Oliver Schmidt - Umwandlungsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum Umwandlungsgesetz erläutert die Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Berücksichtigt wurde bereits das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.7.2017. Erweitert wurde der Kommentar um zwei neue Anhänge zurfür die Praxis bedeutsamen Umwandlung im InsolvenzplanverfahrenUmwandlung mit Beteiligung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE).Die Autoren aus Anwaltschaft, Notariat und Wirtschaft bringen ihre beruflichen Erfahrungen in die praxisbezogene Kommentierung ein und geben umfassende Antworten. Die Erläuterungen konzentrieren sich auf das Wesentliche und orientieren sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf der Erläuterung der Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel. Es werden aber auch die Vorschriften für Genossenschaften, Vereine oder VVaG (Vermögensübertragung) erläutert.

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Die Möglichkeit, nach der Verschmelzung die Anteile am übernehmenden Rechtsträger gegen eine Barabfindung aufzugeben, eröffnet das Gesetz für drei Arten von Verschmelzungsvorgängen:

die sog Mischverschmelzung, bei der ein Rechtsträger auf einen Rechtsträger anderer Rechtsform verschmolzen wird ( § 29 Abs 1 S 11. HS);
die Verschmelzung einer börsennotierten AG auf eine nicht börsennotierte AG ( § 29 Abs 1 S 12. HS);
Verschmelzungen, bei denen die Anteile des übernehmenden Rechtsträgers Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind ( § 29 Abs 1 S 2).

II. Aufbau der §§ 29–34

4

§ 29 enthält die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der übernehmende Rechtsträger zur Abgabe eines Angebots auf Barabfindung verpflichtet ist. § 31 regelt die Bedingungen für die Annahme durch den Anteilsinhaber, insbes die gesetzliche Annahmefrist von zwei Monaten. § 30 bestimmt, wie der Inhalt des Angebots, dh die angemessene Höhe der Barabfindung zu ermitteln ist. Die §§ 32 , 34 beschränken den Rechtsschutz des Anteilsinhabers hinsichtlich der Barabfindung auf das Spruchverfahren, in dem nur überprüft wird, ob der übernehmende Rechtsträger eine angemessene Barabfindung angeboten hat; eine Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss ist insoweit ausgeschlossen. § 33 erleichtert dem Anteilsinhaber die Möglichkeit, in der Zeit zwischen Fassung des Verschmelzungsbeschlusses und Ablauf der zweimonatigen Annahmefrist seine Anteile anderweitig zu veräußern.

III. Funktion

5

Die §§ 29–34dienen dem Minderheitenschutzsowie dem Interessenausgleichzwischen der Mehrheit der Anteilsinhaber, die für die Verschmelzung gestimmt haben, und der überstimmten Minderheit, deren Rechts- und Vermögensposition gegen ihren Willen untergeht. Dazu sichert das Gesetz den Anteilsinhabern, die der Verschmelzung in den Fällen des § 29 Abs 1 S 1oder 2 widersprechen, die Möglichkeit, den Vermögenswert ihrer Anteile in Form einer angemessenen Barabfindung zu realisieren. Diese Schutzfunktion gibt den §§ 29–34 zwingenden Charakter. Ein Abweichen ist grds unzulässig (vgl § 1 Abs 3; OLG Karlsruhe ZIP 2003, 78), außer die betroffenen Anteilsinhaber haben wirksam auf ein Barabfindungsangebot verzichtet.

IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

1. Allgemeine Vorschriften zur Verschmelzung

6

Die §§ 29–34sind Teil der allg Vorschriften zur Verschmelzung ( §§ 2–38). Die Barabfindung ist bei den Vorschriften zur Verschmelzung durch Aufnahmegeregelt. Für die Verschmelzung durch Neugründungfinden die §§ 19–34ebenfalls Anwendung ( § 36 Abs 1 S 1). Keine entspr Anwendung finden die §§ 29–34bei der übertragenden Auflösung, dh der Übertragung des Vermögens auf den Mehrheitsgesellschafter und Auflösung der Gesellschaft aufgrund eines entspr Gesellschafterbeschluss (BayObLG ZIP 1998, 2002). In solchen Fällen ist der Gesellschafterbeschluss an sich anzugreifen.

2. Besondere Vorschriften zur Verschmelzung

7

Bei der Verschmelzung unter Beteiligung einer PersHandelsGeskönnen persönlich haftende Gesellschafter statt der Barabfindung gem § 43 Abs 2 S 3in die Stellung eines beschränkt haftenden Gesellschafters wechseln.

8

Gem § 78 S 4liegt kein Fall einer Mischverschmelzung iSd § 29 Abs 1 S 11. HS vor, sofern an der Verschmelzung eine AG und eine KGaAbeteiligt sind.

9

Ist der übertragende Rechtsträger eine Genossenschaft, verdrängen die Regelungen zur Ausschlagung und Auseinandersetzung in den §§ 90 ffdas Recht auf Barabfindung (vgl § 90 Abs 1 ).

10

Bei der Übertragung eines gemeinnützigen Vereinsist die Barabfindung gem § 104a ausgeschlossen.

3. Andere Umwandlungsvorgänge

11

Für die Spaltungordnet § 125die Anwendung der §§ 29 ffan.

12

In den Vorschriften zur Umw durch Vermögensübertragungwird vielfach auf die Regelungen zur Verschmelzung oder auf einzelne Vorschriften der §§ 29–34Bezug genommen.

13

Die allg Vorschriften zur Umw durch Formwechselenthalten ebenfalls eine Regelung der Barabfindung in §§ 207–212, die teilw auf die §§ 29 ffverweist.

§ 29 Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag

(1) 1Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übernehmende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. 2Das Gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. 3Kann der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, dass der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. 4Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlussfassung muss den Wortlaut dieses Angebots enthalten. 5Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

Kommentierung

I. Inhalt der Vorschrift1 – 7

II. Zweck der Vorschrift8, 9

III. Verhältnis zu anderen Regelungen10

IV. Rechtsentwicklung11, 12

V.Voraussetzungen der Pflicht zur Abgabe eines Barabfindungsangebots13 – 30

1. Mischverschmelzung (§ 29 Abs 1 S 1 1. HS)13 – 18

2. Widerspruch zur Niederschrift (§ 29 Abs 1 S 1 1. HS)19 – 21

3. Verfügungsbeschränkungen (§ 29 Abs 1 S 2)22 – 30

VI.Rechtsfolge31 – 52

1. Barabfindungsangebot für Anteilserwerb (§ 29 Abs 1 S 1 1. HS)31 – 37

2. Vorrang vor Kapitalschutzvorschriften (§ 29 Abs 1 S 1 2. HS)38 – 47

a) Erwerb eigener Anteile durch AG (§ 71 Abs 4 S 2 AktG)39 – 43

b) Erwerb eigener Anteile durch GmbH (§ 33 Abs 2 S 3 2. HS 1. Alt GmbHG)44 – 46

c) Nicht voll eingezahlte Stammeinlagen47

3. Barabfindungsangebot für den Fall des Ausscheidens (§ 29 Abs 1 S 3)48

4. Form des Barabfindungsangebots (§ 29 Abs 1 S 4)49 – 51

5. Kosten der Übertragung (§ 29 Abs 1 S 5)52

VII. Einberufungsmängel gem § 29 Abs 253 – 57

Ausgewählte Entscheidungen:

BGHZ 146, 179; BGH ZIP 2003, 387; NJW 1989, 2693; OLG Düsseldorf AG 2005, 480, OLG München NZG 2008, 755.

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