§ 28 Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers
Nach Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers gegen den übernehmenden Rechtsträger zu richten.
I. Zweck der Vorschrift1
II. Klagen iSd § 282 – 7
1.Klagen gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung beim übertragenden Rechtsträger über dessen Verschmelzung3 – 5
a) Nach Eintragung der Verschmelzung3, 4
b) Vor Eintragung der Verschmelzung5
2. Sonstige Klagen gegen den übertragenden Rechtsträger6
3. Klagen gegen den übernehmenden Rechtsträger7
1
§ 28 ist eine prozessuale Vorschrift und regelt den Übergang der Passivlegitimationvon dem übertragenden Rechtsträger auf den übernehmenden Rechtsträger nachdem die Verschmelzungmit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam gewordenist ( § 20). Die Regelung des § 28 ist erforderlich, da der übertragende Rechtsträger mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers gem § 20 Abs 1 Nr 2 erlischt.
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§ 28 erfasst nach seinem Wortlaut alle Klagen gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers, dh Anfechtungs- sowie Nichtigkeitsklagen. Darüber hinaus erfasst § 28 auch einige prozessuale Sonderfälle.
1. Klagen gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung beim übertragenden Rechtsträger über dessen Verschmelzung
a) Nach Eintragung der Verschmelzung
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Der nach dem Gesetzeswortlaut vorausgesetzte Fall, dass nach Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses erhoben wird, dürfte in der Praxis nur höchst selten vorkommen, da Klagen gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses gem § 14 Abs 1 innerhalb eines Monatsseit Beschlussfassung zu erheben sind. IdR dauert es länger, bis eine Verschmelzung eingetragen ist. Marsch-Barner (in Kallmeyer, § 28 Rn 5) nennt als Beispiel die Eintragung der Verschmelzung aufgrund einer falschen Negativerklärung iSd § 16 Abs 2 S 1 . Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist daher gering geblieben.
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Problematisch ist, ob das Rechtsschutzbedürfnisbei Klagen gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers nach Eintragung der Verschmelzung noch gegeben ist, da die Eintragung Mängel der Verschmelzung gem § 20 Abs 1 Nr 4 oder Abs 2heilt (vgl Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 28 Rn 2). Ob das Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, bedarf einer Einzelfallprüfung. Anerkannt ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis bei der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs bestehen kann ( OLG Stuttgart NZG 2004, 463 f; Kübler in Semler/Stengel, § 28 Rn 4; Vossius in Widmann/Mayer, § 28 Rn 6).
b) Vor Eintragung der Verschmelzung
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Vor der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers ist eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlussesdes übertragenden Rechtsträgers gegen den – noch nicht gem § 20 Abs 1 Nr 2 erloschenen – übertragenden Rechtsträger zu richten. Eine solche Klage verhindert idR die Eintragung der Verschmelzung ( § 16 Abs 2 S 2). Wird die Verschmelzung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gem § 16 Abs 3 S 1 oder aufgrund einer unzutreffenden Negativerklärung iSd § 16 Abs 2 S 1 oder aufgrund eines Fehlers beim Register eingetragen, so ist die Klage gegen den übernehmenden Rechtsträger fortzuführen,da der übertragende Rechtsträger gem § 20 Abs 1 Nr 2 erloschen ist. Hierfür muss jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen (vgl Rn 4).
2. Sonstige Klagen gegen den übertragenden Rechtsträger
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Der Sinn und Zweck des § 28 , die Überleitung der Passivlegitimation vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger, gebietet es, die Vorschrift des § 28 entsprauf sonstige Klagengegen den übertragenden Rechtsträger anzuwenden. Hierunter fallen insbes Klagen gegen sonstige Beschl der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, zB Kapitalmaßnahmen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung bereits anhängig sind, oder danach anhängig gemacht werden ( Grunewald in Lutter, § 28 Rn 4; Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 28 Rn 5, Vossius in Widmann/Mayer, § 28 Rn 16). Entspr gilt auch für ein anhängiges Auskunftserzwingungsverfahren gem § 132 AktG, wenn der übertragende Rechtsträger AG ist ( Grunewald in Lutter, § 28 Rn 5).
3. Klagen gegen den übernehmenden Rechtsträger
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§ 28 gilt nichtfür Klagen gegenden übernehmenden Rechtsträger, auch nicht für Klagen der Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses. Da der übernehmende Rechtsträger infolge der Verschmelzung nicht erlischt, bleibt er passiv legitimiert. Solche Anfechtungsklagen vor Wirksamwerden der Verschmelzung hindern idR die Eintragung. Erfolgt die Eintragung – gleich aus welchen Gründen – trotzdem, so kann ein Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise in der Vorbereitung von Schadensersatzklagen gegeben sein ( Grunewald in Lutter, § 28 Rn 8; Kübler in Semler/Stengel, § 28 Rn 9).
Vorbemerkung zu §§ 29–34
I. Regelungsgegenstand
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Regelungsgegenstand der §§ 29–34ist, den Anteilsinhaberndes übertragenden Rechtsträgers, gegen deren Willeneine Verschmelzung erfolgt, unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zu eröffnen, gegen eine angemessene Barabfindungaus dem übernehmenden Rechtsträger auszuscheiden. Das Gesetz trägt so dem verfassungsrechtlich gebotenen MinderheitenschutzRechnung. Die angemessene Barabfindung rechtfertigt, als gesetzlich garantierte Entschädigung die vom UmwG eröffnete Möglichkeit, dass die überstimmten Anteilsinhaber gegen ihren Willen eigene Rechts- bzw. Vermögenspositionen verlieren.
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Rechtstechnischlegt § 29dem übernehmenden Rechtsträger die Verpflichtung auf, ein Barabfindungsangebotin den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf aufzunehmen. Das Angebot richtet sich an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, die dem Verschmelzungsbeschluss widersprechen und muss eine der Höhe nach angemessene Barabfindungenthalten ( § 30). Die widersprechenden Anteilsinhaberkönnen das Angebot gem § 31 innerhalb einer Frist von zwei Monatennach Eintragung der Verschmelzung oder Rechtskraft der Entscheidung über die Höhe der Barabfindung im Spruchverfahren ( § 34) annehmen. Nimmt ein Anteilsinhaber das Angebot an, ist der übernehmende Rechtsträgerzum Erwerb seiner eigenen Anteilegegen Zahlung der Barabfindungverpflichtet. Die dem Kapitalschutz dienenden gesellschaftsrechtlichen Einschränkungen in § 71 Abs 4 S 2 AktG und § 33 Abs 2 S 3 2. HS 1. Alt GmbHG für den Erwerb eigener Anteile bei der AG und GmbH finden insoweit keine Anwendung (keine Nichtigkeit des schuldrechtlichen Erwerbsgeschäfts). Sofern die Rechtsform einen Erwerb der eigenen Anteile nicht gestattet, scheidet der Anteilsinhaber gegen Barabfindung aus dem übernehmenden Rechtsträger aus.
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