung miteinbeziehen: die Aussperrung, den Entzug körperlicher Hilfsmittel, ja den Entzug von zur Verwirklichung von Absichten des Opfers erforderlichen Mitteln und Werkzeugen überhaupt, die gegenwärtige Übelszufügung[24], den Zwang gegenüber, ja auch die Täuschung von Drittpersonen. Im Anschluss hieran verzichtete ein großer Teil der Lehre nunmehr explizit auf das Merkmal der körperlichen Einwirkung beim Opfer oder definierte die Gewalt im Wesentlichen als jeden Einsatz von Mitteln, der darauf gerichtet und geeignet ist, die Willensbildungs-, Willensentschließungs- oder Willensbetätigungsfreiheit des Opfers auszuschließen[25].

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