18
Gem § 26 Abs 4hat der bes Vertreter Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagenund auf Vergütung, wobei das Gesetz in § 26 Abs 4 S 2vorsieht, dass die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen und der Vergütung vom Gericht festgesetzt wird. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass die Vergütungzwischen bes Vertreter und den Antragsberechtigten auch durch Vereinbarunggeregelt werden kann ( Grunewald in Lutter , § 26 Rn 17). Wird ein Rechtsanwalt als bes Vertreter bestellt, so ist idR das RVG als Maßstab für die Vergütung heranzuziehen ( Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 19). Der bes Vertreter kann Vorschüsse auf aufzubringende Kosten, insbes Prozesskosten, und auf seine Tätigkeit verlangen (hM Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 13; Grunewald in Lutter, § 26 Rn 17). Sofern hierzu keine Vereinbarung getroffen wird, setzt das Gericht einen angemessenen Vorschuss fest und fordert diesen bei den beteiligten Anteilsinhabern und Gläubigern ein.
19
Nach Abschluss der Tätigkeit des bes Vertreters werden die Vergütung und der Aufwendungsersatz aus dem durch die Anspruchsverfolgung erzielten Erlös entnommen. Ist der erzielte Erlös zu gering, dann setzt das Gerichtnach freiem Ermessenfest, in welcher Höhe die Kosten von den beteiligten Anspruchsinhabern und Gläubigern zu tragen sind ( § 26 Abs 4 S 3). Dabei werden auch diejenigen Anspruchsinhaber berücksichtigt, die die Bestellung des bes Vertreters nicht veranlasst haben, deren Ansprüche von dem bes Vertreter aber ebenfalls verfolgt wurden. Die Entsch des Gerichts über die Vergütungshöhe hat die bes Umstände des Einzelfalls, zB Zeitaufwand des bes Vertreters, Höhe der Ansprüche, etc zu berücksichtigen. Gegen die Entsch des Gerichts kann mit der Beschwerdegem § 58 Abs 1 FamFG vorgegangen werden; die Rechtsbeschwerde ist gem § 26 Abs 4 S 4ausgeschlossen. Ist die Entsch des Gerichts rechtskräftig, so kann aus ihr gem § 26 Abs 4 S 5vollstreckt werden.
20
Erfüllt der bes Vertreter die ihm obliegenden Aufgaben, insbes Anspruchsverfolgung und Erlösverteilung, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt, so kann er sich gegenüber Anteilsinhabern und Gläubigern schadensersatzpflichtigmachen ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 11; Grunewald in Lutter, § 26 Rn 16). Über die Rechtsgrundlage der Haftung des bes Vertreters besteht Uneinigkeit (vgl Grunewald in Lutter, § 26 Rn 16; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 12; Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 4). Nach zutr Auffassung sind auf den bes Vertreter die jeweiligen Vorschriften über die Liquidation einer Gesellschaft in der Rechtsform des übertragenden Rechtsträger entspr anwendbar ( Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 11). Einen Anhaltspunkt hierfür bietet die Verweisung in Abs 3 S 2für die Erlösverteilung. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung des bes Vertreters gem § 25 Abs 1 UmwGzB aufgrund einer vorangehenden Umwandlung bestehen, wenn der übertragende Rechtsträger noch nicht gem § 20 UmwGerloschen ist (vgl Rn 2; § 25 Rn 5).
§ 27 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers
Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vertretungsorgans oder, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans des übernehmenden Rechtsträgers ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3bekannt gemacht worden ist.
I. Zweck der Vorschrift1
II. Schadensersatzansprüche2 – 4
III. Verjährung5
1
§ 27 enthält keine Anspruchsgrundlage. § 27 setzt vielmehr das Vorhandensein von Schadensersatzansprüchen, die sich aufgrund der Verschmelzung gegen Mitglieder der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers ergeben, voraus und regelt einheitlich den Beginnund die Dauer der Verjährungfür diese Ansprüche. § 27 verdrängt die allg Verjährungsbeginnregelung des § 199 BGB. Die erfassten Schadensersatzansprüche gegen Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers verjähren gem § 27 in fünf Jahren; die Verjährungsregelung steht im Einklang mit der Regelung für Schadensersatzansprüche gegen Verwaltungsträger des übertragenden Rechtsträgers in § 25 Abs 3 .
II. Schadensersatzansprüche
2
Während § 25Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder des Verwaltungsorgans des übertragenden Rechtsträgers ist (vgl § 25 Rn 3), regelt § 27lediglich die Verjährung für sonstige Schadensersatzansprüche, die sich im Zusammenhang mit der Verschmelzung gegen Mitgliederdes Vertretungsorgansund/oder des Aufsichtsorgans des übernehmenden Rechtsträgersergeben können. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 27ist, dass es sich um Schadensersatzansprüchehandelt, die im Zusammenhang mit der Verschmelzungstehen ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 27 Rn 2; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 27 Rn 4). Solche Pflichtverletzungen können sein: Fehler bei der Prüfung der Vermögenslage des übertragenden und/oder des übernehmenden Rechtsträgers was ggf zu einem unzutreffenden Umtauschverhältnis führt, mangelnde Sorgfalt bei der Auswahl der Verschmelzungsprüfer, nachlässige Gestaltung des Verschmelzungsvertrags. Wie sich aus den Vorgängervorschriften (vgl Rn 1) ausdrücklich ergab, können sich die von § 27erfassten Schadensersatzansprüche insbes aus den §§ 93, 116, 117, 309, 310, 317, 318 AktG, 43 GmbHG, 52 GmbHG iVm 116 AktG, 34, 41 GenG ergeben.
3
Nach zutr Auffassung gilt § 27auch für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Verschmelzung von PersHandelsGesund Vereinen( Grunewald in Lutter, § 27 Rn 3; Kübler in Semler/Stengel, § 27 Rn 4; Vossius in Widmann/Mayer, § 27 Rn 6).
4
Aus dem Sinn und Zweck von § 27ergibt sich, dass neben den vorgenannten gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen auch Schadensersatzansprüche aus sonstigen Rechtsgründen, insbes Vertrag und Delikt, von der Verjährungsregelung des § 27erfasst sind, sofern ein Zusammenhang zur Verschmelzung besteht (zutr Grunewald in Lutter, § 27 Rn 4; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 27 Rn 7). Die abw Auffassung, die sich auf die Ausklammerung von Deliktansprüchen in den Vorläufervorschriften des § 27beruft, ist spätestens seit der Vereinheitlichung des allg Verjährungsrechts in den §§ 194 ff BGB nicht mehr zu befürworten (vgl zur aA Marsch-Barner in Kallmeyer, § 27 Rn 4; Vossius in Widmann/Mayer, § 27 Rn 8, 10; Kübler in Semler/Stengel, § 27 Rn 5; Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 27 Rn 4).
5
Die Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs 3als bekannt gemacht gilt. Dies ist der Tag der Veröffentlichung der Verschmelzungim Bundesanzeiger und sofern die Verschmelzung in einem weiteren Blatt bekannt zu machen ist, der Tag an dem das letzte, die Verschmelzung bekannt machende Blatt erscheint. Maßgeblich ist jeweils der spätere Termin. Unerheblich ist hingegen der Zeitpunkt zu dem ein möglicher Anspruchsinhaber Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen erlangt (vgl Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 27 Rn 6 zur Kenntnisunabhängigkeit) sowie der Zeitpunkt zu dem Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 27 Rn 6).
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