3. Strafe – Tätige Reue – Konkurrenzen
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Die Strafe ist Freiheitsstrafe von 1–10 Jahren, in minder schweren Fällen von 6 Monaten bis 5 Jahren (Abs. 5). Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer ionisierenden Strahlung auszusetzen (sog. Massengefährdung), so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren (Abs. 2). Bei der Verursachung schwerer Folgen erhöht sich die Mindeststrafe auf 2 bzw. 10 Jahre (Abs. 3, 4).
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Die Tat ist Unternehmensdelikt,d.h. der Versuch erfüllt den Tatbestand (§ 11 Abs. 1 Nr. 6); Strafmilderung und Straflosigkeit bei Rücktritt nach §§ 23, 24 kommen nicht in Betracht. S. aber stattdessen für § 309 Abs. 1 § 314a Abs. 2 Nr. 1, für Abs. 2 § 314a Abs. 1. Bei der Massengefährdung des Abs. 2 ist schon die Vorbereitungstrafbar (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 mit Straffreiheit bei tätiger Reue nach § 314a Abs. 3 Nr. 2). Möglichkeit der Führungsaufsicht nach § 321, der Einziehung nach § 322. Die Konkurrenzen sind die gleichen wie bei § 231 (s.o. Rn. 12).
4. Vorbereitung (§ 310 Abs. 1 Nr. 3)
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Das G z. Umsetzung des VN-Übereinkommens v. 13.4.2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen von 2007 hat den Vorbereitungs-, insbesondere Besitztatbestand des § 310 auch auf § 309 Abs. 1 erstreckt (Abs. 1 Nr. 3).
IV. Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen zur Abwendung weiterer Körperverletzungen (§ 4 GewSchG)
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Das Gewaltschutzgesetz 2001 hat die Möglichkeit der Anordnung von Betretungs- und Kontaktverboten zur Abwendung weiterer Körperverletzungen durch die Zivil- und Familiengerichte eingeführt, deren Verletzung mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bedroht ist (§ 4 GewSchG). Diese Bestimmung ist bisher strafrechtsdogmatisch noch kaum untersucht worden. Es handelt sich um einen Ungehorsamstatbestand, der seiner Natur nach ein Gefährdungsdelikt darstellt[15], allerdings ein Gefährdungsdelikt eigener Art, da die Gefahr in dem Tätigwerden des Täters selbst liegt.
[15]
Zu diesem Typ Schroeder Staatsschutz 313 ff. S.a. F. Meyer ZStW 115, 270 ff.
1. Abschnitt Straftaten gegen Persönlichkeitswerte› 4. Kapitel Straftaten gegen die persönliche Freiheit
4. Kapitel Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Schrifttum:
Bergmann , Das Unrecht der Nötigung (§ 240 StGB), 1983; Bruck , Die Verbrechen gegen die Willensfreiheit, 1875; Fezer , Die persönl. Freiheit im System des Rechtsgüterschutzes, JZ 74, 599, Fezer , Zur Rechtsgutsverletzung bei Drohungen – Neue Tatbestände zum Schutz der persönl. Freiheit? – JZ 76, 95; Knodel , Der Begriff der Gewalt im Strafrecht, 1962; Neubecker , Zwang und Notstand, Bd. I 1910; Rosenfeld , Verbrechen gegen die persönl. Freiheit, VDB V 385; Schroeder , Die Straftaten gegen die persönl. Freiheit – Erscheinungsformen und System, JuS 09, 14; Than , Die Freiheitsdelikte, Diss. Ffm. 1970.
I. Gesetzgeberische Entwicklung des Abschnitts
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Der 18. Abschnitt des StGB behandelt die „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“. Inhalt und Umfang des Abschnitts haben sich seit 1871 erheblich verändert. Die §§ 232–233b wurden durch das 37. StÄG eingefügt, wobei Teile des § 234 und der §§ 180b, 181 hierher überführt wurden (die §§ 232, 233 gehörten früher zum vorausgehenden Abschnitt „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“ und waren durch dessen Reform durch das 6. StrRG 1998 frei geworden). § 234a wurde nach brutalen Entführungen politischer Gegner der DDR aus West-Berlin 1951 durch das „Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit“ eingefügt, zusammen mit § 241a. § 236 (Kinderhandel) wurde durch das 6. StrRG 1998 geschaffen (vorher Entführung einer Frau wider ihren Willen) und gehört zu den Straftaten gegen die Familie (s. BT 2 § 63 V). § 237 (Entführung einer minderjährigen Frau mit ihrem Willen) wurde durch das 6. StrRG 1998 abgeschafft, erhielt aber 2011 einen neuen Inhalt als Verbot der Zwangsheirat. § 238 enthielt früher das Prozesshindernis der Eheschließung bei der Entführung von Frauen und erhielt durch das 40. StÄG vom 22.3.2007 seinen jetzigen Inhalt. § 239a wurde 1936 nach einem spektakulären Kindesentführungsfall eingeführt, § 239b schließlich 1971 nach dem aufsehenerregenden Münchener Bankraub.
II. Systematik der Freiheitsschutzdelikte und Aufgliederung des Rechtsguts „persönliche Freiheit“
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Die menschliche Freiheit ist nicht nur Handlungsfreiheit (so BVerfGE 6, 32 für Art. 2 Abs. 1 GG), sondern die das Wesen der menschlichen Persönlichkeit ausmachende natürliche Fähigkeit zur Selbstbestimmung und Selbstbeherrschung[1]. Folgende Dimensionen der persönlichen Freiheit lassen sich unterscheiden:
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1.Der weiteste Begriff der Freiheit ist die persönliche Unabhängigkeit. Sie schützen die §§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 232b Abs. 1 Nr. 2: Verbringung in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft.
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2.Die nächste Dimension der Freiheit ist die politische Freiheit. Ihrem Schutz dient § 234a. Allerdings schützt er nicht vor politischer Unfreiheit als solcher, sondern vor der durch sie gegebenen Gefahr der Verfolgung aus politischen Gründen und von Gewalt- und Willkürmaßnahmen im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die „Verfolgung aus politischen Gründen“ stammt aus dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Statut für den Internationalen Militärgerichtshof 1945), wurde aber hier zu einer Straftat gegen den Einzelnen umgewandelt[2]. Hierher gehört auch § 241a.
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3.Eine weitere Form der Freiheit ist die Freiheit von fremder Herrschaft. Sie wird durch die Tatbestände des Sich-Bemächtigens erfasst (§§ 232 Abs. 2 Nr. 2, 234, 239a, 239b).
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4.Die nächste Form der Freiheit ist die Fortbewegungsfreiheit. Ihrem Schutz dient die „Freiheitsberaubung“ nach § 239.
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5.Die engste Form der Freiheit ist die Freiheit zum Handeln oder Unterlassen im Einzelfall(§ 240). Da die §§ 239a, 239b das Sich-Bemächtigen zum Zweck einer Nötigung erfassen, wurden sie vom Gesetzgeber vor dieser eingeordnet. § 241 lässt sich als eine Gefährdung dieser Freiheit begreifen, § 238 als eine weitere Vorverlagerung.
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6.Eine noch schwächere Form der Beeinträchtigung der Freiheit ist eine Zwangslage. Ihre Ausnutzung erfassen die §§ 232–233a (s.u. § 15 III).
§ 235erfasst nicht die Herbeiführung einer Unfreiheit, sondern die Ersetzung einer Abhängigkeit durch eine andere; es handelt sich damit um eine Straftat gegen die Erziehungsgewalt der Eltern, Vormünder und Pfleger (s. Tlbd. 2, § 63 V)[3]. § 236(Kinderhandel) soll die ungestörte körperliche und seelische Entwicklung des Kindes schützen (BT-Dr 13/8587 S. 40; s. Tlbd. 2 § 63 V).
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7.Die folgende Darstellungbefolgt eine umgekehrte Reihenfolge. Sie geht von der Nötigung als dem engsten Tatbestand der Freiheitsschutzdelikte aus (§ 13). Es folgt die Freiheitsberaubung als gesteigerter Angriff auf die menschliche Freiheit (§ 14). Danach werden als besondere Formen Menschenhandel, Menschenraub, Verschleppung und Geiselnahme behandelt (§ 15). Den Abschluss bilden die subsidiären Delikte der Bedrohung und der Nachstellung (§ 16).
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