Reinhart Maurach - Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Band behandelt die Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte. Eine vom Strafgesetzbuch abweichende Systematik bezweckt ein besseres Verständnis der Vorschriften und eine größere Merkfähigkeit der Ausführungen. Soweit wie möglich werden Grundbegriffe «vor die Klammer gezogen». Auf allen Gebieten informiert der Band über den neuesten Stand der Rechtsprechung und des Schrifttums und berücksichtigt die seit der Vorauflage eingetretenen Entwicklungen in der Gesetzgebung.

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Anmerkungen

[1]

RG 48, 348; Bergmann aaO 43 ff.

[2]

Denkschrift des BMJ DRiZ 61, 162.

[3]

Nach BT-Dr 13/8587 S. 38 soll die Vorschrift auch die Entwicklung des Kindes schützen. Hierzu Schroeder FS Rolinski 2002, 161.

III. Sonstiger Freiheitsschutz im StGB

10

Auch außerhalb des 18. Abschnitts schützt das StGB vielfach die Freiheit; die Gewalt ist eine der häufigsten strafrechtlich erfassten Begehungsweisen. Folgende Typen sind zu unterscheiden[4]:

11

1.Der Angriff auf die persönliche Freiheit richtet sich gegen eine spezialisierte Freiheitssphäre(z.B. sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, §§ 177 f. StGB).

2.Der Angriff auf die persönliche Freiheit bildet das Mittel eines Angriffsauf weitere Rechtsgüter wie z.B. das Eigentum (Raub, §§ 249 ff. StGB), das Vermögen (Erpressung, §§ 253 ff. StGB) oder die verfassungsmäßige Ordnung (Hochverrat, §§ 81 ff. StGB). In diesen Fällen ordnet das StGB die Tatbestände in die Kapitel zum Schutz der anderen Rechtsgüter ein oder stellt sie – wie bei Raub und Erpressung – in deren Zusammenhang. Das beruht jedoch nur auf dem Sachzusammenhang und bedeutet nicht, dass damit etwa Eigentum und Vermögen den Vorrang vor der persönlichen Freiheit gewännen[5]. Eine solche Auffassung wäre mit der Wertordnung des Grundgesetzes und des Strafgesetzbuchs unvereinbar. Bemerkenswerterweise ordnete das StGB der DDR Raub und Erpressung in die „Straftaten gegen die Freiheit und Würde des Menschen“ ein (§§ 126 f.). Nur wegen des Sachzusammenhangs werden auch in dieser Darstellung Raub und Erpressung im Rahmen der Straftaten gegen Vermögenswerte behandelt (s.u. §§ 35, 45).

Bei dem Erpresserischen Menschenraub (§ 239a StGB) überwiegt hingegen der Sachzusammenhang mit den übrigen Menschenraubtatbeständen, sodass der Systematik des Gesetzes gefolgt werden kann (s.u. § 15).

12

3.Die Objekte der Gewalt sind Organe des Staates; die Gewalt richtet sich demgemäß gegen die Staatsgewalt. Hierher gehören die Nötigung von Verfassungsorganen, des Bundespräsidenten und der Wähler nach den §§ 105 f., 107, 108 StGB, der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach den §§ 113 f. StGB und die Nötigung von Strafvollzugsbeamten (§ 121 StGB). Diese Delikte sind im Tlbd. 2 behandelt.

4.Der Angriff auf die persönliche Freiheit wird von einem Amtsträgerbegangen. Diese Tatbestände finden sich unter den „Straftaten im Amt“ (§ 343 „Aussageerpressung“; bis 1943 auch Nötigung im Amt, § 339 a.F., s. jetzt § 240 Abs. 4 Nr. 2).

13

Die hier genannten Tatbestände gehen den allgemeinen Freiheitsschutzvorschriften als leges speciales vor. Es stellt sich allerdings das schwierige Problem, ob die Spezialvorschriften den Freiheitsschutz abschließend regeln wollen oder aber bei Lücken auf die allgemeinen Freiheitsschutztatbestände zurückgegriffen werden kann[6].

Anmerkungen

[4]

Vgl. Schroeder Staatsschutz 317 ff.

[5]

BGH 1, 20; Vogel LK Vor §§ 249 51; Bosch S/S § 249 1.

[6]

Kritisch hierzu und für die Schaffung weiterer spezieller Freiheitsschutztatbestände Fezer aaO.

IV. Die Relativität des Freiheitsschutzes

14

Das menschliche Zusammenleben ist gekennzeichnet durch ständige Versuche, auf Mitmenschen Druck auszuüben und über sie Herrschaft zu erlangen. Ein absolutes Verbot solchen Druckes ist weder faktisch durchsetzbar noch wegen der damit verbundenen Erstarrung des menschlichen Zusammenlebens sinnvoll. Möglich und sinnvoll erscheint nur eine behutsame Kanalisierung. Hieraus ergibt sich im Gegensatz zu der Absolutheit des Lebensschutzes (s.o. § 1 Rn. 5 ff.) die Relativität des Freiheitsschutzes im Strafrecht. Sie zeigt sich vor allem in der konkreten Ermittlung der Rechtswidrigkeit bei der Nötigung (§ 240 Abs. 2 StGB; s.u. § 13 Rn. 29 ff.), im Übrigen in dem ausdrücklichen Hinweis auf das Erfordernis der allgemeinen Rechtswidrigkeit in § 239 StGB und in der Beschränkung des Schutzes des Freiheitszustandes auf die gravierenden Fälle der Sklaverei und der Freiheitsberaubung in Gewalt- und Willkürsystemen.

V. Die Einwilligung des Verletzten bei den Freiheitsdelikten

15

Nach h.L. schließt bei den Freiheitsschutzdelikten, da sie sich gegen den Willen des Verletzten richten, die Einwilligung als sogenanntes Einverständnis bereits den Tatbestand aus. Diese Auffassung erscheint unzutreffend: trotz der Einwilligung nötigt der Ringkämpfer seinen Gegner offensichtlich mit Gewalt zur Duldung. Die h.L. macht denn auch bei den Freiheitsschutzdelikten von den Grundsätzen über die erweiterte Gültigkeit des Einverständnisses wieder Ausnahmen[7]. Auch die bedenkliche Straflosigkeit bei leichtfertigster Annahme der Einwilligung kann nur durch eine Bejahung der Tatbestandsmäßigkeit vermieden werden, allerdings nur unter gleichzeitiger Zugrundelegung der strengen Schuldtheorie, während die eingeschränkte Schuldtheorie auch danach zur Fahrlässigkeit und damit in den meisten Fällen zur Straflosigkeit gelangt. Die „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ nach § 240 StGB entfällt allerdings bei einer Einwilligung in der Tat schon begrifflich und damit tatbestandsmäßig.

Anmerkungen

[7]

Zipf , Einwilligung und Risikoübernahme im Strafrecht, 1970, S. 17; OLG Zweibrücken GA 81, 94. S.a. Kargl JZ 99, 75.

VI. Kriminalstatistik

16

Die praktische Bedeutung der Straftaten gegen die persönliche Freiheit ist verhältnismäßig gering. Abgeurteilt wurden im Jahr 2015 wegen

Tabelle 1:

Nötigung 8612 davon verurteilt 5550
Freiheitsberaubung 364 davon verurteilt 203
Erpr. Menschenraub und Geiselnahme 164 davon verurteilt 126

Angesichts der allgemeinen Vernachlässigung dieses Tatbestandes überraschend hoch ist der Anteil der Bedrohung mit 4261 Aburteilungen und 2852 Verurteilungen. Polizeilich gemeldet (und damit mindestens staatsanwaltschaftlich zu behandeln) waren allerdings über 140.000 Fälle. Zahlreiche Verfahren werden nach §§ 153, 153a StPO eingestellt.

§ 13 Nötigung (§ 240)

Schrifttum:

Arzt , Zum Zweck und Mittel der Nötigung, FS Welzel 1974, 823; Bauer , Politischer Streik und Strafrecht, JZ 53, 649; Blei , Zum strafrechtlichen Gewaltbegriff, NJW 54, 583; Busse , Nötigung im Straßenverkehr, 1968; Bundeskriminalamt (Hrsg.), Was ist Gewalt?, Bd. 1–3,1986, 1988, 1989; Calliess , Der Begriff der Gewalt im Systemzusammenhang der Straftatbestände, 1974; Eilsberger , Die Kölner Straßenbahnblockade – BGH, NJW 1969, 1772 (= BGH 23, 46), JuS 70, 164; Fabricius , Die Formulierungsgeschichte des § 240 StGB, 1991; Fezer , Zur jüngsten Auseinandersetzung um das Rechtsgut des § 240 StGB, GA 75, 353; Geilen , Neuere Entwicklungen beim strafrechtlichen Gewaltbegriff, FS H. Mayer 1966, 445; Geilen , Lebensgefährdende Drohung als Gewalt in § 251 StGB?, JZ 70, 521; Giehring , Verkehrsblockade. Demonstration und Strafrecht, in: Lüderssen/Sack , Vom Nutzen und Nachteil der Sozialwissenschaften für das Strafrecht, 2. Tlbd., 1980, 513; Goldschmidt , Die Strafbarkeit der widerrechtlichen Nötigung, StrAbh. 6; Günther , Verwerflichkeit von Nötigungen trotz Rechtfertigungsnähe, FS Baumann 1992, 213; Haffke , Gewaltbegriff und Verwerflichkeitsklausel, ZStW 84, 37; Hansen , Die tatbestandliche Erfassung von Nötigungsunrecht 1972; v. Heintschel-Heinegg , Die Gewalt als Nötigungsmittel im Strafrecht, Diss. Regensburg 1975; Hoffmeister , Der Begriff der Gewalt im Straftatbestand der Nötigung, Diss. Hamburg 1972; Heinitz , Nötigung, Aufruhr und Landfriedensbruch bei Streikausschreitungen, JR 56, 3; Hruschka , Die Nötigung im System des Strafrechts, JZ 95, 737; Huhn , Nötigende Gewalt mit und gegen Sachen (Diss. FU Berlin), 2007; Jakobs , Nötigung durch Drohung als Freiheitsdelikt, FS Peters 1974, 69; Jakobs , Nötigung durch Gewalt, GS H. Kaufmann 1986, 791; Kargl , Zur objektiven Bestimmung der Nötigung, FS Roxin 2001, 905; Keller , Strafrechtlicher Gewaltbegriff und Staatsgewalt, 1982; Keller , Die neue Entwicklung des strafrechtlichen Gewaltbegriffs in der Rechtsprechung, JuS 84, 109; Klee , Nötigung und Erpressung, DStR 43, 125; Klein , Zum Nötigungstatbestand – Strafbarkeit der Drohung mit einem Unterlassen, 1988; Köhler , Nötigung als Freiheitsdelikt, FS Leferenz 1983, 511; Kostaras , Zur strafrechtlichen Problematik der Demonstrationsdelikte, 1982; Kostaras , Die Auflösung des strafrechtlichen Gewaltbegriffs, JA 70, 19, 77, 141; Krey , Probleme der Nötigung mit Gewalt – dargelegt am Beispiel des Fluglotsenstreiks, JuS 74, 418; Krey/Neidhardt , Was ist Gewalt?, 1986; Lampe , Die strafrechtliche Bewertung des „Anzapfens“ nach § 240 StGB und § 12 UWG, FS Stree/Wessels 1993, 449; Lesch , Die Nötigung als Delikt gg. die Freiheit, FS Rudolphi 04, 483; Müller-Dietz , Zur Entwicklung des strafrechtlichen Gewaltbegriffs, GA 74, 33; Niese , Streik und Strafrecht, 1954; Pelke , Die strafrechtliche Bedeutung der Merkmale „Übel“ und „Vorteil“, 1990; Roxin , Verwerflichkeit und Sittenwidrigkeit als unrechtsbegründende Merkmale im Strafrecht, JuS 64, 373; Schroeder , Schreien als Gewalt und Schuldspruchberichtigung durch Beschluss – BGH, NJW 1982, 189, JuS 82, 491; Schroeder , Nötigung und Erpressung durch Forderung von Gegenleistungen?, JZ 83, 284; Schroeder , Die Grundstruktur der Nötigung und die Möglichkeiten zur Beseitigung ihrer durch das BVerfG geschaffenen Lücken, NJW 96, 2627; Schroeder , Die drei Arten der Nötigung, FS Gössel 2002, 415; Sinn , Die Nötigung im System des heutigen Strafrechts, 2000; Sommer , Lücken im Strafrechtsschutz des § 240 StGB, NJW 85, 769; Timpe , Die Nötigung, 1989; Vianden-Grüter , Der Irrtum über die Voraussetzungen, die für § 240 Abs. 2 beachtlich sind, GA 54, 359; Wolter , Gewaltanwendung und Gewalttätigkeit, NStZ 85, 193, 245; ferner das in § 12genannte Schrifttum.

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