Reinhart Maurach - Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

Здесь есть возможность читать онлайн «Reinhart Maurach - Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Der Band behandelt die Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte. Eine vom Strafgesetzbuch abweichende Systematik bezweckt ein besseres Verständnis der Vorschriften und eine größere Merkfähigkeit der Ausführungen. Soweit wie möglich werden Grundbegriffe «vor die Klammer gezogen». Auf allen Gebieten informiert der Band über den neuesten Stand der Rechtsprechung und des Schrifttums und berücksichtigt die seit der Vorauflage eingetretenen Entwicklungen in der Gesetzgebung.

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Anmerkungen

[1]

Eingehend zur Geschichte Hund aaO S. 3 ff.

[2]

Diese typische Ausdrucksweise Maurach s (1. Aufl. 1956, S. 89) kann von einer geschichtsvergessenden jungen Generation nur noch einer BGH-Entscheidung von 1967 zugeschrieben werden ( Eisele JR 01, 271).

[3]

Vgl. Bemman, Zur Frage der obj. Bedingungen der Strafbarkeit, 1957, 44; Schünemann GA 72, 77; AE BT Begr. Vor § 108; Lampe ZStW 83, 192 ff.; Rönnau/Bröckers JA 95, 549.

[4]

Unzutr. Günther JZ 85, 585 ff.

2. Der Tatbestand

6

Eine Schlägereiverlangt einen wechselseitigen Austausch von Körperverletzungen unter mindestens 3 Personen[5]. Das Vorliegen einer Schlägerei wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer der Beteiligten schuldlos in sie hineingezogen wurde oder in Notwehr handelt, sofern er hierbei über bloße Schutzwehr hinausgeht[6]. Bedenklich ist es dagegen, das „tres faciunt collegium“ zu bejahen und das Vorliegen einer Schlägerei schon dann anzunehmen, wenn die Beteiligung des „Dritten Manns“ sich auf die gewaltsame Verhinderung echter Streitschlichtung beschränkt (so aber BGH 15, 369).

7

Ein von mehreren gemachter Angriffverlangt mindestens zwei Personen und Einheitlichkeit von Handlung, Gegenstand und Willen, wenn auch nicht notwendig Mittäterschaft (BGH 2, 163; 31, 126). Wie auch sonst (s. z.B. § 316a, u. § 35 Rn. 49) genügt für den Angriff ein Abzielen auf einen fremden Körper[7].

Im Übrigen ist die Beteiligung zeitlich-örtlich zu verstehen, von den §§ 25–27, 28 Abs. 2 daher unabhängig. Der Täter braucht nicht selbst Körperverletzungen ausgeteilt zu haben (BGH GA 60, 213); es genügt – sofern überhaupt infolge der Beteiligung von drei Schlägern der Tatbestand des Raufhandels vorliegt – auch jede andere Gewalthandlung, so die gewaltsame Abhaltung von Friedensstiftern (insofern zutr. BGH 15, 369): Folgerichtig kommt – bei der Schlägerei – auch der Verletzte selbst als Täter in Betracht (BGH 33, 104). Notwendig ist aber ein Anschließen an die Schlägerei (BGH MDR 67, 683), nicht genügend ist daher ein „isolierter“ Zweikampf außerhalb der allgemeinen Schlägerei.

8

Der subjektive Tatbestandverlangt Vorsatz: der Täter muss wissen (BGH 2, 163), dass es sich um einen von mehreren gemachten Angriff oder eine „Schlägerei“ handelt – dieses Merkmal ersetzt jedes Wissen um konkrete Gefährdung –, dass er sich an dieser im oben genannten Sinne „beteiligt“ und dass diese Beteiligung „nicht ohne eigenes Verschulden“ zustandegekommen ist. Eine Beziehung des Vorsatzes auf den schweren Erfolg ist – Bedingung der Strafbarkeit! – abzulehnen, vielfach nicht einmal begrifflich herzustellen.

Anmerkungen

[5]

Frank I; BGH 15, 369.

[6]

Frank I; BGH 15, 369.

[7]

BGH 33, 102; krit. Günther JZ 85, 586.

3. Der schwere Erfolg der Schlägerei oder des Angriffs

9

Er ist ausschließlich objektive Strafbarkeitsbedingung mit weder objektiver noch subjektiver Bezogenheit auf den an der Schlägerei Schuldigen. Hieraus folgt, dass der Tod oder die schwere Körperverletzung (§ 226) nur durch die Schlägerei verursacht worden sein muss, ohne dass eine Kausalbeziehung zwischen dem Täter des § 231 und dem Erfolg nachgewiesen zu werden braucht; erst recht kommt es nicht darauf an, dass der Erfolg rechtswidrig herbeigeführt wurde: Haftung wegen Schlägerei (und zwar einschließlich des Notwehrtäters!) auch, wenn die ursächliche Handlung selbst in Notwehr begangen wurde[8].

Solange man die Angriffsalternative nicht ohnehin hinter den §§ 224, 226, 227 zurücktreten lassen will (s.o. Rn. 5), kann die Tötung eines Angreifers nicht als Verwirklichung der spezifischen Gefahr des Angriffs angesehen werden[9].

10

Auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Eingreifen des Täters und dem Erfolg ist nicht zu verlangen: der Täter haftet sowohl dann, wenn die Verletzung bereits vor seiner Einmengung, als auch dann, wenn sie nach Aufgabe seiner Beteiligung erfolgt ist[10]. Dagegen keine Haftung des „Dritten Mannes“, der sich entfernt hat, bevor der schwere Erfolg verursacht wurde, denn jetzt fehlt es wiederum schon am Tatbestand der Schlägerei[11].

Anmerkungen

[8]

RG 59, 112; BGH GA 60, 213; BGH 39, 305 m.Anm. Stree JR 94, 370; Wagner JuS 95, 296; Rönnau/Bröckers JA 95, 549; BGH NJW 97, 2123.

[9]

S.o. § 9 Rn. 32; Günther JZ 85, 587. A.A. BGH 33, 100; Wagner JuS 95, 298.

[10]

Bestr.; wie hier RG 72, 75; BGH 14, 132; 16, 130; Wessels/Hettinger/Engländer 398 f.. A.M. Binding I 78; Krey / Hellmann / Heinrich 1 320 ff.; differenzierend Birkhahn aaO; Stree JuS 62, 93; Otto § 23 Rn. 6.

[11]

RG JW 38, 3157; OLG Köln NJW 62, 1688.

4. Rechtfertigung und Entschuldigung

11

Abs. 2 verweist auf die allgemeinen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe[12]; vorwerfbar ist auch das Verbleiben in der Schlägerei[13].

Anmerkungen

[12]

Nach BGH GA 60, 213; BGH 39, 307 ff. soll Notwehr bei § 231 als Delikt gegen die Allgemeinheit nicht anwendbar sein; ebenso Eckert aaO 141 (daher Strafausschließungsgrund). Dagegen Hirsch LK 1117.

[13]

BT-Dr 13/9064 S. 40; Eisele JR 01, 270.

5. Strafe – Konkurrenzen

12

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Der Anteil der Freiheitsstrafen liegt unverhältnismäßig hoch bei 60 % ( Hund aaO S. 119).

Als Gefährdungsdelikt tritt § 231 hinter den entsprechenden Verletzungsdelikten (§§ 226, 227) und die Angriffsalternative außerdem hinter § 224 zurück (a.A. h.L.; für § 224 BGH 33, 104; abl. Montenbruck JR 86, 141). Im Verhältnis zu § 125 Abs. 1 ist Idealkonkurrenz anzunehmen (BGH 14, 132).

III. Missbrauch ionisierender Strahlen (§§ 309 Abs. 1–5, 310 Abs. 1 Nr. 3)

1. Entstehungsgeschichte – Wesen der Tat

13

Die Vorschrift wurde bei der Großen Strafrechtsreform entwickelt (vgl. § 324 E 1962 m.Begr.) und zunächst in das AtomG vom 23.12.59 eingefügt (§ 41). Durch das EGStGB wurde sie 1975 wegen ihres schweren Unrechtsgehalts in das StGB übernommen. Die Einordnung in die gemeingefährlichen Straftaten (27. Abschnitt) beruht auf dem durch das Tatmittel gegebenen Zusammenhang mit dem Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (§ 307), ist aber sachlich verfehlt: die Vorschrift ist fast völlig dem § 229 a.F. nachgebildet und erfasst wie er die konkrete Gefährdung[14] eines anderen mit gleichzeitiger überschießender Innentendenz, zu allem Überfluß auch noch als Unternehmensdelikt ausgestaltet. Nur in der Strafschärfung des Abs. 2 ergibt sich eine Verbindung mit den gemeingefährlichen Delikten. § 309 Abs. 6 ist eine qualifizierte Form der Sachbeschädigung (s.u. § 36V)!

Anmerkungen

[14]

Wolters SK 2. A.A. Fischer 2: „potenzielles Gefährdungsdelikt“.

2. Der Tatbestand

14

Tatmittel ist eine ionisierende Strahlung, d.h. eine Strahlung, die von natürlichen oder künstlichen radioaktiven Stoffen ausgeht, Neutronenstrahlung sowie künstlich erzeugte ionisierende Strahlung, vor allem Röntgenstrahlen. Der Tatbestand verlangt Schädigungsabsicht. Nur wissentliche oder fahrlässige sowie abstrakte Gefährdung sind in § 46 AtomG und § 116 StrahlenschutzVO (BGBl. 2001 I 1714) unter Geldbuße gestellt.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1»

Обсуждение, отзывы о книге «Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x