Oliver Schmidt - Umwandlungsgesetz

Здесь есть возможность читать онлайн «Oliver Schmidt - Umwandlungsgesetz» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Umwandlungsgesetz: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Umwandlungsgesetz»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Der Heidelberger Kommentar zum Umwandlungsgesetz erläutert die Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Berücksichtigt wurde bereits das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.7.2017. Erweitert wurde der Kommentar um zwei neue Anhänge zurfür die Praxis bedeutsamen Umwandlung im InsolvenzplanverfahrenUmwandlung mit Beteiligung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE).Die Autoren aus Anwaltschaft, Notariat und Wirtschaft bringen ihre beruflichen Erfahrungen in die praxisbezogene Kommentierung ein und geben umfassende Antworten. Die Erläuterungen konzentrieren sich auf das Wesentliche und orientieren sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf der Erläuterung der Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel. Es werden aber auch die Vorschriften für Genossenschaften, Vereine oder VVaG (Vermögensübertragung) erläutert.

Umwandlungsgesetz — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Umwandlungsgesetz», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

a) Übertragender Rechtsträger

20

Ein Verschmelzungsschaden des übertragenden Rechtsträgers selbst wird idR nur selten gegeben sein. Beispielhaft genannt werden Schäden durch das Bekanntwerden von Geschäftsgeheimnissenoder Rufschäden( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 9). Der übertragende Rechtsträger erleidet durch ein zu geringes Umtauschverhältnis keinen eigenen Schaden. Dieser Schaden tritt allein bei den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers ein, die gemessen am Wert des übertragenden Rechtsträgers zu wenig Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger erhalten ( Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 25 ff).

b) Anteilsinhaber

21

Führt eine Pflichtverletzung der Organmitglieder zu einem für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ungünstigen Umtauschverhältnis, so begründet dies einen Ersatzanspruch nach § 25 Abs 1 S 1 . Führen die Anteilsinhaber ein Verfahren nach § 15nicht durch, so begründet dies idR ein Mitverschulden(§ 254 Abs 2 BGB; so Rn 16; vgl Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 25, 37; Grunewald in Lutter, § 25 Rn 15; Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 14, 23).

c) Gläubiger

22

Die Ansprüche der Gläubiger gegen den übertragenden Rechtsträger gehen infolge der Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger über. Kommt es infolge einer Pflichtverletzung der Organmitglieder des übertragenden Rechtsträgers (zB bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des übernehmenden Rechtsträgers) zu einer Gefährdung der Ansprüche der Gläubiger, so kommt ein Anspruch nach § 25 Abs 1 S 1 in Betracht. Der Gläubigerschutz wird durch § 22 , der den Gläubigern einen Anspruch auf Sicherheitsleistunggewährt, ergänzt. Unterlässt ein Gläubiger die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 22, so kann dies ein Mitverschuldendarstellen ( Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 24; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 12).

4. Konkurrenz mit anderen Vorschriften

23

Der Anspruch nach § 25wird durch andere Anspruchsgrundlagen weder verdrängt noch ausgeschlossen (zu darüber hinausgehenden Ansprüchen vgl Klein/Stephanblome ZGR 2007, 351, 353 ff). Auf das Spruchverfahren ( § 15) für Anteilsinhaber und auf den Sicherheitsleistungsanspruch ( § 22) für Gläubiger wurde bereits hingewiesen ( Rn 21, 22). Neben Abs 1 S 1können Ansprüche aus Delikt, insbes gem § 823 Abs 2 BGB iVm der Verletzung eines Schutzgesetztes, vorliegen. Ansprüche aus Pflichtverletzungen der Organmitglieder nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags werden von § 25nicht erfasst, es bleibt bei der allg Haftung, zB gem § 93 AktG ( Austmann/Frost ZHR 169 (2005), 431, 461 f; Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 22).

III. Fortbestehensfiktion ( § 25 Abs 2)

24

Der übertragende Rechtsträgergilt gem § 25 Abs 2 S 1für Ansprüche aufgrund der Verschmelzunggegen ihn aber auch für eigene Ansprüche als fortbestehend. Das Fortbestehen wird jedoch nur solange fingiert, bis die genannten Ansprüche durchgesetzt oder endgültig abgewiesen wurden. Die Fortbestehensfiktionverhindert, dass Ansprüche iSv Abs 2 S 1mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ( § 20 Abs 1 Nr 2) auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Abs 2 S 2ergänzt, dass Forderungen zwischen den verschmolzenen Rechtsträgern nicht durch Konfusion untergehen.

25

Soweit und solange Ansprüche nach Abs 2 S 1geltend gemacht werden können, gilt der übertragende Rechtsträger in diesem Umfang als Anspruchsinhaber und -gegner und hat insofern die aktiveund passive Prozessfähigkeit. Dies gilt auch für mögliche Ansprüche gegen den übernehmenden Rechtsträger, zB aus dem Verschmelzungsvertrag oder auf Anfechtung des Verschmelzungsvertrages ( Grunewald in Lutter, § 25 Rn 23; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 12).

26

Der übertragende Rechtsträger ist handlungsfähig durch einen besonderen Vertreter( § 26 Abs 1). Die Organstellung der bisherigen Organmitglieder des übertragenden Rechtsträgers lebt nicht wieder auf ( Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 28; Henssler/Strohn/Müller UmwG § 25 Rn 19; Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 30; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 14).

§ 26 Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs

(1) 1Die Ansprüche nach § 25 Abs. 1und 2können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. 2Das Gericht des Sitzes eines übertragenden Rechtsträgers hat einen solchen Vertreter auf Antrag eines Anteilsinhabers oder eines Gläubigers dieses Rechtsträgers zu bestellen. 3Gläubiger sind nur antragsberechtigt, wenn sie von dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen können. 4Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.

(2) 1Der Vertreter hat unter Hinweis auf den Zweck seiner Bestellung die Anteilsinhaber und Gläubiger des betroffenen übertragenden Rechtsträgers aufzufordern, die Ansprüche nach § 25 Abs. 1und 2binnen einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, anzumelden. 2Die Aufforderung ist im Bundesanzeiger und, wenn der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut andere Blätter für die öffentlichen Bekanntmachungen des übertragenden Rechtsträgers bestimmt hatte, auch in diesen Blättern bekannt zu machen.

(3) 1Der Vertreter hat den Betrag, der aus der Geltendmachung der Ansprüche eines übertragenden Rechtsträgers erzielt wird, zur Befriedigung der Gläubiger dieses Rechtsträgers zu verwenden, soweit die Gläubiger nicht durch den übernehmenden Rechtsträger befriedigt oder sichergestellt sind. 2Für die Verteilung gelten die Vorschriften über die Verteilung, die im Falle der Abwicklung eines Rechtsträgers in der Rechtsform des übertragenden Rechtsträgers anzuwenden sind, entsprechend. 3Gläubiger und Anteilsinhaber, die sich nicht fristgemäß gemeldet haben, werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(4) 1Der Vertreter hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 2Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. 3Es bestimmt nach den gesamten Verhältnissen des einzelnen Falles nach freiem Ermessen, in welchem Umfange die Auslagen und die Vergütung von beteiligten Anteilsinhabern und Gläubigern zu tragen sind. 4Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 5Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

Kommentierung

I. Überblick1

II.Besonderer Vertreter2 – 20

1. Zuständigkeit2 – 4

a) Ansprüche gem § 25 Abs 13

b) Ansprüche gem § 25 Abs 24

2. Bestellung5

3. Antragsrecht6 – 10

a) Anteilsinhaber7

b) Gläubiger8

c) Übernehmender Rechtsträger9

d) Sonstige10

4.Aufgaben11 – 16

a) Aufforderung zur Anmeldung11 – 13

b) Verfolgung der Ansprüche14

c) Erlösverteilung15, 16

5. Rechtsstellung17

6. Vergütung18, 19

7. Haftung20

Ausgewählte Entscheidungen:

OLG Frankfurt AG 2007, 559; OLG Schleswig Urteil v 6.6.2012 – 9 U 2/11.

I. Überblick

1

§ 26schreibt vor, dass Ansprüche gem § 25 Abs 1 und 2 nur durch einen bes Vertretergeltend gemacht werden können. § 26regelt die Zuständigkeit, die Aufgabenund die Bestellungdes bes Vertreters sowie Verfahrensfragen. Die Einsetzung eines bes Vertreters soll – ähnlich dem Insolvenzverwalter oder Liquidator im Insolvenz- bzw Liquidationsverfahren – eine geordnete Geltendmachung, Einziehung und Befriedigung von Ansprüchen gem § 25 Abs 1 und 2gewährleisten. § 26dient der Prozessökonomie, verhindert divergierende Entscheidungen zur möglichen Haftung von Verwaltungsorganen des übertragenden Rechtsträgers gem § 25 und vermeidet einen Wettlauf zwischen Anspruchsinhabern um ihre Befriedigung (vgl Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 26 Rn 2; Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 1).

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Umwandlungsgesetz»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Umwandlungsgesetz» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Umwandlungsgesetz»

Обсуждение, отзывы о книге «Umwandlungsgesetz» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.